Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

813
Offizier
und das IngenieurkorpZ haben ihren eigenen Etat,
welcher Stellungen, wie sie der des Divisionscom-
mandeurs entsprechen, enthält. Die kommandieren-
den Generale werden aus der Zahl der Divisions-
commandeure entnommen.
VI. Die Stellung zur Disposition bedeutet
bei dem O. ebensoviel als die Verabschiedung, nur
sind die O. zur Disposition (z. D.) verschiedenen Bc- !
schränkungen unterworsen, die dem O. außer Dienst, !
dem gänzlich verabschiedeten <a. D.), nicht auferlegt !
sind. Als eine Art von Ausgleich hierfür war früher !
den O. zur Disposition Befreiung von den Kom-
munalabgaben gewährt, was seit dem I. 1886 auf-
gehört hat. Der Unterschied zwischen den O. zur
Disposition und außer Dienst besteht der Haupt-
sache nach darin, daß erstere verpflichtet sind, sich
schriftlich oder mündlich bei Aufenthaltswechfcl zu
melden, daß sie Gesuche aller Art je nach ihrer
Charge entweder den Generalkommandos direkt oder
zunächst den Vezirkskommandos vorlegen müssen,
daß sie zur Haltung einer Uniform verpflichtet sind,
und im Kriegsfall stets bereit sein müssen, einer Wie-
derverwendung Folge zu leisten' demgemäß müssen
sie Vorkehrungen treffen, daß dienstliche Befehle sie
jederzeit errei^en können; sie dürfen nicht im Civil-
dicnst angestellt werden, sondern müssen zu diesen:
Zweck vorher die völlige Verabschiedung nachsuchen;
sie stehen unter der Militärgerichtsbarkeit und unter
Ehrengerichten und gehören den Militärkirchcn-
gemeindcn an; sie sind politisch wahlberechtigt und
wählbar. Die O. außer Dienst sind seit 1890 dem
Militärgerichtsstand entzogen, den Ehrengerichten
nur dann unterstellt, wenn ihnen das Recht ver-
liehen ist, eine Militüruniform zu tragen. Im übri-
gen stehen die O. außer Dienst in keinerlei Verhält-
nis zu irgend einer Disciplinarbestrafungs-Befug-
nis; ihre Verwendung im Mobilmachungsfalle hängt
von ihrer Zustimmung ab; sie dürfen im Civildienst
verwendet werden.
Zur Herbeiführung einer freiwilligen Verabschie-
dung ist ein Originalgesuch des Bittstellers und ein
ärztliches oder sonstiges Invaliditätsattcst erforder-
lich, für dessen Ausstellung eingehende Bestimmun-
gen erlassen sind; die Verabschiedung wird ebenso
wie die Stellung zur Disposition vom Allerhöchsten
Kriegs - (Kontingents -) Herrn ausgesprochen. Für
Preußen bestehenhierüberSpccialvorschriften, ebenso
über die Pensionierung. (Vgl. Berendt, Gesctzlicke
und dienstliche Vorschriften für den inaktiven O.,
2. Aufl., Verl. 1892.)
Die Entfernung aus dem Offizierstande
ist ebenso wie die Entlassung mit schlichtem Abschied
eine durch die Ehrengerichte ausgesprochene Strafe.
In lctzterm Falle muß der von dem Spruch betrof-
fene O. als "der Verletzung der Standesehrc" schul-
dig befunden sein, in ersterm Falle noch unter Hinzu-
fügung des Urteils "unter erschwerenden Umstän-
den". Letztere hat den Verlust der Dienststelle, erstere
außerdem den des Offiziertitels zur Folge; ob der ^
Verlust der Orden und Ehrenzeichen eintritt, ent-
scheidet der Allerhöchste Kriegsherr. Bei inaktiven
O. tritt an die Stelle der Entlassung mit schlichtein
Abschied der Verlust des Rechts, die Militäruniform
zu tragen; an die Stelle der Entfernung aus dem
Ofsizicrstand außerdem noch der Verlust des Ofsizicr-
titels. Durch kriegsgerichtliches Urteil kann auf die
Entfernung einesO. ausdemHcere und der
M arinc erkannt werden; diese hatvonRcchts wegen
zur Folge den Verlust der Dienststelle, des Dienst
titels und aller aberkennungsfähigen, durch den Dienst
erworbenen Ansprüche, den dauernden Verlust der
Orden und Ehrenzeichen, die Unfähigkeit zum Wie-
dereintritt in das Heer und die Marine. Dem Ver-
urteilten werden durch einen O. die Patente und Be-
stallungen, die preuß. und fremden Orden nebst Vc-
sitzzeugnisscn und die in seinem Gewahrsam befind-
lichen Dicnstpapiere abgenommen; er erhält einen
Militärpaß, aus welchem die Ausstoßung aus dem
Heere ersichtlich ist.
Eine andere Art der Verabschiedung von O. be-
steht noch in der D ienstentlassung auf Grund
kriegsgerichtlicher Verurteilung; sie hat nur den Ver-
lust der Dienststelle und aller aberkennungsfähigen
Ansprüche sowie die Verwirkung des Rechts, Uni-
form zu tragen, von Rechts wegen zur Folge.
VII. Das Militärpensionswesen ist durch
die Ncichsgesetzc vom 27. Juni 1871, 4. April 1874
und 24. April 1886 der Hauptsache nach geregelt;
spätere Erweiterungen betreffen die Pensionen der
Witwen und Waisen sowie die Ausgleiche einzelner
Unbilligkeiten der frühern Bestimmungen. Danach
hat jeder O. und im Offizierrange stehende Militär-
arzt, welcher sein Gehalt aus dem Militärctat bezicht,
eine lebenslängliche Pension, wenn er nach einer
Dienstzeit von wenigstens 10 Jahren zur Fortsetzung
des aktiven Militärdienstes unfähig geworden ist und
deshalb verabfchiedet wird. Ist die Dienstunfähig-
keit die Folge einer bei Ausübung des Dienstes
ohne eigene Verschuldung erlittenen Verwundung
oder sonstigen Beschädigung, so tritt die Pensionsbe-
rechtigung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienst-
zeit ein. Der Anspruch auf Pension ist bei einer
kürzern als zehnjährigen Dienstzeit in diesem Falle
zuvörderst auf ein Jahr oder einige Jahre zu be-
schränken, insofern die Unfähigkeit zur Fortsetzung
des aktiven militar. Dienstes nicht mit Sicherheit
als bleibend angesehen werden kann. Mit der
Wiederherstellung zur völligen Dienstfähigkeit er-
lischt die Berechtigung zur Pension. Beruht aber
die Ursache der Invalidität in einer vor dem Feinde
erlittenen Verwundung oder Beschädigung, so findet
die Pensionierung auf Lebenszeit statt. Die Höhe
der Pension wird bemessen nach der Dienstzeit und
dem pcnsionssähigcn Diensteinkommen der min-
destens während eines Dienstjahres innerhalb des
Etats bekleideten Charge. Die Beförderung über
den Etat, die bloße Charaktererhöhung während des
Dienstes oder beim Ausscheiden aus demselben so-
wie die vorübergehende Verwendung in einer höher
dotierten Stelle gewähren keinen höhern Pensions-
anspruch. Die O. u. s. w. des Beurlaubtcn-
standes erwerben den Anspruch auf eine Pension
nicht auf Grund der Dienstzeit, sondern lediglich
durch eine im Militärdienst erlittene Verwundung
oder Beschädigung. Die Pension beträgt, wenn die
Verabschiedung nach vollendetem zehnten, jedoch vor
vollendetem elften Dienstjahre eintritt, ^/g" und
steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten
Dienstjahre um Vßo des pensionsfähigen Dienstein-
kommens bis zu "/so desselben.
O., welche nachweislich durch den Krieg invalide
und zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes un-
sähig geworden sind, erhalten eine Erhöhung der
Pension je nach der Höhe derselben. Ebenso werden
für Verstümmelungen, Erblindungen und andere
schwere und unheilbare Beschädigungen durch den
Dienst sowohl im Kriege wie im Frieden Pensions-
erhöhungen gewährt. Für jeden einzelnen Feldzug