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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Korreal - Korrektur
fließende Wasser bei sehr starkem Gefalle in Wirbel-
bewegung und führt es dabei größere oder kleinere
Festkörper mit sich, so entstehen durch K. die Strudel-
löcher, Gletschertöpfe, Riefenkessel. Die äolische K.,
d. h. die Wirkung des vom Wüstenwind bewegten
Sandes, läßt sich in Schrammung und Glättung
der Felsen und der losen Gesteinsmassen in den
Wüsten der Erde ebenfalls klar erkennen. Durch
sie erklären sich jetzt manche Erscheinungen an den
Wüstengesteinen. sruhend.
Korreal (vom lat. cori-sus), auf Mitschuld be-
Korrealgläubiger, f. Korrealobligation.
Korrealhypothek, eine Hypothek, die für die-
selbe Forderung an mehrern Grundstücken besteht.
Der Gläubiger kann nach seiner Wahl aus allen
Grundstücken oder aus einigen oder aus einem Be-
friedigung seiner ganzen Forderung suchen. Für
das Gemeine Recht wird zuweilen eine Nepartition
der Hypothekenlast bei Realisierung der Hypothek
auf die verschiedenen Grundstücke uach Verhältnis
ihres Werts unter Abrechnung vorgehender Hypo-
theken befürwortet. Ähnliche Verteilungsvorschriften
sind in Preußen durch das Gesetz vom 12. März 1869
beseitigt, ebenso in Bayern durch das Zwangsvoll-
streckungsgesetz vom 23. Febr. 187l), bestehen aber
noch in Hessen und Württemberg.
Korreälobligation, dasjenige Ncchtsverhält-
nis, nach welchem aus einem Rechtsgeschäft (Ver-
trag oder Testament) dieselbe Leistung, die nur einmal
geleistet zu werden braucht, entweder von jedem der
mehrern Gläubiger(Korrealgläub iger) ganz ge-
fordert werden darf (G e s a m t f o r d e r u n g) oder von
jedem der mehrern Schuldner (Korrealschuldner)
ganz zu leisten ist (Gesamtschuld). Bei teilbaren
Leistungen gilt nach Gemeinem Recht die Regel, daß,
wenn mehrere Personen zusammen versprechen, oder
wenn mehrere Personen den Schuldner beerben, jeder
sür sich nur einen Teil schuldet; wenn z. V. drei Per-
sonen zusammen 300 M. borgen, so bedeutet dies,
jeder borgt 100 M. Anders, wenn mehrere Personen
eine unteilbare Leistung versprechen (z. B.die Aus-
führung eines Baues, die Lieferung einer Maschine)
oder sich vorsprechen lassen, oder wenn mehrere Per-
sonen, welche in einer nicht nach Quoten geteilten
Rechtsgemeinschaft stehen, ohne daß für den Einzel-
nen eine beschränkte Haftung eintritt (z. B. die Teil-
haber einer Offenen Handelsgesellschaft ^s. d.^ oder
die in Gütergemeinschaft lebenden Eheleute), als
solche elwas versprechen oder fönst schuldig werden.
Hier kann jeder auf das Ganze belangt werden.
Es bedarf bei teilbarem Objekt da, wo ein solches
Gemeinschaftsverhältnis nicht besteht, einer beson-
dern Beredung, um die Korrealität zu begründen.
Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 891 drückt dies so
aus: Versprechen mehrere Personen ein und das-
selbe Ganze zur ungeteilten Hand dergestalt, daß sich
einer für alle und alle für einen ausdrücklich ver-
binden, so haftet jeder Einzelne für das Ganze; und
§. 892: Hat hingegen einer mehrern Personen eben
dasselbe Ganze zugesagt und sind diese ausdrück-
lich berechtigt, es zur ungeteilten Hand fordern zu
können, so muß der Schuldner das Ganze dem-
jenigen dieser Gläubiger entrichten, der ihn zuerst
darum angeht. Dagegen bestimmt das Deutsche
Handelsgesetzbuch Art. 280: Wenn zwei oder mehrere
Personen einem andern gegenüber in einem Ge-
schäft, welches auf ihrer Seite ein Handelsgeschäft
ist, gemeinschaftlich eine Verpflichtung eingegangen
sind, so sind sie als Solidarschuldner zu betrachten,
Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.
sofern sich nicht aus der Übereinkunft mit dem Gläu-
biger das Gegenteil crgiebt. Dasselbe bestimmt all-
gemein, also auch wenn kein Handelsgeschäft vor-
liegt, das Preuh. Allg. Landr. 1, 5, §. 424 und der
Deutsche Entwurf §.370. Der Ausdruck solidarische
Verpflichtungen bezeichnet im engern Sinn das Ver-
bä'ltnis, in welchem mehrere auf denselben Gegen-
stand gerichtete Obligationen verschiedener Schuldner
(der Solidarschuldner) zueinander dergestalt
stehen, daß die Tilgung der einen Obligation die
der andern zur Folge hat; im weitern Sinn umfaßt
die Solidarobligation dies Verhältnis und
das der K. Solidarschuldner im engern Sinn sind
z. V. die mehrern Urheber einer unerlaubten Hand-
lung, soweit sie auf Schadenersatz haften, die ver-
schiedenen Indossanten, der Remittcnt, der Aus-
steller und der Acccptant eines Wechsels, von denen
jeder Einzelne von dem Nachmann auf Zahlung des
Wechfels belangt werden kann. Wenn schon die
Mahlung, die Hinterlegung und die Kompensation
bei der "^olidarobligation im engern Sinn dieselben
Wirkungen haben wie bei der K., so wirkt der Er-
laß der Schuld in dem einen Fall anders als im
andern. Die Anspruchsverjährung wird gegen alle
Korrealschuldner unterbrochen, wenn einer derselben
verklagt wird, nicht aber bei den Solidarschuldncrn.
Wird das Ganze von einem Korrealschuldner ge-
zahlt, so hat derselbe regelmäßig seinen Regreß
gegen die übrigen Schuldner auf anteilige Erstat-
tung ; und zieht ein Korrealgläubiger die ganze For-
derung ein, fo haben die übrigen Korrealgläubigcr
gegen ihn regelmäßig den Regreß. Das ist anders
bei den Solidarobligationen. Der Zweck der Gesamt-
forderung ist der einer erleichterten Einziehung der
Schuld, der Zweck der Gesamtschuld der einer grö-
ßern Sicherheit des Gläubigers.
Korrealschuldner, s. Korrealobligation.
Korreferent (lat.), Mit- oder Nebenrefcrent,
s. Referieren und Bericht. ^Verstößen.
Korrekt (lat.), regelrecht, frei von Fehlern und
Korrektion (lat.), Berichtigung, Besserung,
auch an Flußläufen (f. Flußbau), Züchtigung; Kor-
rektionär, Züchtling.
Korrektionsanstalten, Besserungsanstal-
ten, Anstalten zur Aufnahme und Besserung von
Verbrechern und heruntergekommenen Personen.
Sie sind entweder polizeiliche Arbeitshäuser (s. d.)
oder aus privater Wohlthätigkeit hervorgegangen^
Anstalten sür Vagabunden, Trunkenbolde, Dirnen,
entlassene Sträflinge u. s. w. (s. Asyl), oder Er-
ziehungshäuser für jugendliche Verbrecher und ver-
wabrloste Kinder. (S. Zwangserziehung.)
Korrektionsbauten,im Wasserbaues. Fluhbau.
Korrektionshäuser, soviel wie Besserungsan-
stalten, s. Korrektionsanstalten.
Korrektionsjahr nannte man das I. 1582
n. Chr., in welchem Papst Gregor XIII., als er den
nach seinem Namen benannten Kalender einführte,
die zwischen dem 4. und 15. Okt. liegenden Tage
ausfallen ließ. (S. Kalender, S. 40 d.)
Korrektiv (neulat.), zur Besserung dienend; als
Substantiv: Vesserungs-, Verbesserungsmittel. ,
Korrektor (lat.), s. Korrektur. >
Korrektur (lat.), die Berichtigung der bei der
Herstellung eines Satzes, Stiches, einer Lithographie
u. dgl. von dem Hersteller gemachten Fehler, bevor
das betreffende Druckwerk vervielfältigt wird. Auch
Nachlässigkeiten des Autors zu beseitigen, Einheit-
lichkeit in der Rechtschreibung, der Interpunktion,