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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Seefeld - Seehandlung
Seefeld, Dorf und Asphaltbergwerk bei Telfs
(s. d.) in Tirol.
Seefenchel, Pflanze, s. (^i-itiimnm.
Seefestungen, s. Kriegshäfen.
Seefische, f. Süßwassersische.
Seefischerei, s. Fischerei.
Seeforelle, s. Forellen.
Seeforts, s. Küstenforts. ^S. 17d).
Seefrachtgefchäft, s. Frachtvertrag (Bd. 7,
Seegang, die Wellenbewegung auf See. Mä-
ßiger S. wird als bewegte See, hoher S. als
hohe oder grobe See bezeichuet. Von den Be-
obachtern der Seewarte (s. d.) wird der S. nach
folgender Skala angeschrieben: 0 -^ schlicht; 1 --
sehr ruhig; 2 ^ ruhig; 3 ^ leicht bewegt; 4 --
mäßig bewegt; 5 - unruhige (ziemlich grobe) See;
6 - grobe See; 7 - hoch; 8 - sehr hoch; 9 - äußerst
hoch. (S. auch Meer, Bd.11,S.724a,undHol)lcSee.)
Seegebiet, Litoral oder Küstengebiet,
derjenige Küstenstreifen des Meers, welcher im
Gegensatz zu der von jeder besondern Staatshoheit
freien hohen See völkerrechtlich zum Staatsgebiet
des Küstenstaates gehört. Der Grund der Unter-
scheidung liegt darin, daß es natürlicherweise un-
möglich ist, die hohe See ausschließlich zu be-
herrschen, während das S. eben von der Küste aus
dauernd und stetig überwacht werden kann. Dem
entspricht auch die herkömmliche Bestimmung der
Breite des S. auf Kanonenfchusiwcite. Wegen der
Dehnbarkeit diefer Abmessung ist indes in Ver-
trägen und Staatsgesetzen für bestimmte Verhält-
nisse eine genauere Begrenzung des S., meist auf
drei Seemeilen (60 auf einen Breitegrad) festgesetzt.
- Innerhalb des S. hat der Küstenstaat Recht
und Pflicht der Seepolizei in jeder möglichen An-
wendung,insbesondere über Schiffahrt und Fischerei;
er kann auch von dieser wie von der Küstenschiffahrt
ausschließen, während die freie Zugänglichkeit des
S. für den überseeischen Verkehr durch das heutige
europ. Völkerrecht gesichert ist. Während eines
zwischen andern Staaten ausgebrochencn Seekrieges
hat der Küstenstaat im S. Rechte und Pflichten der
Neutralität (s. d.). - Aus der Abgrenzung des S.
folgt die ausschließliche oder geteilte Staatshoheit
des oder der Küstenstaaten über Meerengen, die
nicht mehr als die doppelte Breite des S. haben,
und über Meerteile, die von der hohen See nur durch
solche Meerengen zugänglich sind. Für die Ostsee
und das Schwarze Meer ist durch völkerrechtliche
Entwicklung die Freiheit der hohen See begründet.
Seegefahr, Bezeichnung sowohl für den Zu-
stand der Gefährdung, welcher Schiff, Personen oder
Güter während der Seereise ausgesetzt sein können,
wie auch für die gefährdenden Ereignisse selbst, z. V.
Echiffbruch, Sturm, Feuer, Seeraub u. dgl. Über
die Klausel "Nur für S." s. Seeversicherung.
Seegefecht, s. Scetaktik.
Seegeltung, auckSeegew alt und Seemacht,
die Ausübung der Seeherrschaft durch einen See-
staat. Die Würdigung der S. ist erst in neuerer
Zeit, besonders durch den amerik. Marinehistoriker
Mahan allgemeiner geworden.
Seegen, Joseph, Mediziner, geb. 20. Mai 1822
zu Polna in Böhmen, studierte in Prag und Wien,
promovierte an letzterm Orte 1847, habilitierte sich
daselbst 1853 als Docent für Balneologie und
wurde 1859 zum außerord. Professor dieses Faches
ernannt. Daneben praktizierte er 1853-84 wäh-
rend der Sommermonate als Arzt in Karlsbad
und legte hier den Grund zu seinen Untersuchun-
gen über die damals noch wenig erforschte Zucker-
krankheit, von der er zuerst zwei verschiedene For-
men zu unterscheiden lehrte und die ihm Anlaß Zu
einer Reihe von erperimentellen Studien über die
Frage der Zuckerbildung im Tierkörper gab. Er
schrieb: "Handbuch der allgemeinen und ipecieUen
Heilquellcnlehre" (Wien 1800; 2. Aufl. 1802), "Der
1)ilü)6t63 moNiwL" (Lpz. 1870; 2. Aufl., Verl. 1875),
"Studien über den Stoffwechsel im Tierkörper"
(Berl. 1887), "Die Zuckcrbildung im Tierkörper, ihr
Umfang und ihre Bedeutung" (ebd. 1890).
Seegewalt, s. Eeegeltung.
Seegräser, die im offenen Meere vorkommen-
den Pbanerogamen; bis jetzt sind im ganzen 27 Ar-
ten bekannt, davon gehören nur 2 Arten der Gat-
tung Zo8t6i-a. (s. d.) der deutschen Flora an.
Seegrün, soviel wie Veerengrün ls. d.).
Seegruppe, soviel wie Luganer Alpen, s. Ost-
alpcn(Bd. 12, S. 698d).
Seegurken, s. Holothurien.
Seehandel, überseeischer Handel, der-
jenige Handel, welcher die Versendung seiner Gegen-
stände zur See erforderlich inacht, der Handel mit
überseeischen Ländern. Solange sich die Schiffahrt
auf Fahrten längs der Küsten beschränkte, blieb der
Landhandel der wichtigere Zweig des gesamten
Handels, während mit der Veschiffung des weiten
Oceans der S. allmählich zum Welthandel wurde
und diesen letztern, die Allgemeinheit des Völker-
verkehrs, vorzugsweise repräsentiert. Seit dem
Aufblühen des S. ist eine ungemeine Erweiterung
des Landhandels die notwendige Folge, wv: denn
überbaupt die beiden Arten des Handels, zumal in
der Gegenwart, nicht scharf zu trennen sind. Wäh-
rend des Altertums und des Mittelalters war der
Landbandel der vorherrschende. Wenn sich auch im
Mittelalter auf dem Mittelländischen Meere, den
nordischen Meeren Europas und an den europ.
Küsten des Atlantischen Oceans ein reger Seever-
kehr entwickelt hatte, so erhob sich der S. zu seiner
weltgeschichtlichen Wichtigkeit doch erst seit dem An-
fange des 16. Jahrh., in welchem infolge der Auf-
findung des Seewegs nach Ostindien und der Ent-
deckung Amerikas der Ocean die Haupthandels-
straße wurde, die westl. und südl. Staaten Europas,
zuerst Portugal und Spanien, dann Holland und
England, als Handelsmächte an die Stelle der klei-
nern Handelsstaaten traten und sich dem S. mit
größtem Erfolge zuwandten. Eine Folge der un-
mittelbaren Handelsverbindungen der Europäer mit
Ostindien und Amerika war die Anlegung von Kolo-
nien, welche in Verbindung mit dem S. eine Quelle
des Wohlstandes der Mutterstaaten und damit eine
Haupttriebfeder der europ. Politik wurden. An
der Spitze der Sechandelsstaaten stehen jetzt Eng-
land, die Vereinigten Staaten, Deutschland und
Frankreich, über das Seehandelsrecht s. Eeerecht.
(H. auch Handel und Handelsmarine.)
Seehandlung. Das preuß. Institut der S.
wurde 1772 zu Berlin begründet, um den Handel
mit dem Auslande zu beleben, den Absatz der Leinen-
fabrikate zu erweitern und siä) des Zwischenbandels
nach Polen zu bemächtigen, den die damals Freie
Reichsstadt Danzig vermittelte. Die Gesellschaft
erhielt das ausschließliche Recht, Salz aus Spanien,
Frankreich und England einzuführen; ebenso mußte
das Wachs, welches die Weichsel abwärts verführt
! wurde oder innerhalb des preuß. Staates zu beiden