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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Ausweisung
65 860, 1891: 68037, 1892: 66406 und 1893:
76 526 Personen und wird durch Einwanderung
nahezu ausgeglichen.
Für Portugal sind nur ungenügende Angaben
vorhanden, während Rußland die Auswanderer
von den einfachen Reisenden nicht unterscheidet.
Das Spiegelbild der europäischen A., freilich der
Unvollkommenheitcn der Statistik halber nicht ganz
genau, giebt die Einwanderung in Amerika und
Australien. Die diesbezügliche Statistik giebt außer-
dem auch über jene europ. Länder annäberndc
Auskunft, welche keine oder nur eine mangelhafte
Auswandcrungsstatistik besitzen. Bei weitem die
meisten Auswanderer nehmen die Vereinigten Staa-
ten auf.
Die Zahl der in den Vereinigten Staaten Ein-
gewanderten betrug in Tausenden:
Herkunftsländer isso 1391 1392 1393 1394
Deutschland....... 92,4 113,6 130,8 96,4 40,4
esterreich........ 34,1 42,7 42,9 36,1 14,0
Ungarn......... 22,1 28,4 37,2 23,5 9,0
Belgien......... 2,7 3,0 4,3 4,1 1,3
Dänemark........ 9,4 10,7 10,6 8,8 4,3
Frankreich........ 6,6 6,8 6,5 5,4 3,4
Griechenland....... 0,5 1,1 0,6 1,1 1,1
Italien......... 52,0 76,1 62,1 72,9 39,8
Niederlande....... 4,3 5,2 7,3 8.1 2,3
Schweden und Norwegen . 41,0 49,4 57,7 64,1 19,5
Rußland (ohne Finland) . 44,2 69,6 112,6 50,8 27,9
Portugal........ 0,2 0,9 2,8 4,0 0,7
Spanien......... 0,8 0,9 1,0 1,0 1,0
Rumänien........ 0,5 1,0 1,0 0,8 0,5
Schweiz......... 7,0 6,8 7,4 5,3 2,7
Großbritannien..... 122,8 122,3 117,5 109,1 71,2
ssinland......... 2,5 5,3 5,1 6,7 1,3
Türlei ......... 0,2 0,3 0,2 > 0,6 0,2
Den Vereinigten Staaten am nächsten kommt
Australien, dessen Gewinn durch Einwanderung
aber in fortwährendem Rückgang begriffen ist. Wäh-
rend noch 1890 der Überschuß dieser über die A. 51801
Personen betrug, sank er im folgenden Jahre auf
39 445, 1892 auf 16053 und 1893 auf 15 818. In
Argentinien ist die Entwicklung der überseeischen
Einwanderung nicht regelmäßig gewesen. 1890
erreichte sie die Höhe von 77 815, 1891: 28 266,
1892: 39993, 1893: 52067. Das Zauptkontingent
der Einwanderer stellt Italien; in weitem Abstände
folgt Spanien, dann Frankreich. Ebenso ist das
Verhältnis in Uruguay, während in Brasilien
zwischen Italiener und Spanier sich die Portugiesen
einschieben und nächst den Spaniern die Deutschen
kommen. - Über die relative Stärke der A. aus
den obengenannten Staaten giebt solgende Tabelle
Auskunft. Auf 1000 Einwohner entfielen über-
seeische Auswanderer in:
Länder
1890
1891
1892
Frankreich .
Ungarn . .
Osterreich .
Deutschland
Schweiz . .
Italien . ,
England . ,
Dänemark .
Schottland ,
Schwt'dl'/i ,
Norwegen .
Irland . .
0,54
0,16
1,79
1,24
1,18
1,41
1,97
2,41
2,28
1,65
3,88
6,29
4,82
4,75
4,79
4,73
5,07
5,50
5,34
6,31
5,53
6,67
12,15
12,42
0,14
1,16
1,30
2,31
2,64
3,53
4,56
4,76
5,74
6,87
8,53
11,39
Neuere Litteratur. Die amtlichen Publika-
tionen der einzelnen Staaten; die italienische über
die A. von 1893 (Rom 1891) enthält im Anhang
eine Zusammenstellung der in den wichtigern Staa-
ten geltenden Gesetze und Verordnungen über das
Aus-und Einwanderungswesen. Ausführliche inter-
nationale Zusammenstellungen der A. und Einwan-
derung enthält Bd. 7 des Lulwtin ä6 I'lnstiwt
international äe 8tkti8tiHU6 (in ital. Sprache);
ferner von Philippovich, A. und Auswanderungs-
politik in Teutschland (in den "Schriften des Ver-
eins für Socialpolitik", Bd. 52); ders., Die Ver-
einigten Staaten und die europäische A. (im "Archiv
für sociale Gesetzgebung", 1893); R.M.Smith,
^miFi'HtioQ anä immiFi-ation (Neuyork 1890).
"Ausweisung. Die A. aus einem Staat, die
sog. Landes- oder Reichsverweisung (im Gegensatz
zur A. aus einer Gemeinde), ist entweder eine Folge
eines strafrichterlichen Urteils, welches darauf als
.Haupt- oder Nebenstrafe erkennt (das erstere nach
franz. Recht, (^oäs pönai, Art. 8, das letztere nach
dem Deutschen Strafgesetzbuch gegenüber Auslän-
dern als Wirkung eines Urteils auf Zulässigkeit der
Polizeiaufsicht Iß. 39^, der Verurteilung wegen ge-
werbsmäßigen Glückspiels s§. 2841 und der richter-
lichen Überweisung an die Landespolizeibehörde
H. 362^), oder eine Maßregel der innern Verwal-
tung, der Verwaltungspolizei, eine polizeiliche Maß-
regel im engern Sinn, d. h. erfolgend, um Gefahren
von den physischen, geistigen oder wirtschaftlichen
Interessen der Unterthanen, des Volks, abzuwehren
(A. aus Gründen der Gesundheits-, Sitten-, Armen-
polizei), oder eine Maßregel der auswärtigen Ver-
waltung, eine polit. Maßregel (Maßregel der polit.
Polizei). Staatsrechtlich ist die A. von Staats-
angehörigen regelmäßig verboten. Deutsche können
also nicht aus Deutschland, wohl aber aus den
deutschen Schutzgebieten ausgewiesen werden, die in
Bezug auf deutsche Freizügigkeit nicht als Inland
gelten (A. des Korrespondenten Eugen Wolff aus
Deutsch-Ostafrika durch den Reichskanzler Caprivi
1892). Völkerrechtlich ist A. zulässig, soweit darin
nicht eine Verletzung des Rechts auf Achtung
liegt, das jeder Staat hat, mit dem man in
friedlichem Verkehr steht. Thatsächlich wird die-
selbe meist daran scheitern, daß kein fremder Staat
eine Verpflichtung zur Aufnahme eines Fremden
hat. Demgemäß ist die A. aus dem Staat regel-
mäßig Ausübung derFremdenpolizei. Staats-
fremde können immer ausgewiesen werden. Ein
Recht des Fremden wird dadurch nur verletzt,
wenn ihm in Gesetzen oder Niederlassungsvcrträ'gen
ausdrücklich ein Äufenthaltsrecht eingeräumt ist
(s. Asyl); aber auch dann bleibt dem Staat immer,
solange er nicht ausdrücklich auf dies Recht ver-
zichtet, das polit. Ausweisungsrecht vorbehalten.
Das Interesse des Staates an seiner Existenz
geht den Interessen des Individuums vor. Ein
Recht eines andern Staates kann außer bei ver-
tragsmäßiger Bindung durch A. nur verletzt
werden, wenn die A. sich als eine Verletzung des
Reckts auf internationale Achtung darstellt. Ebenso
besteht eine völkerrechtliche Ausweisungspflicht nur
bei vertragsmäßiger Bindung oder wenn durch Un-
terlassung der A. das Recht eines andern Staates
auf Achtung verletzt wird. Letzteres wird verletzt,
wenn ein Staat duldet, daß in seinem Gebiet sich
aufhaltende Fremde öffentlich in beleidigender oder
beschimpfender Form gegen die Staatseinrichtungen,
das Staatsoberhaupt oder die Regierung eines an-
dern Staates agitieren. In der Duldung fortwäh-
render, fystematischer und aufreizender, wenn auch