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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Richtbogen - Richter (Ämilius Ludw.)
hauen der Holzstücke benutzt wird und ähnlich dem
Handbeil (s. d.) geformt ist. Es hat eine 300 mm
lange, aber stark gekrümmte Schneide. Ferner heißt
R. das zu Hinrichtungen benutzte Beil.
Nichtbogen, ein bei der deutschen Feldartillerie
neuerdings an Stelle des Libellenquadranten (s. d.)
eingeführtes Nichtinstrument, welches ebenfo wie
dieser gestattet, die Höhenrichtung des Rohrs zu
bestimmen, wenn der Aufsatz nicht ausreicht und
das Ziel über Visier und Korn nicht oder scklecht
zu sehen ist. Es besteht aus einem massiven Stück
Kreisbogen ^. (s.
beistchende Ab-
bildung), an dem
,______________. ^?., eine Röhren-
^"'"...................'^ ^^ libelle L entlang
geführt werden kann. Da dieselbe hierbei einen
ziemlich großen Weg machen muß, um eine kleine
Änderung ihrer Lage zu erzielen, so war es mög-
lich, dem R. außer einer Gradeinteilung auch noch
die Skalen der direkten Schußentfernungen für Gra-
nat- und Ehrapnelschuß einzugravieren.
Richtenberg, Stadt im Kreis Franzburg des
preuß. Reg.-Bez. Stralsund, am Richtenbergcr Teich,
hat (1890) 1891 evang. E., Post, Telegraph, Kredit-
verein; Baumwollspinncrei, 3 Branntweinbrenne-
reien und 2 Brauereien.
Richter, der Träger eines Amtes, das in der
Ausübung der staatlichen Gerichtsbarkeit (s. d.)
besteht. Nach dem Deutschen Gcrichtsverfassungs-
gesetz (§§. 2-11) wird die richterliche Gewalt durch
unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte
ausgeübt. Die Fähigkeit zum Richteramt wird durch
die Ablegung zweier Prüfungen erlangt. Der ersten
Prüfung muh mindestens ein dreijähriges Studium
der Rechtswissenschaft auf einer Universität (zur
Hälfte auf einer deutschen) vorangehen. Zwischen der
ersten und zweiten Prüfung muß ein Zeitraum von
mindestens drei Jahren liegen, welcher im Dienste
dci Gerichten und Rcchtsanwälten zu verwenden ist,
auch teilweise bei der Staatsanwaltschaft verwendet
werden kann. Landcsgcsetzlich kann eine Verlänge-
rung des Studiums oder Vorbereitungsdienstes,
auch eine höchstens einjährige Beschäftigung bei Ver-
waltungsbehörden angeordnet werden. Wer in einem
Bundesstaate die erste Prüfung bestanden hat, kann
in jedem andern, unter Anrechnung des schon ab-
solvierten Vorbereitungsdienstes, zur weitern Vor-
bereitung und zur zweiten Prüfung zugelassen wer-
den. Zum Richteramt befähigt ist ferner jeder or-
dentliche Rcchtslchrer an einer deutschen Universität.
Wer in einem Bundesstaatc die Fähigkeit zum Rich-
teramt erlangt hat, ist regelmäßig zu jedem Richter-
amt innerhalb des Deutschen Reiches befähigt: doch
kann Mitglied des Reichsgerichts nur derjenige
werden, welcher das 35. Lebensjahr vollendet hat.
Die R. werden auf Lebenszeit ernannt, beziehen in
ihrer richterlichen Eigenschaft festes Gehalt mit Aus-
schluß voll Gebühren, können wider ihren Willen
nur traft richterlicher Entscheidung und nur aus
gesetzlichen Gründen und unter gesetzlichen Formen
dauernd oder zeitweise ihres Amtes entsetzt oder an
eine andere Stelle oder in Ruhestand versetzt werden,
unbeschadetihrerkraft Gesetz eintretendenvorläufigen
Amtsenthebung. Wegen ihrer vermögensrechtlichcn
Ansprüche aus dem Dienstverhältnis darf der Rechts-
weg nicht ausgeschlossen werden. Diese Bestimmun-
gen gelten nur für Veamtenrichter, nicht für Handels-
richter, Schöffen und Geschworene. Im 1.1894 gab
es im Teutschen Reich 7568 R. (S. auch Gericht und
Gerichtsverfassung, Gerichtsbarkeit, Hilfsrichter.)
Richter (hebr.äc^opi^t, Mehrzahl Lclioplistim),
die Anführer Israels, die nach einer im Buch der
R. des Alten Testaments vorliegenden Fiktion
zwischen Iosua und den Königen geherrscht haben
sollen. Das Buch der R., das in seinem Kern,
Kap. 2,6 bis 16,31, die Thaten und Schicksale dieser
Männer beschreibt, hat eine sehr komplizierte Ent-
stehungsgeschichte und gehört in seiner jetzigen Ge-
stalt der sog. deuteronomistischen Geschichtschrei-
bung an, d. h. derjenigen, welche die alte Überliefe-
rung im Sinne des Deuteronomiums (s. d.) und der
Reform Iosias umgearbeitet hat. Die Bedeutung
von bistor. Quellen haben im Richterbuch nur die
Auszüge aus älterer histor. Litteratur. Diese aber leh-
ren, daß es in der Zeit zwischen der Einwanderung
und dem Königtum ein Institut der N. nicht gegeben
bat. Israel bildete ein Konglomerat verschiedener
Stämme, die zwar durch die Einheit des Glaubens
an denselben Gott, Iahwe, und daher durch die
gleichen bitten und die gleiche Gcistesart, aber durch
keinerlei polit. oder kultische Institution zusammen-
gehalten wurden. Die sogenannten R. sind, soweit
sie historisch sind, teils Häuptlinge, wie Barak, die
vorübergehend das Volk zu einer nationalen That
fortrissen, teils Könige, wie Gideon und Abimelech.
Das Richterbuch hat sehr wichtige Neste alter Über-
lieferung erhalten: so Kap. 1 eine Erzählung von
der Eroberung des Wcstjordanlandes, Kap. 5 das
Lied der Dedora, Kap. 6 - 9 die Geschichte Gi-
deons und Abimelechs, Kap. 17 und 18 die Ge-
schichte der Entstehung des Heiligtums zu Dan. -
Vgl. Studcr, Kommentar zum Buch der N. (Bern
und Lpz. 1835). ^S. 851).
Richter, Adrian Ludwig, s. Richter, Ludwig
Richter, Nmilnis Ludw., Jurist, geb. 15. Febr.
1808 Zu Stolpcn in wachsen, studierte in Leipzig, lieh
sich 1831 daselbst als Advokat niederund betrat gleich-
zeitig mit Vorlesungen über das Kirchenrecht die aka-
demische Lausbahn. 1836 zum außcrord. Professor
ernannt, wurde er 1838 in Marburg ord. Pro-
fessor des Kirchenrechts und Eivilprozesses, 1846
Professor des Kirchcnreckts an der Universität. Als
Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats (seit
1850) und Oberkonsistorialrat (seit 1852), dann als
Geh. Oberregierungsrat und vortragender Rat im
Ministerium nahm er an der kirchlichen Gesetzgebung
Preußens maßgebenden Anteil. Er starb 8. Mai
1864 in Berlin. Aus dem Kreise seiner Schüler
gingen die meisten neuern Kirchenrechtslehrer (die
sog. Berliner Kanonistenschule) hervor. Er ver-
öffentlichte: "lüorpuä ^'ui-jg canonici" (2 Bde., Lpz.
1833-39), "Veitrüge zur Kenntnis dcr Quellen
des kanonischen Rechts" (ebd. 1834), "Lehrbuch des
kath. und evang. Kirchcnrechts" (ebd. 1842; 8. Aufl.,
neu bearbeitet von Dove und Kahl, 1877-86), durch
welches das evang. Kirchenrecht zuerst eine sichere
Grundlage gewonnen hat,' "Die evang. Kirchenord-
nungen des 16. Jahrh.", Bd. 1 u. 2 (Weim. 1846),
"Geschichte der evang. Kirchenvcrfassung" (Lpz.1851),
eine in Gemeinschaft mit Schulte bearbeitete Aus-
gabe der "(üanonoZ 6t äecrotI. concilii Ii-iäentini"
<cdd. 1853), mit einem aus den Beschlüssen der sog.
(^onFi'6Fltti0 concilii gezogenen Apparat. Die von
R. 1836 begründeten "Kritischen Jahrbücher sür
deutsche Rechtswissenschaft" wurden von Schneider
bis 1848 fortgesetzt. - Vgl. Hinschius, Zur Erin-
nerung an R. (Weim. 1865).
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