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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Sachsen, Königreich (Verfassung. Verwaltung)

Korrektionsanstalt für Frauen zu Grünhain, die für Männer zu Hohnstein nebst Hilfsanstalt zu Radeberg und das Kreiskrankenstift zu Zwickau.

Verfassung. Der sächs. Staat bildet eine durch Volksvertretung beschränkte und an die Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes vom 4. Sept. 1831, modifiziert durch die Gesetze vom 31. März 1849, 5. Mai 1851, 26. Nov. 1860, 19. Okt. 1861, 3. Dez. 1868, 12. Okt. 1874, 13. April 1888 und 20. April 1892, gebundene konstitutionelle erbliche Monarchie. Die Krone vererbt sich im Mannsstamme der Albertinischen Linie (s. d.) des sächs. Gesamthauses. Das Königliche Haus bekennt sich zur kath. Kirche. Die Geschwister, Kinder und Enkel des Königs führen das Prädikat Königliche Hoheit; die volljährigen Prinzen sind Herzöge zu S.

Die Angelegenheiten, welche den König und seine Familie sowie das Vermögen des königl. Hauses, namentlich auch die Civilliste betreffen, leitet das Ministerium des königl. Hauses; doch gehört der Chef desselben nicht zum verfassungsmäßigen Gesamtministerium. Für das ganze Königreich besteht eine in zwei Kammern geteilte Ständeversammlung. Mitglieder der Ersten Kammer sind: die volljährigen Prinzen des königl. Hauses, ein Deputierter des Hochstifts Meißen, der Besitzer der Herrschaft Wildenfels (Graf zu Solms-Wildenfels), die Besitzer der fünf Schönburgschen Rezeßherrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein durch einen Vertreter, ein Abgeordneter der Universität Leipzig, der Besitzer der Standesherrschaft Königsbrück, der Besitzer der Standesherrschaft Reibersdorf, der evang. Oberhofprediger, der Dekan des Domstifts St. Petri zu Bautzen, der Superintendent zu Leipzig (Stadt), ein Abgeordneter des Kollegiatstifts Wurzen, der Besitzer der vier Schönburgschen Lehnsherrschaften Rochsburg, Wechselburg, Penig und Remse durch einen Vertreter, 12 gewählte Abgeordnete der Besitzer von Rittergütern und andern größeren ländlichen Gütern, 10 durch königl. Ernennung der Ersten Kammer zugeordnete Rittergutsbesitzer, 8 Abgeordnete, nämlich die erste Magistratsperson der Städte Dresden und Leipzig sowie der vom König bestimmten sechs Städte (Chemnitz, Bautzen, Riesa, Döbeln und Plauen [1 Stelle frei]), sowie 5 Abgeordnete, die vom König auf Lebenszeit ernannt werden. Die Zweite Kammer besteht aus 82 Abgeordneten, und zwar 5 Abgeordneten der Stadt Dresden, 5 Abgeordneten der Stadt Leipzig, 2 Abgeordneten der Stadt Chemnitz, 1 Abgeordneten der Stadt Zwickau, 24 Abgeordneten der übrigen Städte und 45 Abgeordneten des platten Landes. Der Präsident der Ersten Kammer wird durch den König ernannt; der Zweiten Kammer steht die Wahl ihres Präsidenten zu. Der König beruft längstens alle zwei Jahre einen ordentlichen Landtag, außerordentliche, so oft es dringende Angelegenheiten erfordern. Die Abgeordneten werden auf sechs Jahre gewählt; alle zwei Jahre scheidet ein Dritteil aus. Wahlberechtigt ist jeder Staatsangehörige vom 25. Jahre an, welcher wenigstens 3 M. Staatssteuern zahlt; wählbar jeder, der das 30. Lebensjahr erfüllt und wenigstens 30 M. Staatssteuer entrichtet (Wahlgesetz vom 3. Dez. 1868).

Das Königreich führt im Bundesrat 4 Stimmen und zerfällt in 23 Reichstagswahlkreise: Zittau (Abgeordneter 1895: Buddeberg, Freisinnige Volkspartei); Löbau-Ebersbach (Herzog, Freisinnige Volkspartei); Bautzen (Gräfe); Dresden rechts der Elbe (Klemm); Dresden links der Elbe (Zimmermann, sämtlich Deutschsociale Reformpartei); Gerichtsbezirk Dresden (Horn, Socialdemokrat); Meißen (Lieber); Pirna (Lotze, Deutschsociale Reformpartei); Freiberg-Oederan (Merbach, Reichspartei); Nossen-Roßwein (Sachße, deutschkonservativ); Oschatz (Hauffe, deutschkonservativ); Leipzig-Stadt (Hasse, Hospitant der Nationalliberalen); Leipzig-Land (Geyer, Socialdemokrat); Borna-Pegau (von Frege, deutschkonservativ); Mittweida-Limbach (Albert Schmidt); Chemnitz (Schippet); Glauchau-Meerane (Auer); Zwickau-Crimmitschau (Stolle); Stolberg-Schneeberg (Seifert, sämtlich Socialdemokraten); Zschopau-Gelenau (von Herder, deutschkonservativ); Annaberg-Eibenstock (Böhme, nationalliberal); Kirchberg-Auerbach (Hofmann, Socialdemokrat); Plauen (Gerisch, Socialdemokrat).

Verwaltung. An der Spitze der Verwaltung steht das Gesamtministerium als oberste kollegiale Staatsbehörde, das von sechs Ministern (der Justiz, Finanzen, des Innern, Krieges, Kultus und öffentlichen Unterrichts, der auswärtigen Angelegenheiten) gebildet wird. Unmittelbar unter dem Gesamtministerium stehen die Oberrechnungskammer und das Hauptstaatsarchiv. Zu dem Ressort des Justizministeriums gehören: das Oberlandesgericht (s. Dresden), die Land- und Amtsgerichte, die Staatsanwaltschaften bei diesen Gerichten, die Rechtsanwälte und die Notare. Zu dem Ressort des Finanzministeriums gehören außer den allgemeinen Finanzangelegenheiten die Verwaltung der direkten und indirekten Abgaben, die Landeslotterie, die Domänen, das Forstwesen, das Berg- und Hüttenwesen, die Porzellanmanufaktur zu Meißen, die königl. Münze, das fiskalische Bauwesen, die Staatseisenbahnen, die Staatsschuldenverwaltung, die Land-, Landeskultur- und Altersrentenbank-Verwaltung, endlich die zur Zuständigkeit S.s gehörigen Postsachen. Zum Ressort des Ministeriums des Innern gehören: das Statistische Bureau des Ministeriums, das Stenographische Institut, die Kreis- und Amtshauptmannschaften, die Kreisstände der Erblande und die Provinzialstände der Oberlausitz, die Akademie der bildenden Künste, die Polizeidirektion zu Dresden, die Landgendarmerie, die Kommission zur Erhaltung der Kunstdenkmäler, das "Dresdner Journal", die "Leipziger Zeitung", die Polizeiämter zu Leipzig und Chemnitz, das Landesmedizinalkollegium, das Veterinärwesen, die Frauenklinik zu Dresden, der Botanische Garten zu Dresden, die chem. Centralstelle für öffentliche Gesundheitspflege in Dresden, die poliklinischen Anstalten zu Dresden, die Bezirksmedizinal- und Veterinärbeamten, die Apotheken-Revisionsbezirke und Revisoren, die Standesämter, das Mineralbad Elster, die Brandversicherungskammer, der Landeskulturrat, die landwirtschaftlichen Kreisvereine, das Landstallamt zu Moritzburg, die königl. Oberaichungskommission zu Dresden und die Aichämter, die Technische Deputation, die Gewerbeinspektionen, die Prüfungskommissionen für Techniker, Feldmesser und Bauhandwerker, die Handels- und Gewerbekammern, die Kunstgewerbeschule und das Kunstgewerbemuseum zu Dresden, die Kunstakademie und Kunstgewerbeschule zu Leipzig, die Technischen Staatslehranstalten zu Chemnitz, die Baugewerkenschulen, die Industrieschule zu Plauen, die Schifferschulen, der Gewerbe- und der Klöppelschulinspektor, die Landes-Pfleg-, Straf- und Besserungsanstalten.