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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Preußen (Finanzwesen)

in Schleswig-Holstein jeder Kreis, mit Ausschluß der Städte, in Amtsbezirke (s. d.) geteilt.

In der Provinz Posen bestehen für die ländliche Ortspolizeiverwaltung an Stelle der Amtsvorsteher Distriktskommissarien. Dieselben haben auf dem Lande und in den kleinern Städten die Verwaltung der Ortspolizei und teilweise auch die Geschäfte des Ortsvorstandes und sind gleichzeitig auf dem Gebiet der allgemeinen Landesverwaltung Organe des Landrats.

Der nächsthöhere Kommunalverband und Hauptträger der Selbstverwaltung ist der Kreis (s. Kreisordnung.) Den Kreisen sind neben dem Besteuerungsrecht noch besondere Dotationen und gewisse Einkünfte überwiesen (Gesetze vom 30. April 1873 und 8. Juli 1875). Die Städte über 25000 E. bilden besondere Stadtkreise (s. oben) oder können solche bilden; die Pflege der Selbstverwaltung liegt bei ihnen vorwiegend auf dem Gebiete der Gemeindeverwaltung; nur in den Stadtausschüssen und deren verwaltungsgerichtlicher Zuständigkeit ist ein darüber hinausgehendes Element enthalten.

Der zwischen Kreis und Provinz siebende Regierungsbezirk ist kein Kommunalverband oder Selbstverwaltungskörper; in Hessen-Nassau bilden jedoch die Regierungsbezirke ebenfalls Kommunalverbände. Über den Bezirksausschuß s. d.

Die Provinzen stellen die obersten Glieder der kommunalen Selbstverwaltung dar. Nachdem bereits 1867 den neuen Provinzen eine von der veralteten ständischen Verfassung der alten Provinzen abweichende Vertretung der Provinzangehörigen unter Aufgabe der Bevorrechtung des Grundbesitzes verliehen war, erfolgte durch die Provinzialordnung (s. d.) vom 29. Juni 1875 und 22. März 1881 die Umbildung der Provinzen je zu einem mit den Rechten einer Korporation ausgestatteten Kommunalverband zur erweiterten Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten. Der Provinzialverband baut sich auf den Kreisverbänden auf, sein kommunaler Inhalt war zuerst hauptsächlich durch das Dotationsgesetz vom 8. Juli 1875 bestimmt. Die Vertretung der Provinzialangehörigen erfolgt in dem von den Kreistagen gewählten Provinziallandtag, welcher über besondere Provinzeinrichtungen und Verfassungsangelegenheiten Provinzialstatuten und Reglements zu erlassen befugt ist, die Grundsätze sür die Vermögensverwaltung der Provinz bestimmt, die steuerlichen und andern Leistungen für Provinzialzwecke verteilt, den Provinzialhaushalt feststellt u. s. w., das Petitionsrecht besitzt und auf Erfordern der Regierung Gutachten über Gesetze und sonstige Gegenstände abgiebt. Die Verwaltungsorgane der Provinzialverwaltung sind der vom Provinziallandtag gewählte Provinzialausschuß und der Landesdirektor oder Landeshauptmann (in Hannover Landesdirektorium), welch letzterer das ausführende Organ ist und der Bestätigung des Königs unterliegt. Abweichend von dem analogen Institut des Kreisausschusses ist im Provinzialausschuß die Kommunalverwaltung nicht mit der Landesverwaltung verbunden. Letzterer dient dagegen der Provinzialrat, in welchem auch das Laienelement vertreten ist. Ihre abschließende Gestaltung hat die mit der Kreisordnung von 1872 begonnene große Verwaltungsreform gefunden in dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und dem Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. Aug. 1883 (dazu Neuredaktion der Kreisordnung vom 19. März 1881, der Provinzialordnung vom 22. März 1881, Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891). Die in P. sonst noch vorkommenden kommunalständischen Verbände sind Ständekörperschaften ehemals selbständiger Landschaften, welche nur ihre eigene Vermögensverwaltung und solche Angelegenheiten ihres landschaftlichen Bezirks verwalten, bei denen eine Kollision mit der allgemeinen Provinzialverwaltung ausgeschlossen ist; ihre Bedeutung als Selbstverwaltungskörper im gewöhnlichen Sinne des Wortes ist gering.

Finanzwesen. Die Staatsschuld ist überwiegend produktive Anlageschuld, neuerdings vermehrt durch Anlage und Ankauf von Eisenbahnen. Die Staatsschuld (Schuldkapital) betrug 1806: 159, 1820: 354, 1847: 387, 1866: 776, 1878 einschließlich der neuen Landesteile 1097, 1885: 3901, 1894: 6371,5, 1895: 6353,9 Mill. M.; die Verzinsung (1895/96) 241231246, die Tilgung 36232814 M. Auf Staatsschuldscheine entfielen 29711700 M. Dem gegenüber steht aber ein bedeutendes Vermögen an baren Mitteln, Domänen, Forsten, Gebäuden, Eisenbahnen, industriellen Anlagen u. s. w. Für das Finanzjahr 1895/96 sind die Bruttoeinnahmen auf 1899473497 M. veranschlagt; darunter sind etatsmäßige Einnahmen 1865173497 M., außeretatsmäßige extraordinäre Einnahmen 34300000 M. Einnahmequellen sind vorzugsweise die Domänen und Forsten (nach Abzug von 7719296 M. für die Civilliste des Königs) mit 83459724 M. (darunter 41032130 M. Betriebs-, Erhebungs- und andere Kosten, die zur Ermittelung der etatsmäßigen Nettoeinnahme abzuziehen sind), die direkten Steuern mit 161553900 (14332100), die indirekten Steuern mit 68022000 (31825300), die Lotterie mit 82462400 (72708800), die Seehandlung mit 1985000, die Bergwerke, Hütten und Salinen mit 119836444 (108924767), die vom Staat verwalteten Eisenbahnen mit 983854891 (575460299) M., die allgemeine Finanzverwaltung mit 302951722 und die Einnahmen aus einzelnen Zweigen der Staatsverwaltung mit 94640744 M. Die Summe aller Ausgaben ist veranschlagt auf 1837214103 M., darunter Betriebs-, Erhebungs- und Verwaltungskosten 844083186, Dotationen und Beiträge zu den Ausgaben des Reichs 606165435, Verwaltungsausgaben des Staatsministeriums 6409606 (einschließlich 2812962 M. der Ansiedelungskommission für Westpreußen und Posen), des Finanzministeriums 75760354, des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten des Justizministeriums 94071000, des Ministeriums des Innern 53880145, des Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten 17657268, des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten 107701153 M., ferner 62259 394 M. einmalige oder außerordentliche Ausgaben. Infolge der nunmehr zu Ende geführten Steuerreform umfassen die direkten Steuern seit 1. April 1895 nur noch die Einkommensteuer, die Ergänzungs- (Vermögens-) Steuer, die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausiergewerbe), die Eisenbahnabgabe (s. Eisenbahnsteuer), die Fortschreibungsgebühren und Strafbeträge sowie die besonders geordneten direkten Steuern in Hohenzollern, welche auf 298000 M. veranschlagt sind.

Die zuerst für 1892/93 veranlagte Einkommensteuer, welche infolge des Gesetzes vom 24.Juni 1891