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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Militärtribunen - Militärverdienstorden

Zweck der militär. Benutzung in größere Betriebsgebiete, Linien (s. d.), an. Abschnitt II handelt von der Zuständigkeit und dem Geschäftsverkehr der Behörden. Danach sind im Frieden zur Mitwirkung berufen von den Militärbehörden: das preuß. Kriegsministerium, der preuß. Chef des Generalstabes der Armee, die Militäreisenbahnbebörden (s. Eisenbahnabteilung des Großen Generalstabes) zur Vermittelung des Verkehrs mit den betriebführenden Eisenbahnverwaltungen, Bahnhofskommandanten zur Vermittelung des Verkehrs zwischen den Führern der Militärtransporte und den Stationsvorstehern, die Intendanturen, und von den Civilbehörden die zuständigen Behörden der Eisenbahnverwaltungen, die für den Verkehr mit den Militärbehörden (Linienkommissionen) besondere Bevollmächtigte (Bahnbevollmächtigte) bestellen. Im Kriege sind als Militärbehörden thätig: außer dem preuß. Kriegsminister und dem Chef des Generalstabes der Armee der Generalinspecteur des Etappen- und Eisenbahnwesens und die demselben außer dem Chef des Feldsanitätswesens unterstellten "Miilitäreisenbahnbehörden", als: der Chef des Feldeisenbahnwesens, die Chefs der Eisenbahnabteilungen des preuß. Großen und des stellvertretenden Generalstabes, die Linienkommandanturen (an Stelle der Linienkommissionen im Frieden), die Militäreisenbahndirektionen, welche für im Kriegsbetriebe befindliche Eisenbahnen eingesetzt werden, die Bahnhofskommandanten und die Intendanturen; als Civilbehörden: der Reichskanzler, namentlich das Reichseisenbahnamt und die Reichspost- und Telegraphenverwaltung und die Eisenbahnverwaltungen. Abschnitt III regelt die Vorbereitung der Militärtransporte, Abschnitt IV die Beförderung der Mannschaften u. s. w., Abschnitt V die Beförderung von Militärgut und Abschnitt VI die Berechnung und Zahlung von Vergütungen.

Ähnliche Einrichtungen sind in neuerer Zeit (meist nach dem Muster der deutschen) auch in andern Ländern getroffen worden, so besonders in Frankreich auf Grund des Gesetzes vom 28. Dez. 1858, in Italien, Rußland, Österreich-Ungarn. (S. Eisenbahntruppen und Eisenbahnrecht.)

Litteratur. Die Kriegführung unter Benutzung der Eisenbahnen und der Kampf um Eisenbahnen (2. Aufl., Lpz. 1882); de Formanoir, Des chemins de fer en temps de guerre (Brüss.1871); Hoffmann-Merian, Die Eisenbahnen zum Truppentransport und für den Krieg im Hinblick auf die Schweiz (2. Ausg., Bas. 1871); Hirschberg, Die bayr. Spitalzüge im Deutsch-Französischen Kriege 1870/71 (Münch. 1872); Budde, Die franz. Eisenbahnen im Kriege 1870/71 und ihre seitherige Entwicklung in militär. Hinsicht (Berl. 1877); J. zur Rieden, Der Eisenbahntransport verwundeter und erkrankter Krieger (Landsberg a. d. W. 1882; 2. Aufl., Berl. 1883).

Militärtribunen, s. Tribun.

Militärturnanstalt, s. Miilitärgymnastik.

Militärverbrechen. Die Miilitärpersonen sind den allgemeinen Strafgesetzen unterworfen. Die Verletzungen der besondern militär. Pflichten sind militär. Verbrechen, Vergehen und Disciplinarvergehen. Zu den M. werden auch Hochverrat, Majestätsverbrechen und Landesverrat im Frieden gerechnet, die zwar nach den allgemeinen Landesgesetzen beurteilt werden, deren Strafbemessung aber eine Verschärfung erfährt, sofern eine solche überhaupt zulässig ist. Zu den ausschließlich militär. Verbrechen und Vergehen gehören z. B: Kriegsverrat (s. d.); Desertion (s. d.) Feigheit (s. d.); Insubordination (s. d.). Die M. werden nach dem Militärstrafgesetzbuch beurteilt. Für die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen ist wie im Reichsstrafgesetzbuch der Höchstbetrag der angedrohten Strafe entscheidend. Militärvergeben und -Verbrechen sollen in der Regel nur durch gerichtliches Erkenntnis abgeurteilt werden und nur für einzelne Vergehen ist in "leichtern Fällen" Disciplinarbestrafung zulässig (§. 3 des Einführungsgesetzes zum Mlitärstrafgesetzbuch).

Militärverdienstkreuz, Mecklenburg-Schwerinisches, 5. Aug. 1848 vom Großherzog Friedrich Franz für Auszeichnung im Kriege gestiftet und 1870 und 1871 erweitert, besteht in einem Kreuz aus Geschützmetall mit der Inschrift "Für Auszeichnung im Kriege" und wird an rotem Bande mit schmaler blauer und gelber Einfassung, wenn nicht unmittelbar vor dem Feinde erworben, am Bande des Hausordens der Wendischen Krone getragen. (S. auch Militärehrenzeichen.)

Militärverdienstorden. 1) Badischer, s. Karl-Friedrich-Verdienstorden. 2) Bayrischer, vom König Ludwig II. 19. Juli 1866 für hervorragende Verdienste um die Armee gestiftet, zerfällt in Großkreuze, Großkomture, Komture und Ritter 1. und 2. Klasse, dazu Inhaber des Militärverdienstkreuzes. Das Ordenszeichen ist ein achtspitziges, dunkelblau emailliertes Kreuz, mit dem gekrönten Namenszug L und der Umschrift Merenti in der Mitte, aus dessen Ecken goldene Flammen schlagen, die bei den Ritterkreuzen fehlen. Das Band ist weiß gewässert mit zwei hellblauen Randstreifen. - Ein anderer bayrischer M. ist der Max-Joseph Orden (s. d.). 3) Bulgarischer, vom Fürsten Alexander I. 17. April 1879 gestiftet, wird in vier Klassen und einer (fünften) Soldatenklasse mit vier Unterabteilungen für Auszeichnung vor dem Feinde verliehen. Das Ordenszeichen besteht in einem achtspitzigen, für die drei ersten Klassen weiß, für die vierte rot emailliertem Kreuze, bei der ersten und zweiten Klasse von einer Krone überhöht. Die Kreuze der fünften Klasse sind für die erste und zweite Unterabteilung von Gold, für die dritte und vierte von Silber. Der Orden wird auch mit Schwertern verliehen. Das Band ist hellblau mit silbergestreiften Rändern. 4) Österreichischer, s. Maria-Theresien-Orden. 5) Preußischer, s. Mérite (pour le). 6) Sächsischer, s. Heinrichsorden. 7) Mecklenburgischer, s. Militärverdienstkreuz. 8) Militärorden von Savoyen (Real ordine militare di Savoia), ital. Orden, 14. Aug. 1815 vom König Victor Emanuel I. gestiftet, 28. Sept. 1855 wiederhergestellt und 15. Dez. 1861 erweitert. Die Satzungen sind denen des österr. Maria-Theresien-Ordens (s. d.) nachgebildet. Er hat fünf Klassen, mit deren Besitze ein Ehrensold von 250 bis 2000 Lire verbunden ist. Ordenszeichen ist ein von grünem Lorbeer- und Eichenkranz umgebenes, goldeingefaßtes, weiß emailliertes Kreuz, im runden roten Mittelscbild zwei aufwärts gekreuzte Degen zwischen den Buchstaben V und E unter der Jahreszahl 1855, alles in Gold. Zum Großkreuz gehört ein achtstrahliger silberner Stern. Das Band ist blau mit einem roten Mittelstreifen. 9) Niederländischer M., s. Wilhelmsorden. 10) spanischer M., gestiftet 3. Aug. 1864 in vier Klassen. Ordenszeichen ist ein geradarmiges gekröntes