Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Japan (Geschichte)'
ten die sog. jüngern Reichsräte (wakadoshijori) als Vorsteher der einzelnen Verwaltungszweige. Die Macht dieses Reichsrates war sehr groß und nahm in dem Maße zu, als
die Herrschergewalt der Shogune beschränkter wurde. Der Reichsrat überwachte den Shogun, um bei ihm nicht die leiseste Regung zu polit. Reformen aufkommen zu lassen,
während zugleich jedes seiner Mitglieder durch alle übrigen scharf beobachtet wurde. Er hielt sich von dem wirklichen Zustande des Reichs bis in dessen fernste Winkel
durch kontrollierende Beamte fortwährend genau unterrichtet. Die richterliche Macht war nicht von der Verwaltung getrennt. Die Gesetze waren sehr kurz und bestimmt,
viele davon auch einem jeden Japaner seit seiner frühesten Jugend wohlbekannt; die Rechtsprechung außerordentlich streng, aber unparteiisch. Auf schwere Verbrechen
stand Todesstrafe. Bei Verbrechern, die der Kriegerkaste angehörten, fand das Harakiri (s. d.), das Bauchaufschneiden, statt. Auf leichtere Vergehen
standen Leibes-, Freiheits- und Vermögensstrafen. Zu den Freiheitsstrafen gehörte häufig Verbannung nach bestimmten Inseln (Hadschidscho, Sado u.s.w.). Mit Ausnahme
von 5 Kronlandschaften und einigen Städten und Gebieten zerfiel das Reich in die Länder der Reichsvasallen (Daimio), deren Anzahl ursprünglich den 68 Landschaften
entsprach, worin die acht großen Hauptprovinzen (Do, d. h. Wege) geteilt wurden. Die Einkünfte des Shogun bestanden in dem Ertrage der Kronlandschaften sowie dem der
genannten Reichsstädte, dem Tribut der Daimio, dem Ertrage der Minen und Bergwerke sowie endlich dem Überschusse aus dem Handel mit den Niederländern und
Chinesen.
In materieller Hinsicht war der Einfluß der neuen Verfassung glücklich. Mehr als zwei Jahrhunderte herrschte vollkommene Ruhe, und die Wohlfahrt des Landes sowie die
Bevölkerung nahmen stetig zu. Die Bevölkerung zerfiel in bestimmte, aber keineswegs so schroff wie die ind. Kasten voneinander geschiedene Klassen:
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1) die Daimio, die nach der Größe ihres Besitzes in verschiedene Klassen zerfielen;
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2) die Samurai, ebenfalls in verschiedene Klassen zerfallend; aus ihnen gingen Offiziere, Beamte und Soldaten hervor;
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3) die Priester des Shinto und Buddhismus, Ärzte, Gelehrte, Künstler u.s.w., insofern sie nicht Beamte des Shogun und der Daimio waren, wodurch sie höhern Rang und wie
die Samurai das Recht, zwei Säbel zu tragen, erhielten;
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4) Landleute;
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5) Handwerker, Schiffer, Fischer u.s.w.;
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6) Kaufleute.
Alle diese verschiedenen Klassen hatten ihre bestimmten Rechte. Der Übergang aus einer niedern in eine höhere Klasse, persönlicher Verdienste wegen, war nicht
ausgeschlossen. In der Regel ging das Amt, der Erwerbszweig und die Lebensbeschäftigung des Vaters auf den Sohn über. Außerhalb des Verkehrs mit der übrigen
Bevölkerung und mit ihr «in keiner Gemeinschaft des Feuers und Wassers» stehend, als «unrein» verachtet und gemieden, waren die Eta, eine Art von Paria, die sich mit
dem Abdecken des gefallenen Viehs, der Lederbereitung u.s.w. beschäftigten. Aber auch sie hatten ihre Rechte, und ihr Haupt wurde selbst an dem Neujahrstage in den
Palast des Shogun zugelassen, um diesem ein paar Ledersandalen zu überreichen.
Die Regierung des Shogun hatte bis zur Mitte des 19. Jahrh. alle Ansuchen auswärtiger Mächte, mit J. in Handels- und Freundschaftsbeziehungen ↔ zu
treten, mit Entschiedenheit zurückgewiesen. Die Engländer, die 1674 nach J. kamen, um ihre frühern, 1623 freiwillig aufgegebenen Handelsverbindungen mit diesem Lande
wieder anzuknüpfen, wurden abgewiesen. Das widerfuhr auch dem russ. Gesandten Laxmann 1782 und Krusenstern, der sich vom 9. Okt. 1804 bis 19. April 1805, ohne
etwas zu erreichen, in der Bai von Nagasaki aufhielt. Ebenso erfolglos blieben neuere Versuche der Engländer 1803 und 1811. Dessenungeachtet aber war seit der
Erwerbung Kaliforniens durch Nordamerika und dem Entstehen von San Francisco, seit der teilweisen Erschließung Chinas infolge des Friedens von Nanking 1842 und der
großen Zunahme des Walfischfangs durch engl. und nordamerik. Schiffe in den japan. Meeren mit Sicherheit vorauszusehen, daß die Regierung zu Jedo sehr bald nicht mehr
im stande sein würde, das System der Abschließung von der Außenwelt aufrecht zu erhalten. Den Nordamerikanern war es vorbehalten, durch eine aus acht Kriegsschiffen
bestehende und von Kommodore Perry geleitete Expedition die verschlossenen Pforten des Japanischen Reichs zu öffnen. Perry war zuerst am 8. Juli 1853 in Uraga, nicht
weit vom heutigen Jokohama, gelandet und überbrachte einen Brief des Präsidenten der Vereinigten Staaten, worin dieser um einen Freundschafts- und Handelsvertrag mit
J. bat. Am 31. März 1854 wurde endlich zu Kanagawa der Vertrag zwischen J. und Nordamerika abgeschlossen, dessen Ratifikationen 21. Febr. 1855 zu Shimoda
ausgewechselt wurden. Die amerik. Schiffe erhielten Zugang zu Shimoda auf der Halbinsel Isu und Hakodate auf Jesso. Ein von den Engländern 14. Okt. 1854 zu Nagasaki
den Japanern abgedrungener und 9. Okt. 1855 ratifizierter Vertrag öffnete außer den genannten Häfen auch noch Nagasaki. Dieselben Häfen wurden auch den Russen in
einem 7. Febr. 1855 zu Nagasaki geschlossenen und 7. Dez. 1856 ratifizierten Handels- und Grenzvertrag geöffnet. Den erwähnten Verträgen folgten bald nachher neue, und
zwar mit Nordamerika 17. Mai 1857, ratifiziert zu Washington 30. Mai 1858; mit den Niederländern 23. Aug. 1856, 16. Okt. 1857 und 18. Aug. 1858; mit England 27. Aug.
1858; mit Frankreich 9. Okt. 1858, ratifiziert 22. Sept. 1859. Den Vertragsmächten wurden vom 1. Juli 1859 an die Häfen Hakodate, Nagasaki und Jokohama an Stelle von
Kanagawa, vom 1. Jan. 1860 an Niigata, vom 1. Jan. 1863 an auch Hiogo (Kobe) und Osaka geöffnet. Den Ausländern ward erlaubt, an den genannten Orten Grundbesitz zu
erwerben und Handel ohne Zwischenkunft japan. Beamten zu treiben, Häuser und Kirchen zu bauen, ihre Religionsgebräuche auszuüben, auch vom 1. Jan. 1862 an sich des
Handels wegen an einem begrenzten Platze in Jedo niederzulassen. Ihre Gesandten und Konsuln üben über die Unterthanen ihrer Länder Jurisdiktion aus und sollen das
Innere des Landes bereisen können. Von der Einfuhr ward nur Opium, von der Ausfuhr nur gemünztes Kupfer ausgeschlossen. Unter gleichen Bedingungen schlossen auch
Portugal 1860 und Preußen durch Graf Eulenburg für sich und den Zollverein 24. Jan. 1861 und die Schweiz 6. Febr. 1864 Handelsverträge mit J. Später folgten
Handelsverträge mit Belgien 1866, mit Schweden und Norwegen 1868, mit dem Norddeutschen Bunde 1868, mit Österreich-Ungarn 1869 sowie mit den Sandwichinseln und
China. Die nach dem Sturz
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 866.