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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Seeversicherung
wesentlich übersetzt sei, die Herabsetzung derselben
herbeizuführen gestattet. Wenn und soweit der Ver-
sicherer einen Schaden ersetzt hat, dessen Erstattung
der Versicherte von einem Dritten zu fordern befugt
ist, tritt der Versicherer in die Nechte des Versicherten
gegen den Dritten ein. Beeinträchtigung dieser Rechte
seitens des Versicherten macht letztcrn demVersicherer
verantwortlich. Der Versicherungsnehmer ist ver-
pflichtet, bei Abschluß des Vertrags alle ihm selbst,
bei der Versicherung für fremde Rechnung regelmäßig
auch alle dem Versicherten oder einem Iwischenbcauf-
tragten bekannten, für die Beurteilung der zu über-
nehmenden Gefahr erheblichen Umstände dem Ver-
sicherer anzuzeigen, welche auf dessen Entschluß be-
treffs Übernahme der Verficheruug von Einfluß fein
können. Der Unterlassung der Anzeige steht eine
unrichtige Anzeige gleich. In beiden Fällen ist der
Vertrag für den Versicherer unverbindlich, es sei
denn, daß ihm der wirkliche (^achverhalt bekannt war
oder hätte bekannt sein müssen. Auch bei Unverbind-
lichkeit des Vertrags für den Versicherer ist in diesen
Fällen die volle Prämie zu zahlen. Die Zahlung
der Prämie hat seitens des Versicherungsnehmers,
falls nichts anderes vereinbart ist, sofort bei Ab-
schluß des Vertrags, event, gegen Aushändigung
der Police zu erfolgen. Wenn im Auftrage oder mit
Genehmigung des Versicherten statt der versicherten
Reise eine andere Neise angetreten oder die ver-
sicherte Reise verändert wird, so baftet der Versiche-
rer gar nicht mehr oder doch nicht für die nach der
Veränderung der Reise eintretenden Unfälle. Dem-
jenigen, der schiff und Fracht versichert hat, gegen-
über ist bei Antritt einer andern Reise der Versiche-
rer stets von Haftung frei. Der Versicherte darf
weder die Neise ungebührlich verzögern noch sich
einer Deviation (s. d.) schuldig machen, sobald der
Versicherungsnehmer, event, der Versicherte, von
einem Unfall Kenntnis erhält, muß er deuselben
dem Versicherer anzeigen (sog. Andienung des See-
schadens, s. Andienen). Der Versicherte ist ver-
pflichtet, bei einem Unfall für Rettung der ver-
sicherten Sachen sowie für Abwendung größerer
Nachteile thunlichst zu sorgen. Der Versicherer trägt
alle Gefahren, welchen Schiff oder Ladung während
der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, und zwar
nicht nur die eigentliche Seegefahr, sondern alle mit
der Seeschiffahrt verbundenen Gefahren, z. V. auch
die Gefahr der Unredlichkeit oder des Verschuldens
einer Person der Schiffsbesatzung (f. Varatterie).
Dagegen fallen ihm nicht die Schäden zur Last,
welche an den versicherten Gegenständen durch ihre
natürliche Beschaffenheit oder die regelmäßigen Fol-
gen der Reife entstehen, z. V. beim Schiff der schaden
durch gewöhnliche Abnutzung, Alter, Fäulnis oder
Wurmfraß, bei den Gütern die Schäden durch innern
Verderb, mangelhafte Verpackung oder Ratten und
Mäuse; auch nicht die Schäden, welche sich auf ein
Verfchuldendes Versicherten gründen. Beider Casco-
oder Frachtversicherung trägt der Versicherer auch
den Schaden nicht, welcher daraus entsteht, daß das
Schisf in nicht seetüchtigem Zustande oder ohne die
erforderlichen Papierein See gesandt ist, oder welcher
dem Reeder, außer im Falle einer Kollision (s. d.),
aus seiner Haftung für die Beschädigung eines
Tritten durch eine Person der Schisfsbcfatzung er-
wächst. Der Versicherer haftet für den Schaden nur
bis zur Höhe der Versicherungssumme. Jedoch kann
diese Summe dadurch überstiegen werden, daß der
Versicherer auch für die zur Rettung sowie zur Ab-
wendung größerer Nachteile und die zur Feststellung
des Schadens aufgewendeten Kosten ersatzpflichtig ist.
Von der Verpflichtung, mebr als die Versicherungs-
summe zu zahlen, kann er sich durch den sog. Abandon
(s. d.) des Versicherers befreien. Durch Vertrag kann
die Haftung des Versicherers beschränkt werden. Es
geschieyt dies meistens durch Klauseln, welche in
die Police aufgenommen werden. Während der
Versicherer, wenn der Seeversicherungsvertrag mit
der Klausel "frei von Kriegsmolest" abgeschlos-
sen ist, weder für die durch die Kriegsgefahr un-
mittelbar, noch mittelbar verursachten Schäden
daß der Versicherer nur von der Haftung für die
unmittelbaren Folgen der Kriegsgefahr frei wird,
dagegen weiter haftet für jede Seegefahr auch nacb
eingetretener Kriegsbelästigung. Die Gefahr endet
in diesem Falle für den Versicherer erst mit der
Kondemnation der versicherten Sache oder sobald
sie geendet hätte, wenn die Kriegsgefahr nicht aus-
genommen wäre. Im Zweifel wird angenommen,
daß ein eingetretener Schaden durch Kriegsgefahr
nicht verurfacht sei. Über die Klausel "für behal-
tene Ankunft" f. Vchaltene Ankunft. Die Klausel
"frei von Beschädigung außer im Strandungsfallc"
befreit den Versicherer von der Haftung für jeden
Schaden, der aus einer Beschädigung entstanden ist,
es sei denn, daß das Schiff over Leichterfahrzeug,
worin sich die versicherten Güter befanden, gestrandet
ist. Darüber, wann für das Seeversicherungsrcchr
ein Strandungsfall anzunehmen ist, f. Strandung.
Hinsichtlich des Umfangs der Schadenersatzpflicht des
Versicherers wird unterschieden zwischen Totalverlust
und partiellem Schaden. Ersterer liegt vor, wenn der
versicherte Gegenstand gänzlich verloren, zu Grunde
gegangen oder dem Versicherten ohne Aussicht auf
Wiedererlangung entzogen ist. In solchem Falle
hat der Versicherer die volle Versicherungssumme
zu zahlen, von welcher jedoch der Wert des vor
der Zahlung Geretteten in Abzug kommt, wäh-
rend bei erst nach geschehener Zahlung erfolgter
Rettung der Versicherer auf das Gerettete Anfpruch
bat. In gewissen Fällen hat der Versicherte einen
Anspruch auf Zahlung der vollen Versicherungs-
summe, ohne daß der Nachweis des Totalverlustes
geführt werden kann, nämlich in den Fällen des fog.
Abandon (s. d.). Bei nur partiellem Schaden hat
der Versicherer dem Versicherten den nach bestimmten,
für die einzelnen Gegenstände der Versicherung auf-
gestellten Grundsätzen ermittelten Schaden vollstän-
dig zu vergüten, wenn der Gegenstand zum vollen
Werte versichert war,' bei Teilversicherung zu dem
verhältnismäßigen Teile. Der Versicherte muß,
wenn er Ersatz seines Schadens fordern will, dem
Versicherer eine Schadenberechnung mitteilen und
zugleich durch genügende Belege darthun 1) sein
Interesse; 2) daß der versicherte Gegenstand den
Gefahren der See ausgesetzt worden; 3) den Unfall,
auf welchen der Anspruch gestützt wird; 4) den Scha-
den und dessen Umfang. Als genügende Belege
gelten im allgemeinen folche Belege, welche im Han-
delsverkehr nicht beanstandet zu werden pflegen,
z. V. die Eigentumsurkunden hinsichtlich des Schiffs,
die Frachtverträge, Konnossemente, Schiffsjournal,
Verklarung, ortsübliche Abschätzungsurkunden u.dgl.
Der Versicherer kann gültig auf den Nachweis
der erwähnten Umstände verzichten. Es steht ihm