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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Diaz - Dienstpflicht
Verzuckerungsprozesses unter und über 60° crgiebt,
zwei verschiedene Fermente, die von Cuisinier und
Wijsman als Maltase und Dertriuase bezeich-
net worden sind. Eine weitere wesentliche Stütze er-
hielt diese Zweienzymtheorie dadurch, daß es
gelang, die beiden Fermente durch ihre ungleiche
Diffusionsgeschwindigkeit zu trennen. Eine dritte
neue Gruppe der D. wurde von Cuisimer im Mais-
malz entdeckt und als Glukase bezeichnet; man hat
auch versucht, mit Hilfe derselben Traubenzucker aus
Stärke fabrikmäßig zu gewinnen. Der Abbau der
Stärke durch die D. ist ein ganz außerordentlich
komplizierter Prozeh.
*Diaz, Porfirio, wurde 1896 wieder zum Präsi-
denten der Republik Mexiko gewählt.
Dibromgallusfäure, s. Gallobromol.
Dicköl, ein durch Stehen an der Luft in verdickten
Zustand übergegangenes Terpentinöl, desjen man fich
in der Malerei zum Verdünnen der Ölfarben bedient.
*Dickson, Freiherr Oskar von, starb 6. Iuui
1897 auf seinem Gute Almnäs.
Didon <sp. -döng), Henri, französischer kath. Kan-
zelredner, geb. 17. März 1840 zu Touvet (Depart.
Isere), trat, durch I. B. H. Lacordaire (s. d., Bd. 10)
beeinflußt, in den Dominikanerorden und wurde 1871
Dominikanerprior in Paris. Wegen seiner freisinni-
gen Stellung zur Ehescheidungsfrage in seinen Vor-
trägen (u. d. ^. "1uäi880indi1it6 et äivoi c^" im Druck
erschienen, Par. 1880) wurde D. im Nov. 1879 vom
Ordensgeneral zur Verantwortung nach Rom ge-
zogen und zum Schweigen verurteilt und nnchte
18 Monate im Kloster Eorbara auf Eorsica zu-
bringen. Tarauf ging er nach Deutschland, um auf
den Universitäten Leipzig und Berlin Griechisch,
Hebräisch und Kirchengeschichte zu hören. Alo Frucht
seiner in Deutschland gewonnenen Eindrücke erschien
das Buch: "1.68 ^HoniÄiiäs" (Par. 1884). Später
ging D. nach Palästina, um dort persönlich Ein-
drücke für sein Werk "Vie äo ^6su8" (2 Bde., Par.
1890; 2. Ausg.1891; deutsch vou Schneider, Regensb.
1892) zu sammeln. 1890 wurde er zum Dircktor^es
Oo11eA6 Xil)6i't-i6'(siauä in Arcueil ernannt. Seit
1891 trat er in Paris auch wieder als Kanzelredner
hervor. Außer vielen im Druck erschienenen Vor-
trägen schrieb D. noch: <c1/6U80i^n(5uwnt "nperitmi'
et 168 univ6r8it68 (Htlw1i(in68" (Par. 1875).
Diebstahlsversicheruttg, s. Einbruchsdieb
stablsversickerung und Fahrradversicherung.
Dieckerhoff, Wilhelm, Tierarzt, geb. 18. Okt.
1835 zu Lichtendorf im Kreis Horde, studierte in
Berlin, war seit 1857 als Tierarzt zu Bochum thätig,
wurde 1870 als Docent an die Tierärztliche Hochschule
in Berlin berufen und 1878 zum Professor ernannt.
D. leitet neben dem Unterricht in der gerichtlichenTier-
heilkunde die Klinik für innere Krankheiten der großen
Haustiere, ist ordentliches Mitglied der tönigl. teck-
nischen Deputation für das Veterinärwcsen und
kommissarischer Tepartementstierarzt bei der Regie-
rung in Potsdam. Außer Arbeiten in Fachzeit-
schriften veröffentlichte er: "Die Pathologie und
Therapie des Spats der Pferde" (Berl. 1875), "Die
Pferdestaupe" (ebd. 1882), "Entwicklung und Auf-
gaben des mediz.-klinischen Unterrichts in der Tier-
arzneikunde" (ebd. 1890), "Geschichte der Rinderpest
und ihrer Litteratur" (ebd. 1890), "Lehrbuch der spe-
ciellen Patbologie und Therapie für Tierärzte"
(2. Aufl., ebd. 1892), "Die Gewährleistung beim
Viebbandel und das Währschaftssystem im Entwürfe
des Bürgerlichen Gesetzbuchs" (ebd. 1895).
*Dieckhoff, Aug. Wilh., starb 12. Sept. 1894
zu Rostock.
Dielsdorf. 1) Bezirk im schweiz. Kanton Zürick,
hat 157,0 hkm und (1890) 13 540 E., darunter 537
Katholiken, in 25 Gemeinden. - 2) Dorf und
Hauptort des Bezirks D., an der Linie Nieder-
wenigen-Oberglatt der Schweiz. Nordostbabn, bat
(1890) 736 E., darunter 53 Katholiken, Post, Tele-
graph; Kalksteinbrüche. jnibe.
* Dienger, Ios., starb 27. Nov. 1894 in Karls-
* Dienstpflicht. Nach dem Reicbsmilitärgesetz,
§.51, können Volksschullebrer und Kandidaten dcs
Volksschulamtes, welche die Prüfung bereite be-
standen haben, schon nach sechswöchiger aktiver
Dienstzeit bei einen: Infanterieregiment zur Reserve
beurlaubt werden. Auf Grund dieser Bestimmung
wurden die Volksschullebrer bisher nur
10 Wochen zu aktiver D. und dann im Beurlaub-
tenstand noch einmal zu secks und vier Wochen
eingezogen. Die Bestrebungen eines Teils der Leb-
rer und ihrer Vertreter, den Lehrern Reserveuuter-
offiziers- und insbesondere Neserveoffiziersstellen
auf Grund ihrer Lebramtsprüfung zugänglich zu
machen, führten auf Grund einer Kabinettsorder
vom 27. Jan. und einer Reichstagsresolution vom
8. März 1895 im Sommer 1895^ zu einem Erlaß
des preuß. Kriegsministers, wodurch die Kommando-
behörden ermächtigt werden, den Lehrern die für
jene Zwecke erforderliche längere Ausbildung bei
den Fahnen zu gewähren. Bis 1900 können die
Lehrer entweder 10 Wochen oder ein Iabr bei den
Fahnen dienen; im letztern Falle erreichen sie die
Möglichkeit, Reservennteroffiziere zu werden. Von
1900 ab müssen sämtlicbe tauglicke Lebrer ein Iabr
aktiv dienen, und zwar können sie dies ohne weitere
Prüfung als^Einjährig-Freiwillige ohne Schnüre,
wenn das Seminarabgangszeugnis ihre wissen-
schaftliche Qualifikation nachweist. In diesem Falle
baben sie den Vorzug, daß sie von der übrigen
Mannschaft möglichst getrennt untergebracht und
ausgebildet werden mit dem Ziel der Verwendung
als Reserveunteroffizicre. Wollen sie sich selbst
kleiden, uuterbringen und verpflegen, so werden sie
als Einjährig-Freiwillige mit Schnüren und den
sonstigen günstigen und lüstigen Privilegien der-
selben (Garnisonswabl u. s. w.) eingestellt. Auf
Grund besonderer Prüfung können die Volksschul-
lehrer selbstverständlich schon jetzt Einjährig-Frei-
willige mit Schnüren werden. - Einjährig-
Freiwillige verbleiben nach ihrem Ausscheiden
aus dem aktiven Dienst sechs Jahre in der Reserve.
Durch das Gesetz betreffend die Friedenspräfenz-
stärkc des deutschen Heers vom 3. Aug. 1893 find
in der D. folgende Veränderungen eingetreten:
Während der Dauer der D. im stehenden Heere sind
die Mannschaften der Kavallerie und der reitenden
Artillerie die erstell drei, alle übrigen Mannfchaften
die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienst
bei der Fahne verpflichtet. Mannschaften, die nach
einer zweijährigen aktiven Dienstzeit entlassen wor-
den sind, kann im ersten Jahre nach ihrer Entlassung
die Erlaubnis zur Auswanderung auch in der Zeit,
wo sie zum aktiven Dienst nicht einberufen sind,
verweigert werden. Mannschaften der Kavallerie
und der reitenden Artillerie, die im stehenden Heere
3 Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Land-
wehr ersten Aufgebots nur 3 Jahre.
Nach dem Gesetz vom 7. Juli 1896 können die in
den Schutzgebieten wohnhaften Reichsangehörigen