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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Börsenschiedsgericht - Börsensteuer
und Schuld anerkenntnisse. Rückforderung des Ge-
leisteten findet jedoch nickt statt. In Ansehung von
Personen, welche im Inlande weder einen Wohnsitz
noch eine gewerbliche Niederlassung haben, ist die
Eintragung zur Wirksamkeit des Geschäfts nicht
erforderlich. Wahrend nach dem neuen Vürgcrl.
Gesetzbuch sonst das Differenzgeschäft (s. d.) als
Spielvertrag, also als nichtverbindend anzusehen
ist, schließt das Vörsengesetz (§.69) bei Börsm-
termingeschäftcn den Differenz einwand, d. h.
den Einwand, daß die Erfüllung durch Lieferung
vertragsmäßig ausgeschlossen war, also reines Dif-
ferenzgeschäft vorlag, seitens desjenigen, welcher zur
Zeit der Eingehung des Geschäfts für den betreffen-
den Geschäftszweig in das Börsenregister einge-
tragen war, oder welcher der Eintragung uicht be-
darf, weil er im Inland weder Wohnsitz noch ge-
werbliche Niederlassung hat, aus. Bei demBörsen-
terminhandel in Waren gerät der Verkäufer, fofern
er nach Kündigung unkontraktliche Ware liefert, in
Erfüllungsverzug, auch wenn die Lieferungsfrist noch
nicht abgelaufen war. Entgegenstehende Verein-
barung ist nichtig.
Die Bestimmungen des Allg. Deutschen Handels-
gesetzbuchs Art. 376. über das Selbsteintritts-
recht des Kommissionärs werden durch Bestim-
mungen des Börsengesetzes ersetzt, welche namentlich
verhindern sollen, daß der Kommissionär "nicht am
Kurse schneidet". Die Regelung der Pflichten der!
Kaufleute bei Aufbewahrung von fremden Wert- ^
papieren ist aber durch ein besonderes Gesetz (Depot- !
gesetz, s. Depositum) vom 5. Juli 1896 erfolgt. z
Mit Gefängnis und zugleich mit Geldstrafe bis !
15000 M. wird bestraft, wer in betrügerischer Ab-
sicht auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, um
auf den Börsen- oder Marktpreis von Waren oder
Wertpapieren einzuwirken. Auch kann auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Die
gleichen Strafen treffen denjenigen, welcher gewohn-
heitsmäßig in gewinnsüchtiger Absicht andere unter
Ausbeutung ihrer Unerfahrenheit oder ihres Leicht-
sinns zu Vörsenspekulationsgeschäften verleitet.
Auch wer für Mitteilungen in der Prejfe, durch die
auf den Börsenpreis eingewirkt werden soll, außer-
gewöhnliche Vorteile gewährt oder verspricht oder
sich gewähren oder versprechen läßt, wird mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit Geld-
strafe bis zu 5000 M. bestraft. Das Gleiche gilt von
den Vorteilen für die Unterlassung von Mitteilungen
der bezeichneten Art. Ein Kommissionär, welcher,
um sich oder einem Dritten Vorteile zu verschaffen,
wider besseres Wissen seinen Kommittenten durch
unrichtigen Rat oder unrichtige Auskunft schädigt,
oder absichtlich zum Vorteil des Kommittenten han-
delt, wird mit Gefängnis bestraft, wozu noch Geld-
strafe bis 3000 M. und Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte treten kann. In allen Fällen kann bei
mildernden Umständen lediglich auf Geldstrafe er-
kannt werden. Auch die widerrechtliche Herstellung
und Verbreitung von Kurszetteln wird mit Geld-
strafe bis zu 1000 M. oder mit Kaft oder Gefäng-
nis bis zu sechs Monaten bestraft. Zu beachten ist
noch, daß nach dem neuen Bürgert. Gesetzb. §. 138
jedes Rechtsgeschäft nichtig ist, durch das jemand
unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder
der Unerfahrenheit eines andern sich oder einem
Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile ver-
sprechen läßt, welche den Wert der Leistung derge-
stalt übersteigen, daß den Umständen nach die Ver-
mögensvorteile in auffälligen: Mißverhältnis zu
der Leistung stehen.
Das Gesetz tritt mit dem 1. Jan. 1897 in Kraft,
die Bestimmungen über das Vörsenregister jedoch
schon mit dem 1. Nov. 1896, die über dle Sperrfrist
neuer Aktiengründungen mit dem 1. Juli 1896. Alle
börsenmüßigen Termingeschäfte in Getreide und
Mühlenfabrikaten müssen bis zum 1. Jan. 1897 ab-
gewickelt sein. (S. Industriepapicre.) - Vgl. Artikel
Börscnwesen im "Handwörterbuch derStaatswifsen-
fchaften", Supplementband 1 (Jena 1895); Pfleger
und Geschwindt, Vörsenreform in Deutfchland
(Stuttg. 1896).
Börsenschiedsgericht. Das deutsche Börsen-
gesetz enthält nichts über die Organisation der B.
(s. Börse). - Die in Osterreiä) schon durch das
Bö rsengesctz vomi.April 1875 vorgesehenenB. haben
durch das Einführungsgesetz zur neuen Civilprozeß-
ordnung vom 1. Aug. 1895 eine teilweise andere,
schon in Kraft getretene Organifation erhalten. Da
die B. durch Vörsenstatut auch für andere als Börsen-
gefchäfte zuständig erklärt werden dürfen, ist nun-
mehr auch die Bestellung von nicht der Börse ange-
hörenden Schiedsrichtern vorgesehen (Verordnung
vom 11. Febr. 1896). Ferner gehört zur gültigen
Zusammensetzung der V. ein Sekretär mit beraten-
der Stimme, der die Erkenntnisse ausfertigt.
^ Börsensteuer. In Deutschland hat das Gesetz
vom 27. April 1894 (in Kraft seit 1. Mai 1894) den
Emissionsstempel für inländische Aktien auf 1 Proz.,
für ausländische Aktien auf 1^ Proz., für inlän-
dische Obligationen auf 0,4 Proz., für ausländische
auf 0,0 Proz. des Nennwertes festgesetzt. Mr Kom-
munal- und Grundkreditobligationen beträgt der
Emissionsstempel nur 0,i und 0,2 Proz. Obliga-
tionen des Deutschen Reichs und der Einzelstaaten
sowie Aktien von inländischen gemeinnützigen Unter-
nehmungen sind stempelfrei. Der Kaufstempel
auf Schlußnoten ist verdoppelt, d. h. er beträgt bei
Effektengeschäften ^o, bei Warengeschäften ^ vom
Tausend für jede volle oder angefangene 1000 M. des
Kaufpreises. Geschäfte über nicht mehr als 600 M.
bleiben steuerfrei. Für Arbitragegeschäfte wird unter
bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung des
Stempels zugestanden. Bei Lotterielosen ist der
Stempel von 5 auf 10 Proz. erhöht. Die zur An-
schreibung gelangten Einnahmen aus der B. im
Deutschen Reich betrugen 1895/96 im ganzen 55,04
Mill. M., darunter für Wertpapiere 15,52 Mill. M.,
für Kauf- und sonstige Anschaffungsgefchäfte 19,89
Mill. M., für Lose zu Privatlottcrien 3,08 Mill. M.,
für Lose zu Staatslotterien 16,54 Mill. M.
In Österreich ist durch Gesetz vom 18. Sept.
1892 ueben der Effektenstempclsteuer noch eine be-
sondere Esfektenumsatzsteuer für alle ursprünglichen
und Prolongationsgeschäfte über Effekten eingeführt
worden. Sie beträgt bei inländischen fest verzins-
lichen Staatsschuldverschreibungen 5 Kr., bei sonsti-
gen inländischen Papieren 10 Kr. und bei ausländi-
schen Papieren20Kr. für jeden "einfachen Schluß";
als solcher gilt ein Nominalbetrag bis zu 5000 Fl.
Werden solche Geschäfte durch Sensale abgeschlossen,
so fällt der feste Stempel von 5 Kr. für jeden Schluß-
zettel nicht fort.
In Frankreich ist seit 1. Juni 1893 laut Gesetz
vom 28. April 1893 jede BörsenoperaNon, die den
An- oder Verkauf von Werten jeder Art zum
Gegenstand hat, einem Stempel von 10 Cent. für
je 1000 Frs. des Betrags unterworfen. Die ge-