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Ainmiller - Aktie und Aktiengesellschaft
den Wasserverhältnissen verschieden vorgeschrieben
werden kann) sich bildende obere Schwimmebene 0
und drittens die auf halber lotrechter Entfernung
beider Ebenen (t) gedachte ^chwimmcbene in gemessen
wird und wobei dann der Schiffsinhalt sich crgiebt zu
-------r.---------t; drückt man in dieser Formel 0, u
und in in Quadratmeter, t aber in Centimeter aus,
so hat man nur mit 100 zu dividieren, um die Trag-
fähigkeit des Schisfs in Tonnen ü. 1000 KZ zu er-
halten. Im Mai 1890 hat in Vrüsfel unter Vorsitz
des belg. Ministers de Vruyn eine von den verbün-
deten deutschen Negierungen sowie von der franz.
und niederländ. Regierung beschickte Konferenz statt-
gefunden, die über das A. der Fluß- und Kanalschiffe
nach einheitlichem internationalem Verfahren in
Vorberatungen eingetreten ist.
^Ainmiller, Mar Emanucl. Sein Sohn H ein-
rich starb 7. Okt. 1892 zu Salzburg.
*Aire-sur-la-Lys, Stadt, hat (1891) 4157,
als Gemeinde 8109 E. und ist nicht mehr Festung.
Airöl, in der Medizin gebräuchlicher Name sür
das Wismutoryjodidgallat. A. ist ein graugrünes
feines, geruchloses Pulver und wird statt Jodo-
form verwendet.
*Airy, Sir George Biddell, starb 4. Jan. 1892
in London. Seine Schrift "(^i-Hvitation" lLond.
1881; 2. Aufl. 1885) wurde ins Teutfche übersetzt
von Rud. Hoffmann (Lpz. 1891).
*Aix-en-Provence, Stadt, hat (1891) 19226,
als Gemeinde 28357 E.
*Aix-les-Vains, Stadt, hat (1891) 3752, als
Gemeinde 6290 E. jmeinde 20197 E.
*Ajaccio, Stadt, hat (1891) 17 218, als Ge-
schrift deutfch-nationalerRichtung, erscheint seit 1886
in Berlin im Besitz des Kyffhäuserverbandes der Ver-
eine deutscher Studenten als deren Vcrbandsorgan
und erörtert unter der Mitarbeit von llnivcrfitats-
profefforen auch Fragen allgemeinerer Natur. Re-
dacteur ist Dr. Wendland.
Aki, Akee, Pflanze, s. Zii^ii^.
* Aktie und Aktiengesellschaft. I. Geschichte
des Aktienrechts. In Deutschland und Öster-
reich ist an dem bisherigen Aktienrecht nichts ge-
ändert worden. In Österreich fehlt hierzu die Lust
bei der Regierung, nachdem drei Versuche einer
dringenden Reform (1869,1871 und 1882) gescheitert
sind. In Deutschland sind die notwendig erschemen-
den Änderungen des Aktienrechts dem neuen, gleich-
zeitig mit dem Bürgerl. Gesetzbuch einzuführenden
Handelsgesetzbuch vorbehalten (s. Handelsgesell-
schaften). Mittelbar wird das Aktienrecht auch be-
rührt durch das Borsengesetz vom 22. Juni 1896
(s. Börse). Reformen des Aktienrechts werden ge-
plant in Italien, hier aus Interessentenkreisen
(Voltswirtschaftlicher Kongreß vom 24. Okt. 1893);
ferner in Schweden (1890), Norwegen (1891)
und besonders Belgien (1895), in diesen Ländern
von staatlicher Seite. Erstrebt wird Verschärfung
des Aktienrechts (in Italien: nur Namen sattien;
in Belgien: Aufstellung von Bilanzen nach staat-
lich vorgeschriebenen Formularen, Anlegung eines
Reservefonds in Staatspapiercn). In England
und Frankreich fanden notwendige, aber nur sehr
notdürftige Fortbildungen des Aktienrechts wirt-
lich statt: in England durch drei Gesetze vom
18. Aug. 1890, in Frankreich durch eine Novelle
vom 1. Aug. 1893 zum Gesetz vom 21. Juli 1867.
Vrockhaus' Konversations-Lexikon. 14. Aufl.. XVII.
Das erste engl. Gesetz macht die Änderung des
Gegenstandes des Aktienunternehmens von gericht-
licher Genehmigung abhängig, das zweite, nur für
England und Wales geltende, regelt die Liqui-
dation. Liquidator ist im Zweifel der oliicial re-
ceivei- des Gerichts. Bei gerichtlicher Auflösung
untersteht der Liquidator dem Handelsamt, die Li-
quidation ist also unter stärkere Staatsaufsicht ge-
stellt. Das dritte Gesetz handelt von der Haftung
der Direktoren oder derjenigen, welche in Prospekten
u.s. w. als Direktoren bezeichnet werden, der Grün-
der und der die Prospekte gutheißenden Sachver-
ständigen für Schaden, welcher Zeichnern aus fal-
scben Prospektangaben erwächst. - Die wichtigsten
Neuerungen des franz. Rechts sind folgende: Erstens
ist im Gegensatz zur deutschen Aktiennovelle vom
18. Juli 1881 der Mindestbetrag der Aktie herab-
gesetzt, bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
bis zu 200000 Frs. von 100 auf 25, bei den übri-
gen von 500 auf 100 Frs. Vor Beendigung der
Gründung, also vor voller Entstehung der Gesell-
sckaft muß das ganze Kapital gezeichnet und bei
Aktien von 25 Frs. an der ganze, bei Aktien von
100 Frs. an ein Viertel des Nennwertes eingezahlt
sein. Nur bei der 3oci6t^ ä. c^pitai variadik, d. h.
der im Gegensatz zum deutschen Aktienrecht zulässi-
gen Aktiengesellschaft mit veränderlichem Geldgrund-
kapital (s. unten), genügen 10 Proz. Anzahlung. Bei
Apportgesellschaftcn muß sofort volle Leistung statt-
finden, auch von den Barcinlegern. Apportaktien
lfür Einlagen, die nicht in barem Gelde bestehen)
sind erst zwei Jahre nach Errichtung der Gesellschaft
Handelspapier, vorher nur civilrechtlich cedierbar.
Bis zur Vollleistung ist die Aktie Namenspapier.
Die zweite Änderung besteht darin, daß nunmehr
auck in Frankreich alle Aktiengesellschaften und
Kommanditgesellschaften auf Aktien ohne Rücksicht
auf den Gegenstand des Unternehmens als Han-
delsgesellschaften zu behandeln sind. Endlich kann
die für Ausübung des Stimmrcchts nötige Anzahl
von Aktien auch durch freiwillig sich bildende Aktio-
närgruppen repräsentiert werden. Ein Entwurf
Calvinhac (1895) will an der Verwaltung der Ab
ticngesellscbaft außer den Aktionären auch deren
Darlchnsgläubiger, die Obligationäre, beteiligen.
II. Statistik der Aktiengesellschaften. Zahl, Ka-
pital und Erträgnis der Aktiengesellschaften befinden
sick in nahezu allen Kulturländern in aufsteigender
Bewegung, bald alle drei gleichzeitig, bald nur eins
oder das andere. Nur das Nominalkapital bei Neu-
gründungen ist gegen früher durchschnittlich geringer.
Am stärksten ist das Wachstum in England. Dort
wurden 1882 - 86 jährlich durchschnittlich 1662,
1887-93 jährlich durchschnittlich 2584 Gesellschaf-
ten gegründet. Das eingezahlte Kapital wuchs in
der gleichen Zeit um fast 100 Proz., es betrug Ende
1893 rund 20700 Milk. M.; auf eine Aktiengesell-
schaft kommt durchschnittlich 1-1^/5 Mill. M. Grund-
kapital. Viele Aktiengesellschaften haben jedoch kein
dauerndes ^eben. Im I. 1886 gab es 9471; trotz
18087 Neugründungen in denI.1887-93 bestanden
1893 aber nur 17 555, also war mehr als die Hälfte
der Ncugründungen kurzlebig. In Ungarn stiegen
allein die Krcditinstitute 1886-92 um 353, d. h.
um rund ein Drittel. In Italien bestanden 1883:
436, 1891: 656 einheimische, in den gleichen Jahren
79 und 123 ausländische Aktiengesellschaften. In
den Niederlanden stieg von 1886/87 bis 1892/93
die Zahl der der Patentsteuer unterliegenden Aktien-
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