Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

664
Invariabel - Inventar
Bei diesen Anstalten wurden seit Inkrafttreten
des Gesetzes bis 1. Juli 1893: 3445 Ansprüche aus
Altersrente und 4139 auf Invalidenrente geltend
gemacht.
Sämtlicke 31 Versicherungsanstalten haben jurist.
Persönlichkeit: für ibre Verbindlichkeiten haftet das
Anstaltsvermögen, subsidiär die Provinz oder der
Staat. Iyr Geschäftskreis, namentlich die Anlaqe
und Verwendung des Vermögens, ist an gesetzliche
schranken gebunden, insbesondere ist die Bildung
eines Reservefonds vorgcfchrieben. Die Verwaltung
und Vertretung der Anstalt führt ein Vorstand, be-
stehend aus einem oder mehrern dazu bestellten
höhern Staats- oder Kommunalbeamten, denen noch
andere, besoldete oder unbesoldcte Personen bei-
gesellt werden können. Ihm steht ein in gleichem
Verhältnis aus Vertretern der Arbeitgeber und der
Versicherten durch die Krankenkassenvorstände zu
wählender Ausschuß zur Seite und ein Aufsichtsrat
kann zur Überwachung beigeordnet werden; dies
muß geschehen, wenn Arbeitgeber und -Nchmer im
Vorstand nicht vertreten sind. Mehrere Anstalten kön-
nen sich zu Rückversicherungsverbänden zur
gemeinsamen Tragung des Risikos vereinigen. Für
jeden Anstaltsbezirk ist von der Landesbehörde im
Einverständnis mit dem Reichskanzler ein Staats-
kommissar zur Wahrnehmung der Interessen der
andern Versicherungsanstalten und des Reichs zu
bestellen. Die Aufsicht über diese Anstalten übt das
Reichsversicherungsamt (s. d.) bez. das Landesver-
sicherungsamt (s.d.) des betreffendenVundesstaates.
Neben dieser allgemeinen Organisation ist auch
der Fortbestand, sogar die Neubildung besonderer
Kasseneinrichtungen, die dem gleichen Zwecke
dienen, nicht ganz ausgeschlossen. Namentlich sind
die Pensions-, Alters- und Invalidenkassen der in
Reichs-, Staats- und Kommunalbetrieben (z. B.
Staatsbahnen, fiskalischen Bergwerken) beschäftigten
Arbeiter, vorausgesetzt, daß sie ihren Mitgliedern
eine den von dem I. u. A. vorgesehenen Leistungen
gleichwertige Fürsorge sichern und sonstigen Norma-
tiven entsprechen, den Versicherungsanstalten gleich-
gestellt, sodaß auch durch Beteiligung an ihnen der
gesetzlichen Versicherungspflicht genügt wird. Im
ganzen sind bisher neun solcher Kasseneinrichtungen
von dem Bundesrat zugelassen worden. Andere
solcher Kassen, welche diese Anforderungen nicht er-
füllen, können nur als Zuschuhkassen die reichs-
gesetzliche Fürsorge ergänzen. (S. Invalidenkassen.)
Gegenstand der Versicherung bildet die Inva-
lidenrente (s.d.) und die Altersrente (s.d.).
Außer den eingehenden Bestimmungen über diese
Renten enthält das Gesetz noch eine Reihe von
Einzelbestimmungen,namentlich Strafandrohungen,
die darauf abzielen, die Durchführung der gegebe-
nen Vorschriften zu sichern, ihrer Umgehung oder
Vernachläfsigung vorzubeugen und jeden Mißbrauch
auszuschließen.
Ohne daß von diesen Strafmitteln irgendwie in
nennenswertem Umfang Gebrauch gemacht werden
mutzte, hat sich die Durchführung des Gesetzes, wenn
auch zum Teil, besonders auf dem Lande, mit erheb-
lichen Schwierigkeiten, so doch im großen und
ganzen in befriedigender Weise vollzogen, und es
steht zu erwarten, daß sich die Bevölkerung immer
mehr in das Gesetz hineinleben wird, zumal seine
Wohlthaten mit der Zeit immer weitern Kreisen
fühlbar werden. 1891 wurden bereits 132917 und
1892 weitere 42957 Altersrenten sowie 17946 In-
validenrenten anerkannt, und 1891: 15,3 Mill. M.,
189^: 22 Mill. M. auf Renten verausgabt.
Litteratur. Kommentare von: Bosse, von
Woedtke, Eger, Freund, Fuld, Gebbard, Just, Land-
mann-Rasp, Stenglein, Schicker. Systematische Be-
arbeitungen: Rosin, Seydel. Zeitschriften: Die Ar-
bciterversorgung (Berlin), Die Inoaliditäts- und
Altersversicherung im Deutschen Reich (Darmstadt).
Nententafeln: Veckmann und Niebour. Entschei-
dungen: Amtliche Nachrichten des Reichsversiche-
rungsamtes (Invaliden- und Altersversicherung).
Invariabel (neulat.), unveränderlich.
Invariable Erdschicht oderF lache konstan-
ter Temperatur, diejenige Tiefenstufe unterhalb
der Erdoberfläche, bis zu welcher sich die letzten
Spuren der jährlichen Wärmeschwankungen infolge
der Sonnenerwärmung an der Oberfläche geltend
machen. Während also die Rindenschichte der Erde
zwischen der Oberftäcye und der Fläche konstanter
Temperatur die Wärmeschwankungen der Jahres-
zeiten von oben nach unten in immer größerer Ab-
schwächung und mit sich verstärkender zeitlicher Ver-
spätung aufweist, kommt unterhalb der I. E. die
Sonnenerwärmung nicht mehr zur Geltung, sondern
nur noch die Eigenwärme der Erde, die bei größerer
Tiefe fortwährend wächst. Die I. E. liegt um so
weniger tief, je geringer die Wärmeschwankungen
zwischen den extremen Jahreszeiten an der Erdober-
fläche sind. In den Tropen liegt sie nur wenige
Meter unter der Erdoberfläche, ebenso in Gegenden
ausgeprägten Seeklimas; scharfes Kontinentalklima
läßt sie 30 und mehr Meter tief sinken.
Invasion (lat.), Einfall, das Einrücken in cin
fremdes Gebiet mit bewaffneter Macht und gegen
den Willen der territorialen Staatsgewalt. Ins-
befondere versteht man darunter einen folchen Ein-
fall, der nicht auf bleibende Eroberung, sondern,
zunächst wenigstens, nur auf einen vorüdngedenden
Zweck berechnet ist. Die I. ist nicht notwendig Maß-
regel der Kriegführung, sie kann auch als Mittel
der Intervention (s. d.) zur Sicherung eigener In-
teressen oder als Zwangsmittel zur Durchführung
eines völkerrechtlichen Anfpruchs dienen. Sie führt
aber ohne weiteres den Kriegszustand herbei, wenn
sie von dem dadurch betroffenen Staate als Kriegs-
fall (s. (^"u8 deUi) aufgenommen wird.
Invasionskrankheiten, s. Ansteckung.
Invsota. st iiiäta. (lat.), s. Illaten und Ein-
gebrachtes.^
Invektrve (lat.), "anfahrende", beleidigende
Rede, Schmähung, grober Ausfall.
Invsnit (lat., abgekürzt inv., "hat es erfunden"),
wird am linken untern Rande von Kupferstichen,
Holzschnitten, Lithographien u. s. w. zu dem Namen
des Künstlers gesctzt, der das Original der Dar-
stellung geschaffen hat.
Inventar (lat. inv6ntNrwiii), zunächst ein Ver-
zeichnis derjenigen Sachen, welche bei der Aufnahme
vorgefunden oder von den Beteiligten als vor-
handen bezeichnet worden sind; Vermögens- oder
Nachlaßinventar das Verzeichnis aller zum
Vermögen (z. B. des Mündels) oder zu einem
Nachlaß gehörigen Gegenstände (Grundstücke, be-
wegliche Sachen, Forderungen) und der Schulden.
Sodann ist I. der Inbegriff der zur Vewirtschaf-
tung eines gewerblichen Grundstücks dienenden
Sachen und Tiere (totes und lebendes I.).
Sind dieselben zu diesem Zweck vom Eigentümer des
Grundstücks angeschafft, so gelten sie nach neuern