645
Korreal - Korrektur
fließende Wasser bei sehr starkem Gefälle in Wirbelbewegung und führt es dabei größere oder kleinere Festkörper mit sich, so entstehen durch K. die Strudellöcher, Gletschertöpfe, Riesenkessel. Die äolische K., d. h. die Wirkung des vom Wüstenwind bewegten Sandes, läßt sich in Schrammung und Glättung der Felsen und der losen Gesteinsmassen in den Wüsten der Erde ebenfalls klar erkennen. Durch sie erklären sich jetzt manche Erscheinungen an den Wüstengesteinen.
Korreāl (vom lat. corrĕus), auf Mitschuld beruhend.
Korreālgläubiger, s. Korrealobligation.
Korreālhypothek, eine Hypothek, die für dieselbe Forderung an mehrern Grundstücken besteht. Der Gläubiger kann nach seiner Wahl aus allen Grundstücken oder aus einigen oder aus einem Befriedigung seiner ganzen Forderung suchen. Für das Gemeine Recht wird zuweilen eine Repartition der Hypothekenlast bei Realisierung der Hypothek auf die verschiedenen Grundstücke nach Verhältnis ihres Werts unter Abrechnung vorgehender Hypotheken befürwortet. Ähnliche Verteilungsvorschriften sind in Preußen durch das Gesetz vom 12. März 1869 beseitigt, ebenso in Bayern durch das Zwangsvollstreckungsgesetz vom 23. Febr. 1879, bestehen aber noch in Hessen und Württemberg.
Korreālobligation, dasjenige Rechtsverhältnis, nach welchem aus einem Rechtsgeschäft (Vertrag oder Testament) dieselbe Leistung, die nur einmal geleistet zu werden braucht, entweder von jedem der mehrern Gläubiger (Korrealgläubiger) ganz gefordert werden darf (Gesamtforderung) oder von jedem der mehrern Schuldner (Korrealschuldner) ganz zu leisten ist (Gesamtschuld). Bei teilbaren Leistungen gilt nach Gemeinem Recht die Regel, daß, wenn mehrere Personen zusammen versprechen, oder wenn mehrere Personen den Schuldner beerben, jeder für sich nur einen Teil schuldet; wenn z. B. drei Personen zusammen 300 M. borgen, so bedeutet dies, jeder borgt 100 M. Anders, wenn mehrere Personen eine unteilbare Leistung versprechen (z. B. die Ausführung eines Baues, die Lieferung einer Maschine) oder sich versprechen lassen, oder wenn mehrere Personen, welche in einer nicht nach Quoten geteilten Rechtsgemeinschaft stehen, ohne daß für den Einzelnen eine beschränkte Haftung eintritt (z. B. die Teilhaber einer Offenen Handelsgesellschaft [s. d.] oder die in Gütergemeinschaft lebenden Eheleute), als solche etwas versprechen oder sonst schuldig werden. Hier kann jeder auf das Ganze belangt werden. Es bedarf bei teilbarem Objekt da, wo ein solches Gemeinschaftsverhältnis nicht besteht, einer besondern Beredung, um die Korrealität zu begründen. Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 891 drückt dies so aus: Versprechen mehrere Personen ein und dasselbe Ganze zur ungeteilten Hand dergestalt, daß sich einer für alle und alle für einen ausdrücklich verbinden, so haftet jeder Einzelne für das Ganze; und §. 892: Hat hingegen einer mehrern Personen eben dasselbe Ganze zugesagt und sind diese ausdrücklich berechtigt, es zur ungeteilten Hand fordern zu können, so muß der Schuldner das Ganze demjenigen dieser Gläubiger entrichten, der ihn zuerst darum angeht. Dagegen bestimmt das Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 280: Wenn zwei oder mehrere Personen einem andern gegenüber in einem Geschäft, welches auf ihrer Seite ein Handelsgeschäft ist, gemeinschaftlich eine Verpflichtung eingegangen sind, so sind sie als Solidarschuldner zu betrachten, sofern sich nicht aus der Übereinkunft mit dem Gläubiger das Gegenteil ergiebt. Dasselbe bestimmt allgemein, also auch wenn kein Handelsgeschäft vorliegt, das Preuß. Allg. Landr. I, 5, §. 424 und der Deutsche Entwurf §. 370. Der Ausdruck solidarische Verpflichtungen bezeichnet im engern Sinn das Verhältnis, in welchem mehrere auf denselben Gegenstand gerichtete Obligationen verschiedener Schuldner (der Solidarschuldner) zueinander dergestalt stehen, daß die Tilgung der einen Obligation die der andern zur Folge hat; im weitern Sinn umfaßt die Solidarobligation dies Verhältnis und das der K. Solidarschuldner im engern Sinn sind z. B. die mehrern Urheber einer unerlaubten Handlung, soweit sie auf Schadenersatz haften, die verschiedenen Indossanten, der Remittent, der Aussteller und der Acceptant eines Wechsels, von denen jeder Einzelne von dem Nachmann auf Zahlung des Wechsels belangt werden kann. Wenn schon die Zahlung, die Hinterlegung und die Kompensation bei der Solidarobligation im engern Sinn dieselben Wirkungen haben wie bei der K., so wirkt der Erlaß der Schuld in dem einen Fall anders als im andern. Die Anspruchsverjährung wird gegen alle Korrealschuldner unterbrochen, wenn einer derselben verklagt wird, nicht aber bei den Solidarschuldnern. Wird das Ganze von einem Korrealschuldner gezahlt, so hat derselbe regelmäßig seinen Regreß gegen die übrigen Schuldner auf anteilige Erstattung; und zieht ein Korrealgläubiger die ganze Forderung ein, so haben die übrigen Korrealgläubiger gegen ihn regelmäßig den Regreß. Das ist anders bei den Solidarobligationen. Der Zweck der Gesamtforderung ist der einer erleichterten Einziehung der Schuld, der Zweck der Gesamtschuld der einer größern Sicherheit des Gläubigers.
Korreālschuldner, s. Korrealobligation.
Korreferént (lat.), Mit- oder Nebenreferent, s. Referieren und Bericht.
Korrékt (lat.), regelrecht, frei von Fehlern und Verstößen.
Korrektion (lat.), Berichtigung, Besserung, auch an Flußläufen (s. Flußbau), Züchtigung; Korrektionär, Züchtling.
Korrektionsanstalten, Besserungsanstalten, Anstalten zur Aufnahme und Besserung von Verbrechern und heruntergekommenen Personen. Sie sind entweder polizeiliche Arbeitshäuser (s. d.) oder aus privater Wohlthätigkeit hervorgegangene Anstalten für Vagabunden, Trunkenbolde, Dirnen, entlassene Sträflinge u. s. w. (s. Asyl), oder Erziehungshäuser für jugendliche Verbrecher und verwahrloste Kinder. (S. Zwangserziehung.)
Korrektionsbauten, im Wasserbau, s. Flußbau.
Korrektionshäuser, soviel wie Besserungsanstalten, s. Korrektionsanstalten.
Korrektionsjahr nannte man das J. 1582 n. Chr., in welchem Papst Gregor XIII., als er den nach seinem Namen benannten Kalender einführte, die zwischen dem 4. und 15. Okt. liegenden Tage ausfallen ließ. (S. Kalender, S. 40 b.)
Korrektīv (neulat.), zur Besserung dienend; als Substantiv: Besserungs-, Verbesserungsmittel.
Korréktor (lat.), s. Korrektur.
Korrektūr (lat.), die Berichtigung der bei der Herstellung eines Satzes, Stiches, einer Lithographie u. dgl. von dem Hersteller gemachten Fehler, bevor das betreffende Druckwerk vervielfältigt wird. Auch Nachlässigkeiten des Autors zu beseitigen, Einheitlichkeit in der Rechtschreibung, der Interpunktion,
^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]