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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Bornhaupt - Börse
Edelsteine, Erze, Kohlen. Ein Haupthindernis der
Entwicklung des Handels ist die Arbeitsscheu der
Eingeborenen.
Litteratur, llanädook of Dritisli Aortk V.
1890 (Lond. 1890); Kooge, Eekhout und van San-
diek, 'I'Iio coaltiLiäg ok Nal^ia (ebd. 1892): Eed
hout, ^HnI^F van 8tQ^t33Z)00rvV6^6I1 in XeciLl'
lalicksc^l L. (Leid. 1892); .hooge, lopogr^fiZcnc!,
F60ioFi8c1i6, win6ral0Fi3cIi6 6N ini^nI)0u^unäiF"
I)68c1ii'^vin8 V3.N 6611 F6sl6o1t6 äer asä66iinF Nlli -
tapul^ (1893); Kükenthal, Forschungsreise in den
Molukken und in B. (Franks, a. 31t. 1896). -
Karte. ^Vc^tor ^käLoIin? van U., 1^08iä6nti6)
1: 200000, 26 Blätter (Batavia 1889 fg.).
Bornhaupt, Christian von, Kolonialpolitiker,
geb. 27. Dez. 1846 zu Riga, studierte 1866-70 in
Dorpat Jurisprudenz und lebte von 1870 bis 1890
in Riga. Nach Berlin übergesiedelt, widmete er sich
histor. und nationalökonomischen Studien und nahm
lebhaften Anteil an der Förderung der Kolonial-
bestrcbungen des deutschen Volks. Er gehört heute
Zu deren eifrigsten Vertretern, nachdem er im I.
1892 in den Ausschuß der Deutschen Kolonialgesell-
schaft eingetreten war. Seit 1. April 1895 ist er
Generalsekretär der Deutschen Kolonialgcsellschaft.
Er schrieb unter anderm: "Denkschrift über Samoa"
(Koloniales Jahrbuch, 1895), "Der engl.-kongo-
lesische Vertrag" (Berl. 1895), "Die deutschen Bestre-
bungen an der Somaliküste und das cngl.-ital. Ab-
kommen vom 5. Mai 1881" (ebd. 1895).
Borocarbid, s. Carbide.
^Börse. DieMihstände im Vö'rsenwcsen haben
im Deutschen Reiche zu einer Vörscnenquete (s. d.,
Bd.3) und diese zum Erlaß des Neichsbörsengesetzes
vom 22. Juni 1896 geführt. Dasselbe zerfällt in
6 Teile, wovon der erste allgemeine Bestimmungen
über die V. und deren Organe enthält, der zweite
die Feststellung des Börsenpreises (Kurses) und das
Matlerwesen betrifft, der dritte die Zulassung von
Wertpapieren zum Vörsenhandel (Emissionswesen),
der vierte den Vörsenrerminhandel und der fünfte
das Kommissionsgeschäft ordnet; der 6. Teil endlich
enthält Straf- und Schluhbestimnumgen.
Nach dem 1. Teil bedarf die Errichtung einer V.
der Genehmigung der Landesregierung, welche die
Aufsicht über die V. und deren Einrichtungen führt,
die unmittelbare Aufsicht aber auf die.handelsorgane
(Handelskammern und kaufmännische Korporatio-
nen) übertragen darf. Als Organe der Landesregie-
rungen sind Staatskommissare zu bestellen, die
den Beratungen der Börsenorgane beiwohnen und
dieselben auf hervorgetretenc Mißständc aufmerksam
machen dürfen. Über Mängel und die Mittel zu
deren Abstellung haben sie Bericht zu erstatten. Mit
Zustimmung des Bundesrats kann jedoch ihre Thä-
tigkeit für einzelne V. auf die Mitwirkung beim
ehrengerichtlichen Verfahren beschränkt, bei kleinen
B. von der Bestellung eines Kommissars ganz ab-
gesehen werden. Zur Begutachtung über die der
Beschlußfassung des Bundesrats überwiesenen An-
gelegenheiten ist ein B örsenausschuh zu bilden,
welcher auch Anträge an den Reichskanzler stellen
und Sachverständige vernehmen kann. Er besteht
mindestens aus 30 Mitgliedern, welche vom Bun-
desrat in der Regel auf je 5 Jahre gewählt werden.
Die Hälfte der Mitglieder wird auf Vorfchlag der
Börsenorgane, die andere Hälfte unter angemessener
Berücksichtigung von Landwirtschaft und Industrie
gewählt. Für jede B. ist eine Börsenordnung
zu erlassen, welche der Genehmigung der Landes-
regierung unterliegt und über die Vörsenleitung
und ihre Organe, über die Geschäftszweige der B.,
über die Voraussetzungen der Zulassung zum Besuch
der B. und über die Art der Preis- und Kursfest-
setzung zu bestimmen hat. Vom Börsenbesuch sind
kraft Gesetzes ausgeschlossen 1) Personen weiblichen
Geschlechts, 2) nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren-
rechte Befindliche, 3) gerichtlich in der Verfügung
über ihr Vermögen Beschränkte, 4) wegen betrüg-
lichen Bankrotts, 5) wegen einfachen Bankrotts
rechtskräftig Verurteilte, 6) Personen in Zahlungs-
unfähigkeit, 7) durch rechtskräftig oder für fofort
wirksam erklärte ehrengerichtliche Entscheidung vom
Besuch Allsgeschlossene. Bei Nr. 4 ist der Aus-
schluß dauernd, bei 2 und 3 mit Beseitigung des
Grundes beendigt, desgleichen bei 5 nach 6 Monaten
seit Verbüßung, Verjährung oder Erlaß der Strafe,
bei 5 und 6, wenn alle ^chuldverhältnisse durch
Zahlung, Erlaß oder Stundung geregelt sind. Wer
wiederholt in Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs
gerät, ist jedenfalls für ein Jahr ausgeschlossen. An
jeder B. wird ein Ehrengericht gebildet, dessen
Mitglieder aus der Gesamtheit oder einem Ausschusse
des aufsichtführenden Handelsorgans, event, von
den Börsenorganen selbst gewählt werden. Die nähern
Bestimmungen über dicZusammensetzung des Ehren-
gerichts werden von der Landesregierung erlassen.
Das Ehrengericht zieht die Vörsenbesucher zur Ver-
antwortung, welche sich in Zusammenhang mit ihrer
Thätigkeit an der B. eine mit der Ehre oder dem An-
spruch auf kaufmännisches Vertrauen nicht zu ver-
einbarende Handlung haben zu schulden kommen
lassen. Der Staatskommissar kann Einleitung des
ehrengerichtlichen Verfahrens verlangen und allen
Verhandlungen beiwohnen. Zeugen und Sachver-
ständige dürfen vorgeladen und eidlich vernommen
werden. Die Strafen bestehen in Verweis und zeit-
weiliger oder dauernder Ausschließung von der
V. Das Ehrengericht kann öffentliche Bekannt-
machung der Entscheidung anordnen und muß dies
bei Freispruch auf Antrag tbun. Gegen die Entschei-
dung steht dem Kommissar sowohl als dem Beschul-
digten die Berufung an eine periodisch zu bildende
Verufungskammer offen. Diese besteht aus
einem vom Bundesrat zu bestimmenden Vorsitzen-
den und aus sechs Beisitzern, welche vom Börsen-
ausschuß aus seinen auf Vorschlag der Vörsenorgane
berufenen Mitgliedern gewählt werden. Von denBei-
sitzern dürfen nicht mehr als zwei derselben B. an-
gehören; dies gilt auch für die Mitwirkung an den
Spruchsitzungcn. Eine Vereinbarung, sich einem
Börsenschicdsgericht unterwerfen zu wollen, ist
nur verbindlich, wenn jeder der Beteiligten Kauf-
mann oder für den betreffenden Geschäftszweig in
das Börsenregister (s. S. 201 d) eingetragen ist, oder
wenn die Unterwerfung unter das Schiedsgericht
nach Entstehung des Streitfalles erfolgt.
Die amtliche Feststellung der Börsenpreise für
Kasse- und Zeitgeschäfte in Waren oder Wertpapieren
erfolgt durch den Vörsenvorstand unter Mitwirkung
der sog. Kurs makler. Sie müssen, so lange sie
diese Thätigkeit ausüben, die Vermittelung von
Börsengeschäften in den betreffenden Waren oder
Wertpapieren betreiben und werden von der Landes-
regierung angestellt und entlassen und vor Antritt
ihres Amtes beeidigt. Eine Vertretung der Kurs-
makler (Maklerkammer) ist bei der Bestellung neuer
Kursmakler und bei Verteilung der Geschäfte unter