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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Parlament
durch richterliches Urteil ihre Stellen verlieren konn-
ten. Mit Einziehung der Kronlehen und dem Er-
werb fremder Länder errichteten die Könige, zur Be-
förderung der Krongewalt und der Staatseinheit,
auch in den neuen Gebietsteilen P., die mit dem
Pariser zusammen eine Korporation bildeten. Nach
cinem ersten Anlaufe von 1302 wurden 1443 zu Tou-
louse, 1453 zu Grenoble, 1462 zu Bordeaux, 1477
zu Dijon, 1499 zu Rouen, 1501 zu Air, 1553 zu
Rcnnes, 1620 zu Pau, 1633 zu Metz, 1686 zu
Douai, 1422 und 1676 zu Döle und Besancon,
1538 und 1762 zu Trsvour und 1775 zu Nancy P.
gegründet. Das P. der Hauptstadt wußte jedoch
durch sein Alter und seine Verbindung mit dem
Hofe, die Größe seines Gerichtssprengels, durch be-
sondere Privilegien, endlich durch den Grundsatz,
daß es der Rechtsnachfolger des alten Pairshofs sei,
besonderes Ansehen zu behaupten. Diese angebliche
Rechtsnachfolgerschaft muhte dem Pariser P. auch
in palit. Beziehung eine nützliche Deckung geben.
Das P. war als eine Waffe des Königtums gegen
die Seignorialgerichtsbarkeit emporgekommen, nur
das Königtum hatte ihm seine große Stellung ver-
liehen; seitdem es aber diese besaß, arbeitete es
daran, das vom Herrscher verliehene Amt zum per-
sönlichen Besitze zu machen und eine selbständige
privilegierte Körperschaft auch der Krone gegenüber
zu werden. Das Mittel dazu gab ihm die durch
Gewohnheit festgewurzelte Befugnis, die königl. Er-
lasse in seine Register einzutragen (6ni-6Fi8tr6in6nt)
und auf diese Weise zu publizieren. Der Krone war
es erwünscht gewesen, durch diese Eintragung in
die Bücher einer angesehenen, aber von ihr selbst ab-
hängigen Körperschaft ihre Gesetze vor der öffent-
lichen Meinung bekräftigen zu lassen. Das P. aber
machte aus dieser Form eine Wafse, es machte aus
dem Rechte der Eintragung ein Recht der Prüfung
und der Zurückweisung und erhob sich gegen unlieb-
same Ordonnanzen zur Ablehnung, die es durch
Vorstellungen (i-6monti-anc68) begründete. Durch
königl. Gegenwart (s. I^it ds^uätice) erzwang dann
häufig die Regierung die Eintragung.
Diese Politik befolgte das P. schon gegen Lud-
wig XI., mehr noch gegen Franz I. Die Konflikte
nahmen seitdem kein Ende. Gestärkt wurde die
Stellung der P. dabei durch die seit Ludwig XII.
sich einbürgernde Käuflichkeit der Stellen. Da der
Staat nie mehr die Kaufsummen, die nun jeder
Nachfolger seinem Vorgänger zurückzahlte, wieder-
erstatten konnte, so wurden die Parlamentsglieder
vermöge ihres Eigentumsrechts gewissermaßen un-
antastbar. Heinrich IV. erlaubte endlich, mit Ein-
führung der sog. Paulette, die Vererbung der
Ämter. Es bildete sich durch beide Maßregeln eine
Parlamentsaristokratie (nol)i6386 cl6 i-odsj; große
Iuriftenfcrmilien behielten Generationen hindurch
die Amter in ihren Händen; Mißbrauche entstanden
unleugbar, während andererseits der ^tandesgeist
eine im ganzen wirksame und reine Aufsicht über
die Sittlichkeit der Gcsamtkörperschaft ausübte. In
den Religionswirren <s. Hugenotten) fiel den P. ein
großer Teil des Kampfes gegen die Ketzer zu; die
"Magistratnr" (Richterfchaft) war im ganzen über-
aus katholisch-konservativ. Erst die span. Ausschrei-
tungen der Liga (s. d.) trieben die doch stets fran-
zösisch gesinnten P. auf die Seite Heinrichs IV.
Richelieu veranlaßte Ludwig XIII., in dem I^it äe
Mstice von 1640 den P. jede polit. Gewalt ein für
allemal abzusprechen. Die P. rächten sich, indem
sie das Testament Ludwigs XIII. vernichteten und
der Königin Anna die ungeteilte Regentschaft über-
ließen. Weil jedoch die Regentin an Mazarins
Hand die straffe Politik der vorigen Regierung fort-
setzte, verbanden sich die P. mit den unzufriedenen
Großen und veranlaßten dadurch die Unruhen der
Fronde (s. d.), aus denen die königl. Gewalt nur
um so stärker hervorging. Ludwig XIV. drückte die
P. zu gewöhnlichen Gerichtshöfen herab. Dennoch
hatten sie, als der König 1715 starb, ihre frühere
Bedeutung nicht vergessen, und das P. von Paris
vernichtete sogleich die testamentarischen Bestimmun-
gen des Königs, degradierte dessen legitimierte
Söhne, sprach dem Herzog Philipp von Orleans die
absolute Regentschaft zu und erhielt zum Lohne aus-
drücklich das Remonstranzrecht zurück. Von da ab
hat es nicht aufgehört, zu opponieren und der Re-
volution die Wege zu bereiten. Sein Widerstand
gegen die gefährlichen Finanzprojekte Laws (s. d.)
erweckte den Zwiespalt mit dem Hofe aufs neue.
Das P. von Paris hielt eigenmächtige Plenarver-
sammlungen (unions), faßte und veröffentlichte Be-
schlüsse (arrötZ), die denen des Staatsrats entgegen-
liefen, stellte endlich die Iustizpflege ein und wurde
darin von den P. der Provinzen unterstützt. Der
Regent nahm hingegen, auf Dubois' und Ärgensons
Rat, der Korporation die polit. Befugnisse und ver-
bannte das P. auf kurze Zeit von Paris nach Pon-
tcise. Mit der Mündigkeit Ludwigs XV. begannen
die Streitigkeiten von neuem. Gerechter Einspruch
gegen Mißbrauche der königl. Politik vereinigte
sich mit dem Kampf für den Iansenismus und
mit der selbstsüchtigen Ablehnung aller Versuche
der Finanzminister, eine gerechtere, ausnahmslosere
Besteuerung durchzusetzen. (<^. Frankreich, Bd. 7,
S. 92.) Nur gegen die Jesuiten waren die P. mit
der Regierung der Pompadour und Choiseuls einig;
gleich darauf verschärfte sich der Gegensatz wieder.
Der Kanzler Maupeou (s. d.) schritt bis zur Auf-
lösung der P. fort (1771); den unter ungeheurer Er-
regung des Landes errungenen Erfolg der Krone
opferte indes Ludwig XVI. sofort nach seiner Thron-
besteigung durch Herstellung der alten Korporationen.
Bald zeigte es sich wieder, daß die P. die Lage des
Staates und die Bedürfnisse der Nation nicht be-
griffen. Sie verhinderten die Neformbestrebungen
des Königs, Malesherbes', Turgots, Neckers und
stellten sich in Verbindung mit dem hohen Adel nock
den letzten Besferungsversuchen des ^ncisn i-ögimc;
entgegen. Der Konflikt mit Lomenie de Briennc,
der hieraus erwuchs, gab den P. eine letzte Popu-
larität ; sie zerstörten diese durch Widerstand gegen
den dem,dritten Stande günstigen Stimmmodus
auf den I^tatä ALH6r3.ux. Mit den übrigen alten
Gewalten, die sie so lange befehdet hatten, fielen
auch die P.; die Nationalversammlung hvb sie
1790 auf.
Vgl. Voltaire, HiZtoirs än Mi-Ienient äs ?ari8
(Par. 1769); Dufey, 1Ii8toii-6, act68 6t reinon-
ti'^nc68 668 P3.ri6in6nt8 (2 Bde., ebd. 1826);
Warnkönig und Stein, Franz. Staats- und Rechts-
geschichte (3 Bde., Bas. 1843-47); Schaffner, Ge-
schichte der Nechtsverfassung Frankreichs (4 Bde.,
Franks. 1845-50); Flammermont, Kom0uti'5mc68
(lu M1'i6IN6Nt Ü6 ?ai'18 Z)6Iiä3M 16 18"^ 816Cl6
(Bd. 1, Par. 1888); ders., 1^6 clia,nc6ii6i' Naup6Mi
6t 163 pari6ni6nt8 (ebd. 1883); Hertz, Voltaire und
die franz. StrafrechtZpflege im 18. Jahrh. (Stuttg.
1887).