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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Verhältniswort; Verhandlung; Verhandlungsgebühr; Verhängte Auslage; Verhärtung; Verhau; Verholen; Verhör

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Verhältniswort – Verhör

auf Inkommensurabilität ist schon in Euklids «Elementen» abgehandelt. Eine Gleichung zwischen V. heißt Proportion (s. d.).

Verhältniswort, soviel wie Präposition (s. d.).

Verhandlung, im allgemeinen jede Auseinandersetzung der Sachlage von mehrern Seiten in der Absicht einer Einigung über verschiedene Ansichten und Interessen. Es giebt, wenn von wissenschaftlichen V. der Akademien und anderer gelehrter Versammlungen abgesehen wird, besonders dreierlei Arten von V.: politische, internationale oder diplomatische und rechtliche. Politische V., bei denen es sich um Feststellung und Abänderung irgend welcher Verhältnisse der innern Politik handelt, gehen meist in den Formen der parlamentarischen Debatte vor sich: Landtags-, Reichstagsverhandlungen. Für die diplomatischen V., welche sich auf Verhältnisse der Staaten zueinander beziehen, ist die herkömmliche Form teils die der schriftlichen Noten oder Protokolle, teils die der mündlichen Mitteilung durch Bevollmächtigte nach genau bemessenen Instruktionen, wofern nicht die Souveräne persönlich miteinander unterhandeln, in welchem Falle aber doch auch das Resultat der V. in der Regel wieder in die bindende Form eines schriftlichen Aktenstücke gekleidet wird. Dieses Herkommen erleidet auch da keine wesentliche Abänderung, wo nicht bloß die Vertreter von zwei, sondern von mehrern Staaten gemeinschaftlich, z. B. in der Form von Konferenzen oder Kongressen (s. d.), miteinander verhandeln. Die rechtliche V. findet teils statt unter Parteien bei Abschließung eines Rechtsgeschäfts (Kauf, Pacht, Miete, Compagniegeschäft u. s. w.), oft unter Zuziehung von Rechtsbeiständen und unter Anwendung jurist. Formalitäten, teils vor einem Richter in Terminen, die mit den Parteien, mit Zeugen und Sachverständigen an Gerichtsstelle, oder bei Besichtigungen auch außerhalb der Gerichtsstelle, abgehalten werden. Die zusammengehörigen, ein Ganzes ausmachenden richterlichen V. bilden ein Verfahren (s. d.). Auch gerichtliche V. können schriftlich oder mündlich geführt werden. Im heutigen Civil- und Strafprozeß liegt der Schwerpunkt in der mündlichen V. (in Strafsachen Hauptverhandlung genannt), wenn dieselbe auch im Civilprozeß durch Schriftsätze, im Strafprozeß durch ein schriftlichem Vorverfahren vorbereitet wird. Verhandlungsmaxime (oder Dispositionsmaxime) im Gegensatz zur Offizialmaxime (s. Offizialprincip) nennt man den Prozeßgrundsatz, vermöge dessen der Prozeßstoff der Verfügung der Parteien unterliegt, so daß der Richter nur auf Grund der ihm von den Parteien vorgelegten Thatsachen und Beweise und innerhalb der von ihnen gestellten Anträge entscheiden darf. Die Verhandlungsmaxime beherrscht den heutigen deutschen (nicht dagegen den österr.) Civilprozeß fast vollständig, im Strafprozeß in Gestalt des Anklageverfahrens wenigstens die Hauptverhandlung in ihren Grundzügen. (S. Anklage, Civilprozeß, Strafprozeß.)

Verhandlungsgebühr, s. Gerichtskosten.

Verhängte Auslage, s. Auslage (Fechtkunst).

Verhärtung oder Sklerose (Induratio), in der Medizin jede Festigkeitszunahme eines Gewebes des menschlichen Körpers; sie kann mit und ohne Form- und Größenveränderung des erkrankten Organs erfolgen. Im allgemeinen ist die Ursache einer V. entweder Verminderung der flüssigen und weichen, oder Vermehrung und Einlagerung fester Bestandteile. Es erscheinen deshalb Gewebe verhärtet bei Blutarmut, bei Überernährung, bei Einlagerung von festem Neugebilde, wie von geronnenem Blut, oder Entzündungsprodukten, von Krebs- und Tuberkelmasse, von sehnigem, schwieligem und knöchernem Gewebe, bei Ablagerung von Kalk in die Weichteile (Verkalkung u. s. w.) – Über V. des Knochens s. Hyperostose.

Verhau, im Bergbau soviel wie Abbau (s. d.). Einen Gang oder ein Flöz verhauen heißt soviel wie vollständig abbauen.

V. heißt auch ein militär. Annäherungshindernis. Man unterscheidet Baumverhaue und Astverhaue. Zu erstern werden Baumstämme nebeneinander oder kreuzweise mit den Wipfeln feindwärts in zwei bis sechs Reihen so gelegt, daß die Kronen der hintern Reihen die Stämme der vordern überdecken (geschleppter V.) oder die Bäume werden an Ort und Stelle umgeschlagen (natürlicher V.). Die Stämme werden untereinander durch Pfähle, Ketten, Stricke befestigt und mit Draht wirr verflochten. Ein Astverhau besteht aus armstarken Bäumen und Ästen, die nach Entfernung der dünnen Zweige und Zuspitzung der stärkern so in die Erde eingegraben werden, daß sie sich überdecken. Ein solcher wird entweder liegend (s. Fig. 1) in drei bis vier Reihen hintereinander oder stehend an steilen Böschungen, z. B. in Hohlwegen (Fig. 2), angelegt.

^[Fig. 1]

^[Fig. 2]

Verholen, seemännischer Ausdruck, s. Holen.

Verhör, im allgemeinen soviel wie Vernehmen, Befragen, das Vorlegen der Fragen durch den Richter, um über etwas Auskunft zu erhalten. Das V. im eigentlichen Sinne setzt schon voraus, daß man den Befragten in Verdacht habe, etwas Unerlaubtes begangen zu haben. Das V. ist nach älterm gemeindeutschem Prozeßrecht entweder ein vorläufiges oder summarisches, oder ein peinliches, kriminelles, das eigentliche Anklageverhör. Das vorläufige V. gehört zur vorbereitenden Untersuchung oder zur Generalinquisition; das Anklageverhör ist der Hauptbestandteil des gegen einen bestimmten Verdächtigen gerichteten Verfahrens, der über vorher verfaßte Artikel abzuhaltenden Specialinquisition (s. d.). In der gemeinrechtlichen Praxis bildet das V. ersterer Art die Regel, und es kommt nur bei schweren Verbrechen zu dem V. der letztern Art. Das Anklageverfahren der neuern Gesetzgebung kennt nur vorläufige V. in der Voruntersuchung und eine Vernehmung des Angeschuldigten in der mündlichen Hauptverhandlung. Derselbe ist über seine persönlichen Verhältnisse und nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses (in Österreich der Anklageschrift)