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Ehlers - Eid
Die Unterschiede fallen hier deutlicher ins Auge,
wie man z. B. aus einer Vergleichung Ungarns und
Irlands in beiden Tabellen leicht entnehmen kann.
Litteratur. Rubin und Westergaard, Statistik
der <3hen (Jena 1890); Luiietin 6s I'lnstitut intsr-
national äe 8wtisti(iu6, Bd. 7 (Rom 1894). Die
Veröffentlichung eines internationalen Statistischen
Jahrbuchs der Bevölkerungsbewegung, welches auch
für die E. von großer Wichtigkeit wäre, ist feitens
d?s Instituts in Aussicht genommen.
^Ghlers, Otto Ehrenfried, faßte, nachdem er
1893 von feiner ind. Neise über China, .Korea,
Japan, die Sandwichinfeln und die Vereinigten
Staaten von Amerika nach Europa zurückgekehrt
war, den Plan, die Zähmung des afrik. Elefanten
zu versuchen, und reiste, um die nötigen Erfahrungen
zu sammeln, wieder nach Ostindien, befuchte .hintcr-
indien, fuhr den Brahmaputra binanf, mußte aber
nach mancherlei Ungemach und vielen Kämpfen ver-
wundet zurückkehren, befuchte Samoa, ging dann nach
Kaifer-Wilhelms-Land, um die Durchquerung Neu-
guineas zu verfuchen. Im Aug. 1895 brach er mit
Unteroffizier Piering von der Mündung des Fran-
ziskafluffes in die Bayerubucht (Hüongolf) auf, um
die Mündung des .heathflusses an der Südküste von
Neuguinea zu erreichen. Im November traf hier auch
ein kleiner Teil der Expedition ein, brachte aber die
Nachricht, das; E. und Piering mit den übrigen Be-
gleitern auf einem gebrechlichen Flosse, das sie fich in
schon stark geschwächtem Zustande gezimmert hatten,
samt der ganzen Ausrüstung, den Sammlungen
u. s. w. umgekommen feien. Von E. erschienen feit
1892 ferner: "An ind. Fürstenhöfen" (2 Bde., Berl.
1891), "Im Sattel durch Indochina" (2 Bde., ebd.
1891), "Samoa, die Perle der Südfee" (ebd. 1895)
und "Im Osten Asiens" (ebd. 1890).
^ Ehrengericht. Die Einführungsorder zu der
Verordnung über die E. vom 2. Mai 1874 hat
durch kaiferl. Kabinettsordcr vom I.Ian. 1897 eine
Ergänzung erfahren, die auf Vorbeugung von
Zweikämpfen der Offiziere abzielt. Bei Ehrenhän-
deln zwischen Offizieren (aktiven wie solchen des
Beurlaubtenstandes) follen die Beteiligten unter
Unterlassung aller weitern Schritte sofort dem
Ehrenrat (d. i. das vorbereitende und ausführende
Organ des E.) Anzeige zu machen haben. Der
Ehrenrat oder der Commandeur, dem der Beschluß
des Ebrenrats zur Bestätigung vorzulegen ist, soll
1) entweder einen Ausgleichsvorschlag aufstellen
oder 2) erklären, daß ein ehrengerichtliches Ver-
fahren notwendig fei, oder 3) feststellen, das; die
Ehre der Beteiligten nicht berührt, also weder Aus-
spruch Nr. 1 noch Nr. 2 erforderlich fei. Ein Aus-
gleich ist anzustreben, soweit es die Standessitte
irgendwie zuläßt. Die Entscheidung ist für die Be-
teiligten verbindlick. Über den Offizier, welcher unter
Umgebung diefer Vorschriften zum Duell fchreitet,
ist dein Kaiser (in Bayern dem König) zu berichten.
Wird der Ausglcichsvorschlag nicht ausgeführt, fo
ist ehrengerichtliches Verfahren einzuleiten. Dem
E. selbst ist nicht verwehrt, eine Entfcheidung zu
treffen, die den Offizier vor die Wahl stellt, sich zu
duellieren oder seinen Abschied zu nehmen, wenn
auch anzunehmen ist, daß es sich thatsächlich an das
hält, was rechtlich nach der Kabinettsorder für den
Ehrenrat gilt.
Wenigen Versicherungen, welche die Vergütung von
Verlusten bezwecken, die dem Versicherten aus der
Unehrlichkeit anderer erwachsen. Hierzu gehören
die Einbruchsdiebstahlsversicherung, Fahrradver-
sicherung (gegen Diebstahl), Kautionsversicherung
(s. diese Artikel) und die Valorenversicherung (s.
Transportversicherung, Bd. 15).
Gickel, Landgemeinde im Landkreis Gelsenkirchen
des preuß. Reg.-Bez. Arnsberg, ander Linie Bochum-
Hofstede-Wanne (Station Hordel-E.) der Preuß.
Staatsbahnen, hat (1895) 11821 (6387 männl.,
5434 weibl.) E., darunter 5770 Evangelische und
49 Israeliten, Post, Telegraph, kath. und evang.
Kirche; Brauerei, Branntweinbrennerei, Steinkohlen-
bergbau (Zechen Hannibal II und ChamrockHI/IV).
^Gld. Nach geltendem deutschem Recht hat die
Beeidigung des Zeugen im Strafprozeß regel-
mäßig vor seiner Vernehmung stattzufinden. Die
Erfahrung hat gezeigt, daß die Nachteile dieses sog.
Voreides (promissorischen E.) größer sind als
dessen Vorteile; er ist zu einer Quelle des Meineides
geworden. Erfahrungsgemäß läßt fich ein Zeuge
nach Eidesleistung nur schwer zur Änderung wahr-
heitswidriger Angaben bewegen. Daher wollte die
aus andern Gründen 1896 gescheiterte Novelle zur
Reichsstrafprozeßordnung (f. Strafprozeß) den Vor-
cid durch den Nacheid (s. d.) ersetzen; der Zeuge soU
erst nach seiner Vernehmung vereidigt werden. -
Eine weiter vorgeschlagene Neuerung war die ge-
wesen: es sollte die Beeidigung d?r Zeugen künftig
nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern bei der
ersten gerichtlichen Vernehmung erfolgen, bei der
fpätern dagegen zulässig fein, den Zeugen die Richtig-
keit feiner Aussagen unter Berufung auf den früher
geleisteten E. nur versichern zu lassen. - Drittens
sollte das Gericht nicht mehr gezwungen )nn, den
Zeugen zu beeidigen, wenn es einstimmig die Aus-
sage für unglaubwürdig oder unerheblicb halt, und
letzternfalls Beeidigung nicht beantragt ist. - Der
sachverständige follte vor oder nach Erstattung
des Gutachtens vereidigt werden können.
Was den E. im Civilprozeß angeht, so wurde
gelegentlich der Beratung, die das Reichsjustizamt
im Frühjahr 1895 mit Praktikern darüber pflog, ob
und welche Änderungen der Civilprozeßordnung
außer den durch die Einführung des Bürgerl.
Gefetzbuchs veranlaßten nötig oder wünschenswert
seien, unter anderm, wie schon seiner Zeit bei der
Beratung der Civilprozeßordnung, wieder angeregt,
den Schiedseid und den richterlich auferlegten E.
der Parteien entweder durch Vernehmung der Par-
teien als Zeugen zu ersetzen oder wenigstens in dieser
Form abschwüren zu lassen. Im erstcrn Falle ver-
nimmt der Richter ohne Rücksicht auf Zu- oder Zu-
rnckfchiebung und auf Beweislast die Partei, welche er
für die Glaubwürdigste hält. Dies hat den Nachteil,
daß der Gewissenlose leichter zum E. gelangen kann,
während dem heute dadurch mehr vorgebeugt ist, daß
Beweis durch E. principiell nur durch eidliche Aus-
sage der Gegenpartei (Zuschiebung) geführt werden
tann. Dagegen würde die zeugeneidliche Verneh-
mung der Parteien in: zweitgenannten Sinn einen
Fortschritt bedeuten. Es würde die bisherige Be-
deutung der Zuschiebung nicht geändert, aber das
Ausschwören des E. würde wegfallen; die Partei
könnte frei gefragt werden; es siele die Möglichkeit
weg, daß der Schwörende sich hinter die zu allge-
meine oder im einzelnen unrichtige Fassung des nor-
mierten E. verstecken und so dem andern Teil
wider besseres Wissen und Gewissen schaden kann.
Auch der Deutsche Iuristentag beschäftigte sich 1894