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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Rangschiffahrt - Rangun
rungen, welche nach §. 56 der Konkursordnung im
Konkursverfahren überhaupt nicht geltend gemacht
werden können. (S. Konkursgläubiger.) Die unter
den Nrn. 1-5 aufgezählten Forderungen heißen
bevorrechtigte. Auf sie können, sobald sie festgestellt
sind, mit Ermächtigung des Gerichts unabhängig
von den Verteilungen Zahlungen geleistet wer-
den. Auch werden sie durch einen Zwangsvergleich
nicht berührt (ßß. 157, 160 der Konkursordnung).
Übrigens sind die bevorrechtigten Konkursgläubiger
wohl zu unterscheiden von den Absonderungsberech-
tigten, welche ihre Befriedigung außerhalb des Kon-
kursverfahrens suchen, sowie von den Massegläu-
bigern, welche aus der Konkursmasse vorweg zu
befriedigen sind. (S. Abgesonderte Befriedigung
und Massegläubiger.)
Nach der Österr. Konkursordnung gelten im allge-
meinen dieselben Grundsätze. Das gesamte Konkurs-
rungen an, welche nur dann befriedigt werden
sollen, wenn die gewöhnlichen Konkursforderungen
gedeckt sind, nämlich rückständige Zinsen und wieder-
kehrende Zahlungen, welche mit dem Kapital oder
Bezugsrecht nicht gleichen Nang haben, dann Forde-
rungen aus Schenkungen, dann Geldstrafen.
Nangfchiffahrt, Veurtfahrt, s. Beurten.
Nangstcuer, soviel wie Klassensteuer (s. d.).
Nangün (engl. Rangoon), wichtigste Stadt
der Division Psgu in Birma, unter 16° 46 ^/</ no'rdl.
Br., 96° 13 V dstl. L., am linken Ufer des'Hlaing,
34 kr" oberhalb der Mündung des östl. Arms des
Irawadi, der hier einen trefflichen, für die größten
Schiffe zugänglichen Hafen bildet (s. nachstehenden
Situationsplan). Auch ist N. durch die Nähe reicher
Teakwaldungen wichtige Schiffswerft geworden. R.
ist mit Palissaden umgeben, hat enge, aufVambus-
pfählen ruhende Holzhäuser, aber auch viele stattliche
Naugun (Situatiouöplan).
vermögen fließt nach §. 42, soweit es nicht zur Be-
friedigung der Nealgläubiger, d. h. Absondcrungs-
berechtigten, und zur Tilgung der besondern Masse-
schulden zu dienen hat, zur gemeinschaftlichen Kon-
kursmasse und ist nach Berichtigung der sich auf diese
Masse beziehenden Masseschulden in einer bestimm-
tenOrdnung zur Befriedigung der Konkursgläubiger
zu verwenden. Die sämtlichen Konkursforderungen
sind in den §§. 43-48 in fünf Klassen gebracht wor-
den. In die'ersten zwei Klassen gehören die etwas
anders als in der Deutschen Konkursordnung ge-
regelten Vorrechte (Begräbniskosten, Forderungen
von Ärzten und Apothekern u. s. w., öffentliche Ab-
gaben, Ersatzforderungen von Minderjährigen), in
die dritte diejenigen Konkursforderungen, welche
keiner andern Klasse ausdrücklich zugewiesen sind,
also die gewöhnlichen Konkursforderungen. Der
vierten und fünften Klasse gehören solche Forde-
Neubauten, Vuddhamonumente und Klöster, ein
großes Gefängnis und zählt (1891) einschließlich des
Kantonnements im NW. 180324 E. (nur 55557
Frauen), darunter79 857Buddhisten, 57 845 Hindu,
28836 Mohammedaner, 12 678 Christen. Sehr
zahlreich sind die Chinesen namentlich in den westl.
Stadtteilen. Die größte Merkwürdigkeit ist die
große Pagode Schwe-Dagon (s. d.), zu der eine
Dampfstraßcnbahn führt. Seit der Besitznahme
durch die Engländer haben sich Handel und Indu-
strie in allen Zweigen rasch entwickelt. Wichtig sind
vor allem Neisschälmühlen. Die einzelnen Ge-
werbe und Handlungen sind in bestimmten Gassen
konzentriert. Ausgeführt wird Reis (über 900 000t),
Teakholz, Katechu, Baumwolle. In der Einfuhr
stehen Baumwollwaren obenan. Ten regelmäßigen
Dampferverkehr vermittelt die Lriti8li luäia stk^in
NkviFHtion ^NNPHN)'. Wichtig ist die Schiffahrt