Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

327

Niederlande (Verfassung und Verwaltung. Finanzen)

Verkehrsländer Einfuhr Ausfuhr

Deutschland 287 557

Großbritannien 246 260

Belgien 161 155

Niederländisch-Ostindien 225 54

Verein. Staaten 132 22

Brit.-Ostindien 44 1

Rußland 175 5

Rumänien 34 –

Spanien 29 1

Frankreich 22 12

Andere Länder 91 48

Auf Genuß- und Nahrungsmittel entfallen 440 Mill. Fl. in der Einfuhr, 384 in der Ausfuhr, auf Rohstoffe 526 und 366, auf Fabrikate 239 und 237, auf Edelmetalle 14 und 3, auf verschiedene Waren 241 und 125 Mill. Fl. Die bedeutendsten Handelsplätze sind Amsterdam und Rotterdam, dann folgen Vlissingen, Terneuzen, Harlingen, Dordrecht, Schiedam, Delfzijl. Im ganzen liefen (1894) 9048 Schiffe mit Ladung, 705 mit Ballast ein mit zusammen 19,56 Mill. cbm Tonnengehalt. Holländ. Flagge führten 2817 Schiffe. Die Handelsflotte zählte Ende 1894: 424 Segler und 157 Dampfer. Der Küstenverkehr ist unbedeutend. Für den innern Verkehr sind neben den Landstraßen (12024 km) und den Eisenbahnen (s. Niederländische Eisenbahnen) die schiffbaren Flüsse (etwa 4800 km) und das dichte Kanalnetz von 3067 km. Postbureaus bestehen 1277, die Telegraphen sind nur zum Teil staatlich (Drahtlänge 19467 km).

Verfassung und Verwaltung. Das Königreich ist nach dem 1840, 1848, 1887 und zuletzt 1896 revidierten Grundgesetz vom 24. Aug. 1815 eine eingeschränkte konstitutionelle Monarchie. Die Krone ist erblich in dem Hause des ersten Königs Wilhelm Ⅰ. dergestalt, daß immer die ältere Linie vor der jüngern, die männliche vor der weiblichen geht. Beim Erlöschen des Mannsstammes folgen zuerst die Töchter des zuletzt gestorbenen Königs; darauf nach dem Verwandtschaftsgrade seine übrigen weiblichen Verwandten oder ihre Nachkommen, die männlichen vor den weiblichen. Die Zahl der Mitglieder der Zweiten Kammer ist nach dem Grundgesetz auf 100, die der Ersten auf 50 fixiert. Erstere werden direkt durch die Wähler, letztere aus den Höchstbesteuerten und den durch amtliche Stellung Ausgezeichneten gewählt durch die Provinzialstaaten. Das Grundgesetz macht das Wahlrecht von gewissen, durch das neue Wahlgesetz, das 19. Juni 1896 von der Zweiten Kammer angenommen wurde, näher bestimmten Bedingungen, die Fähigkeit und den Wohlstand der Wähler betreffend, abhängig (s. unten, Geschichte). Dem König steht ein verantwortliches Ministerium zur Seite. Außerdem giebt es einen Staatsrat, eine Allgemeine Rechnungskammer, einen Obersten Gerichtshof (Hooge Raad) und einen Obermilitärgerichtshof zu Utrecht.

Die 11 Provinzen sind folgende:

Provinzen qkm Einw. 1894

Nordbrabant 5128 528718

Drenthe 2663 139148

Friesland 3320 337765

Geldern 5081 534737

Groningen 2298 285780

Nordholland 2770 906136

Südholland 3022 1041865

Limburg 2204 268592

Oberyssel 3345 310299

Seeland 1785 207228

Utrecht 1384 235378

An der Spitze der Provinzialverwaltung steht der von der Staatsregierung ernannte königl. Kommissar, der neben sich die Provinzialstaaten und einen ständigen Ausschuß aus denselben hat. Auch in den Gemeinden wird der Bürgermeister von der Staatsregierung ernannt, der mit dem Gemeinderat die Verwaltung leitet. Die Wahlberechtigung für die Gemeinderäte und Provinzialstaaten ist von denselben Bedingungen abhängig als die für die Zweite Kammer der Generalstaaten. ^[Spaltenwechsel]

Die Gerichtspflege wird ausgeübt von 106 Kantonalgerichten, 23 Distriktstribunalen, 5 Obergerichten und dem Kassationshof (Hooge Raad) im Haag. Die 31 Gefängnisse beherbergten (1892) 2209, die Detentionshäuser 716 Personen. Die Polizei zerfällt in die staatliche Gendarmerie, die Reichs- und die Gemeindepolizei. Das Wappen zeigt den gekrönten goldenen Löwen der Dynastie Nassau im blauen, mit goldenen Schindeln bestreuten Felde; in den Branken hält der Löwe ein Schwert und ein Pfeilbündel. Schildhalter sind zwei gekrönte Löwen,stehend auf einem blauen Bande mit der Devise «Je maintiendrai». Das Ganze deckt die Königskrone. Die Landesfarben sind Rot, Weiß, Blau. (S. Tafel: Flaggen der Seestaaten, Bd. 6, S. 862.) Niederländ. Ritterorden sind der Militär-Wilhelmsorden (s. Wilhelmsorden), der Orden vom Niederländischen Löwen (s. Löwenorden) und der Orden von Oranien-Nassau (s. d.).

^[Abb. Wappen der Niederlande]

Finanzen. Die jetzige Staatsschuld der N. stammt erst aus der Zeit der Batavischen Republik, indem infolge der Bestimmungen des Grundgesetzes von 1798 alle Schulden sowohl der Generalstaaten als der unterschiedenen Provinzen der ehemaligen Republik der Vereinigten N. zu einer einzigen nationalen Staatsschuld vereinigt wurden. Zur Zeit der franz. Nebenherrschaft wurde 1810 die Rente auf ein Drittel herabgesetzt. Bei der Wiederherstellung des niederländ. Staates ward nun, wie bis jetzt nur ein Drittel der Rente gezahlt war, so fürs erste nur ein Drittel der Schuld als wirkliche zinstragende, die übrigen zwei Drittel als aufgeschobene (uitgestelde) Schuld anerkannt; jährlich sollten nun 2 Millionen der wirklichen Schuld abgetragen und ebenso viele von der aufgeschobenen an ihre Stelle treten. Höchst bedenklich ward die Finanzlage um 1840 infolge schlechter Verwaltung, insbesondere aber des langjährigen Kriegszustandes gegenüber Belgien. Die energische Maßregel van Halls (1843) und die darauf folgende treffliche Verwaltung brachten durchgreifende Besserung. Von 1850 bis 1889 minderte sich die Schuld um 155,8 Mill. Fl. Das Budget für 1896 zeigt folgende Zahlen (in Millionen Gulden):

Einnahmen

Grundsteuer 11,91

Personalsteuer 11,71

Kapitalsteuer 6,87

Einkommensteuer 4,52

Accise auf Spirituosen und anderes 42,40

Stempel, Erbsteuer u. s. w. 19,82

Zölle 5,81

Domänen 2,36

Post und Telegraph 9,23

Lotsengelder 1,40

Eisenbahnen 3,95

Verschiedenes 8,39

Ausgaben

Königl. Haus 0,80

Kabinett 0,67

Ministerium des Auswärtigen 0,83

Justiz 5,35

Inneres 13,87

Marine 15,76

Krieg 23,79

Staatsschuld 35,02

Finanzen 19,41

Kolonien 1,40

Öffentliche Arbeiten 21,40

Unvorhergesehenes 0,05