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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Landmesser - Landwirtschaftskammern
berufen, 1880 Referent in diesem Ministerium, 1886
bayr. stellvertretender Bevollmächtigter beim Bun-
desrate und war zugleich (1885-91) Vertreter
Bayerns bei der Reichskommission zur Untersuchung
der Rheinstromverhältnisse, (1890) der internatio-
nalen Arbeiterschutzkonferenz in Berlin, (1893) der
internationalen Sanitätskonferenz in Dresden. Nach-
dem L. 1893 durch Verleihung des persönlichen Adels
ausgezeichnet worden war, wurde er 30. März 1895
zum bayr. Kultusminister ernannt. L. ist Verfasser
größerer Kommentare über die Reichsgewerbeord-
nung, die Ilnfallversicherungsgesetze, das Invali-
ditäts- und Altersversicherungsgesetz, auf dessen
Gestcütuug er einen nicht unerheblichen Einfluß
ausgeübt hat, und einer Studie über die Verein-
fachung der Reichsversicherungsgesetzgebung (in den
"Preuh. Jahrbüchern", 1894).
^Landmesser (soviel wie Feldmesser, Geo-
meter), in Preußen der amtliche Titel derjenigen
Personen, welche rechtlich gültige Vermessungen in
Gemähheit des ß. 36 der Gewerbeordnung vom
21. Juni 1869 ausführen können. Die Befähigung
zum L. wird in Preußen durch Ablegen einer Prü-
fung nach den Vorschriften vom 4. Sept. 1882 er-
worben. Diese Prüfung berechtigt zum Eintritt in
den Katasterdienst, sowie zu Landmessungsarbeiten
in Auscinandersetzungs- (^eparations-) und Eisen-
bahnangelegenheiten. Für die eigentlichen Kataster-
beamten ist nach vierjähriger Beschäftigung als
Kataster-Landmesser noch eine weitere Prüfung nach
der Prüfungsordnung vom 17. Dez. 1892 vorge-
schrieben. Die bei der Auseinandersetzung beschäf-
tigten L. müssen die kulturtechnische Prüfung bei
einer der landwirtschaftlichen Akademien zu Berlin
oder Poppelsdorf bestanden haben.
^Landolt, Elias, starb 20. Mai 1896 in Zürich.
Landolt, Hans, Chemiker, geb. 5. Dez. 1831 in
Zürich, studierte daselbst, in Breslau, Berlin und
Heidelberg, namentlich unter Löwig und Bunsen,
habilitierte sich 1856 in Breslau, wurde 1857 außer-
ord., 1867 ord. Professor in Bonn, 1870 an der Tech-
nischen Hochschule in Aachen, 1880 an der Landwirt-
schaftlichen Hochschule in Berlin, 1891 an der dorti-
gen Universität und Direktor des zweiten Chemischen
Instituts. Auch ist er ordentliches Mitglied der preuh.
Akademie der Wissenschaften. Er schrieb: "Das
optische Drehungsvermögen organischer Substan-
zen" (Braunschw. 1879), " Physik.-chem. Tabellen"
(mit Börnstein, 2. Aufl., Verl. 1894) und viele Ab-
handlungen in Fachzeitschriften, hauptsächlich über
Gegenstände aus der allgemeinen und Physik. Chemie.
^ Landquartbahn. Die L. wird neuerdings
Rhätische Bahn genannt. Die ebenfalls schmal-
spurige Strecke Chur-Thusis (26 km) wurde im Som-
mer 1896 eröffnet. Durch den geplanten Van der
Engadin-Orientbahn (s. d.) würde der Rhätischen
Bahn ein erheblicher Wettbewerb erwachsen.
^Landsberg a. d. Wart he, auch an der Neben-
linie L.-Mcseri'tz-Bentschen (74,8kui) der Preuß.
Staatsbahnen, ist Sitz eines Vezirrskommandos
und hat (1895) 30483 (14836 mä'nnl., 15647 weibl.)
E., darunter 28236 Evangelische, 1447 Katholiken,
200 andere Christen und 600 Israeliten, ferner
1705 bewohnte Wohnhäuser, 6860 Haushaltungen
und 15 Anstalten, d. i. eine Zunahme seit 1890 um
2938 Personen oder 10,67 Proz. Die Zahl der Ge-
burten betrng 1895: 1095, der Eheschließuugen 251,
der ^terbefä'llc (einschließlich Totgeburten) 773.
Dve Sladl hat M 23W Wasserleitung.
Landstraße, der 3. Bezirk von Wien, hat<1890)
110279 E.
Landsweiler, Dorf im Kreis Ottweiler deK
preuß. Reg.-Bez. Trier, hat (1895) 3320 E. und-
Steinkohlenbergbau.
^ Landwehrkanal. Gegenüber der Einmündung
des Luisenstädtischen Kanals wnrde 1. April 1896
der neue Hafen (Ilrbanhafen) dem Verkehr über-
geben, "md Darlehnskassenvereine.
* Landwirtschaftlicher Kredit, s. Agrarfrage
Landwirtschaftliches Genossenschafts-
wesen, s. Agrarfrage, Darlehnskassenvereine, Er-
werbs- und Wirtschaft^genossenschaften.
^Landwirtfchaftskammern wurden sürPreu
sien durch das Gesetz vom 30. Juni 1894 und durch
eine auf dicfem Gesetze beruhende Verordnung vom
3. Aug. 1895 behufs korporativer Organisation der
Landwirte ins Leben gerufen. Sie sind nicht allge-
mein obligatorisch, sondern werden für die einzelnen
Landesteile durch die Regierung nach Anhörung des
Provinziallandtages errichtet. In der Regel um-
sassen sie je eine Provinz, im Bedürfnisfalle indessen
tonnen für eine Provinz auch mehrere L. errichtet
werden. Die Bestimmung der L. ist, die Gesamt-
interessen der Land- und Forstwirtschaft ihres Be-
zirts wahrznnehmen und alle auf die Hebung der
Lage des ländlichen Grundbesitzes abzielenden Ein-
richtungen, insbesondere die weitere korporative Or-
ganisation der Landwirte zu fördern. 11m diese ihre
Bestimmung wirksamer erfüllen zu können, ist ihnen
das Recht verliehen, auch ihrerseits selbständig
Anträge zu stellen. Sie sind verpflichtet und berech-
tigt, in land- und forstwirtschaftlichen Fragen die
Behörden dnrch Mitteilungen und Gutachten zu
unterstützen und an der Erfüllung gemeinsamer Auf-
gaben, insbesondere bei der Organisation des länd-
lichen Kredits mitzuwirken. Eine weitere Aufgabe
der L. ist die Pflege des technischen Fortschritts, wes-
halb ihnen die Befugnis erteilt ist, auf Verlangen
der bestehenden Centralvereine an deren Stelle unter
Übernahme ihres Vermögens und ihrer Anstalten
zu treten. Endlich ist ihnen noch eine Mitwirkung
bei der Verwaltung und den Preisnotierungen der
Produktenbörsen sowie der Märkte, insbesondere der
Viehmärkte, in Aussicht gestellt.
Wahlbezirke sind in der Regel die Landkreise, von
denen jeder zwei Mitglieder zuwählen hat. Die Wahl,
die der Landrat leitet, erfolgt in der Regel durch die
Mitglieder der Kreistage, die jedoch selbst wühlbar
sind. Statt dieses Wahlmodus ist auch ein anderer
zugelassen. Danach sind stimmberechtigt alle nicht
unter 25 Jahre alten Eigentümer, Nutznießer und
Pächter ländlicher Vesitzuugen vom Mindestumfang
einer selbständigen Ackernahrung oder reinen Wald-
landes von mindestens 150 M. Grundsteuerreiner-
trag, ohne daß die Verleihung des Wahlrechts an klei-
nere Eigentümer und Pächter ausgeschlossen wäre.
Dabei stuft sich das Stimmrecht nach dem Grund-
steuerreinertrage ab; das Wahlverfahren ist indirekt.
Die Einführuug dieses zweitenWahlmodus kann von
den L. beschlossen werden, doch bedarf ein solcher Be-
schluß der königl. Genehmigung. Wählbar zu Mit-
gliedern der L. sind Eigentümer, Nutznießer und
Pächter land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
des oben angegebenen Umfanges. Außer ihnen sind
wählbar ehemalige Landwirte, die früher diesen Ve-
dingnngen der Wählbarkeit entsprochen haben, ferner
Vorstandsmitglieder oder Beamte von landwirt-
schaftlichen Vereinen, landwirtschaftlichen Genossen-