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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Offenbarung des Johannes - Offenburg
steigert ist. Als Höhepunkt der göttlichen O. gilt
daher die Kundgebung des göttlichen Heilswillens
in Jesu Christo.
Offenbarung des Johannes, s. Apokalypse.
Offenbarungseid, Manifestationseid.
Nach der Deutschen Civilprozeßordnung (§§. 711,
796,780 fg.) ist, wenn die Pfändung nicht zu vollstän-
diger Befriedigung des Gläubigers führt, oder dieser
glaubhaft macht, daß er durch Pfändung seine Be-
friedigung nicht vollständig erlangen könne, auf An-
trag der Schuldner verpflichtet, ein Verzeichnis seines
Vermögens vorzulegen, in betreff seiner Forderungen
den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen und
den O. dahin zu leisten: "daß er sein Vermögen voll-
ständig angegeben und wissentlich nichts verschwiegen
habe"! Der O. ist ferner auf Antrag des Gläubi-
gers dann vom Schuldner zu leisten, wenn eine Sacke
herauszugeben ist und diese bei der Exekution nicht
vorgefunden wird. In diesem Falle hat der O.
natürlich einen andern Inhalt. Bei grundloser
Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung der
Eidesleistung Haft zulässig. Haft ist unstatthaft
gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden
Versammlung ohne deren Zustimmung während einer
Sitzungsperiode, gegen Militärpersonen, welche zu
mobilen Truppenteilen oder zur Besatzung eines in
Dienst gestellten Kriegsschiffs gehören, gegen Ange-
stellte eines segelfertigen Seeschiffs. Die Haft wird
unterbrochen gegen Parlamentsmitglieder, wenn die
Versammlung die Freilassung verlangt, gegen Mili-
tärpersonen, welche zu mobilen Truppenteilen oder
auf ein in Dienst gestelltes Kriegsschiff einberufen
werden. Gegen Schuldner, deren Gesundheit durch
die Haft einer nahen und erheblichen Gefahr aus-
gesetzt wird, darf die Haft nicht vollstreckt werden,
solange dieser Zustand dauert. Die Haft wird in
einem Raume vollstreckt, in welchem nicht zugleich
llntersuchungs- oder Strafgefangene sind. Die Ver-
haftung erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher unter
Vorzeigung des Haftbefehls. Der Gläubiger muß
die Haftkosten monatsweise vorschießen, widrigen-
falls der Schuldner nicht aufgenommen oder entlassen
wird. Nach Ablauf von fechs Monaten wird der-
selbe von Amts wegen entlassen. Nach der Deutschen
Konkursordnung (ß. 115) muß der Gemeinschuldner,
sobald das Inventar angefertigt ist, auf Ladung des
Verwalters oder eines Konkursgläubigers vor dem
Amtsgericht, bei welchem das Konkursverfahren
anhängig ist, den O. leisten. Nach der Dsterr. Kon-
kursordnung (§ß. 96 und 97) kann der Konkurs-
kommissar den Gemeinschuldner auf Antrag des
Verwalters oder eines Gläubigers zur Leistung des
O. anhalten, der dahin geht, daß er in seinem Ver-
mögensverzeichnis im Aktivbestände nichts verschwie-
gen und im Passiv bestände uichts erdichtet habe.
Nach Bürgerlichem Recht ist zumeist derjenige, welcher
einen Inbegriff von Gegenständen, z. B. eine Erb-
schaft oder die gezogenen Früchte eines Grundstücks,
herauszugeben oder darüber Auskunft zu erteilen,
oder über eine mit Einnahmen oder Ausgaben ver-
bundene Verwaltung Rechnung zu legen hat, auf
Verlangen des Berechtigten, ebenso der Erbe, welcher
das Inventarrecht (s. d.) beansprucht, auf Verlangen
der nicht voll befriedigten Gläubiger oder Vermächt-
nisnehmer verpflichtet, den O. dahin zu leisten, daß
er alles so vollständig angegeben habe, als er im
stände sei (Bürgert. Gesetzbuch für das Deutsche Reich
ߧ. 259-261, 2006). Nach diesem Gesetz hat den
O. aus Verlangen des Erben ferner zu leisten, wer
mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft lebte
(§. 2028) und auf Verlangen der Miterben der Erbe,
welcher zwecks Auseinandersetzung früherer Zuwen-
dungen sich anrechnen lassen muß (§. 2057).
Offenburg. 1) Kreis im Landeskommissariats-
bezirk Freiburg, Großherzogtum Baden, hat 1889:
1593,26 yicm, 1890: 159367 E., darunter 54085
Evangelische, 103,545 Katholiken und 1591 Israe-
liten, 1895: 163052 E. und 34180 Haushaltungen
in 141 Gemeinden und zerfällt in fünf Amtsbezirke:
Amtsbezirke
Kehl.......
Lahr.......
Oberkirch . . . .
Offenburg. . . .
Wolfach.....
gkin
210,47
214,85
456,05
27 521
261,20 36 904
18 340
450,69 52325
24 277
VZ
24283
19091
402
4534
5 775
3 "
2 602
17 289
17 925
47 266
18463
611 28560
37 605
18476
54 067
37 24 314
2) Amtsbezirk in: Kreis O. s. vorstehende Ta-
belle. - 3) O. in Baden, Hauptstadt des Kreises
und Amtsbezirks O., am Ein-
gänge des Kinzigthals und an
den Linien Heidelberg-Basel
(Kin.ngbrücke, s. Tafel: Eisen-
brücken II, Fig. 3) und O.-
Singen (149,2 km) der Bad.
Staatsbahnen, Sitz des Kreis-
und Bezirksamtes, eines Land-
gerichts (Oberlandesgericht
Karlsruhe) mit 9 Amtsgerich-
ten (Achern, Bühl, Gengenbach, Kehl, Lahr, Oberkirch,
O., Triberg, Wolfach), eines Amtsgerichts, Bezirks-
kommandos und einer Reichsbanknebenstelle, hatte
1890: 8576 E., darunter 1595 Evangelische und
334Israeliten, 1895: 9741E., Postamt erster Klasse,
Telegraph, Reste von Festungswerken, Brunnen-
denkmal des im nahen Bohlsbach geborenen Oken
(1883), Denkmal von Drake(1853), von dem Strah-
burger Bildhauer Friedrich gestiftet, Neptunsbrun-
nen, Spitalbrunnen (1599), kath. Kirche (18. Jahrh.)
mit Glasgemälden, Grabdenkmälern des 1538 ver-
storbenen Ritters Georg von Bach, von Nrach und
des Schultheißen Verger, in der Nähe ein großes
Crucifix (1521), der Ölberg (1524) und ein Epitaph
des Straßburger Chorherrn Kaspar Wyd (1556),
eine gotische evang. Kirche (1862), Rathaus und
Vezirksamtsgebäude im Barockstil und mehrere alte
Patricierhäuser, ein Gymnasium in dem 1642 er-
bauten Kapuzinerkloster, bis 1821 im Franziskaner-
kloster, ein weibliches Lehr- und Erziehungsinstitut
im Frauenkloster (1286-1806 Franziskanerkloster),
1774 von der Markgräfin von Baden-Baden gestif-
tet und 1823 von Ottersweier hierher verlegt, höhere
Mädchen- und Bürgerschule; Baumwollspinnerei
und -Weberei, Leinwandweberei und Bleiche, Ger-
bereien, Färbereien, Seidenfärberei, mechan. Werk-
stätte, Glasmalereien, Fabrikation von landwirt-
schaftlichen Maschinen, Cementwaren, Haarfellen
und -Schäften, Bürsten, Filz, Hüten, Kartonnagen,
Tabak, Cigarren und Musselinglas, Brauereien,
Kunst- und Handelsgärtnerei, bedeutenden Weinbau
und -Handel, Holz- und Viehhandel, Jahr-, Vieh-
und Weinmärkte. - O. wurde im 12. Jahrh, ge-
gründet und während des Interregnums Freie
Reichsstadt, dann mit der Landvogtei Ortenau att
Baden, 1330 an den Bischof von Straßburg ver-
pfändet', zu Anfang des 16. Jahrh, kam es an das
Haus Osterreich und war Sitz der kaiserl. Landvögte