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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Schweizerischer Arbeiterbund - Seidel

wurden 59919541 Personen und 10579419 t Gepäck und Güter befördert; der Personenverkehr brachte 42933752, der Güterverkehr 57919541 Frs.

Nachdem verschiedene frühere Versuche, alle oder doch wenigstens die wichtigern Bahnen in den Besitz des Bundes zu bringen, gescheitert sind, ist die Bundesregierung neuerdings auf diese Pläne zurückgekommen. Es sind zunächst zwei Gesetze erlassen, durch die einzelne, ihren Bestrebungen früher entgegengetretene Hindernisse beseitigt werden sollen. Das eine ist das Bundesgesetz vom 28. Juni 1895 (in Kraft seit 18. Okt. 1895), betreffend das Stimmrecht der Aktionäre von Eisenbahngesellschaften und die Beteiligung des Staates bei deren Verwaltung (Archiv für Eisenbahnwesen, Berl. 1896, S. 625). Hiernach ist die Ausübung des Stimmrechts in den Generalversammlungen der Eisenbahngesellschaften an die Bedingung geknüpft, daß die Aktien auf den Namen lauten und seit wenigstens sechs Monaten auf diesen Namen im Aktienbuche eingetragen sind. Ferner ist bestimmt, daß mindestens vier Fünftel der Mitglieder der Verwaltung aus Schweizer Bürgern bestehen müssen. Hierdurch soll der Einfluß der ausländischen Kapitalisten auf die S. E., durch den, wie man annimmt, die bisherigen Verstaatlichungsversuche vereitelt worden sind, vermindert werden. Das andere ist das Bundesgesetz vom 27. März 1896 über das Rechnungswesen der Eisenbahnen (Archiv für Eisenbahnwesen, Berl. 1896, S. 1191). Gegen dieses Gesetz wurde das Referendum beantragt; es wurde aber durch Volksabstimmung 4. Okt. 1896 angenommen. Das Gesetz hebt das Bundesgesetz über das Rechnungswesen vom 21. Dez. 1883 (s. Schweizerische Eisenbahnen, Bd. 14) auf und trifft erheblich schärfere und für die Eisenbahnen weniger günstige Bestimmungen über die Berechnung des Anlagekapitals und die Aufstellung der Bilanzen. Man nimmt an, daß der Bundesrat auf Grund dieses Gesetzes verschiedenen Eisenbahnen nach Ablauf ihrer Konzessionen Ankaufsgebote machen werde; auch hat sich neuerdings im Volke eine Bewegung geltend gemacht, um die nötige Stimmung für ein Referendum zu Gunsten der Verstaatlichung der Eisenbahnen herbeizuführen. Ein dem Bundesrat vorliegender Gesetzentwurf vom 5. Dez. 1896/5. Jan. 1897 beabsichtigt, zur Förderung von Nebenbahnen Erleichterungen im Bau und Betrieb derselben einzuführen.

Schweizerischer Arbeiterbund, s. Arbeiterbund, schweizerischer.

Schweizerischer Gewerkschaftsbund, s. Gewerkschaftsbund, schweizerischer.

Schwingbrücken, s. Brücke.

Sebastiansweiler, Schwefelbad im Oberamt Rottenburg des württemb. Schwarzwaldkreises, zur Gemeinde Mössingen gehörig, am Nordfuß der Rauhen Alb, hat (1895) 33 E.

Sechsbeute, eine Form des Bienenstocks, s. Bienenzucht (S. 174 a).

Securīt, s. Sicherheitssprengstoffe.

*Seebach, Marie, starb 3. Aug. 1897 in St. Moritz.

*Seerecht. Das oberste Princip des internationalen S. bildet die sog. Meeresfreiheit (lat. mare liberum), der Satz, daß das offene Meer völkerrechtlich herrenlos, d. h. in der Herrschaft keines Staates ist, daß vielmehr allen Staaten ein Gemeingebrauch hieran zusteht, den alle mit der Flagge eines Staates versehenen Schiffe ausüben dürfen. Zum freien oder offenen Meer gehört nicht bloß die hohe See, sondern auch die vom Land mehr oder weniger umschlossenen Teile des Weltmeers, welche vom Land aus nicht gesperrt werden können (s. Seegebiet, Bd. 14). Den Gegensatz zum offenen Meer bilden die Staatsgewässer, wozu außer den Binnenmeeren insbesondere das Küstengewässer und alle andern Teile des Weltmeers zählen, die nicht offenes Meer sind. Die Bedeutung der Meeresfreiheit liegt darin, daß der Staat das offene Meer in jeder Weise, z. B. zur Fischerei (s. Beringmeer), nutzen, es also auch zum Kriegsfeld machen kann, und die Schiffe seiner Flagge auf offener See principiell der Gewalt keines andern Staates unterliegen (also keine Erhebung von Seezöllen möglich ist). Über die Ausnahme bei Seeraub s. d. (Bd. 14). Die Verkehrsgemeinschaft hat ein internationales Seeceremoniell (s. d., Bd. 14) ins Leben gerufen. Durch internationalen Vertrag sind nur die unterseeischen Telegraphenkabel geschützt (s. Telegraphenverkehr IV, Bd. 15), die Sicherheit der Seeschiffahrt ist bis jetzt nur durch einseitig staatliches Recht (s. Straßenrecht auf See, Bd. 15) sichergestellt. Dagegen ist das Seekriegsrecht (s. d., Bd. 14) völkerrechtlich geordnet. Das Legen von Seeminen ist verboten.

*Seewarte, Deutsche. Kapitän zur See Chüden hat 1. Mai 1896 seine Stellung als Direktionsmitglied aufgegeben; eine Wiederbesetzung ist noch nicht erfolgt. Die Bibliothek umfaßt gegenwärtig 20-25000 Bände, die Seekartensammlung über 1500 Exemplare. Unter der Verwaltung der Deutschen S. stehen 5 Hauptagenturen und 17 Agenturen. Das Küstensignalwesen ist dem Ressort der Deutschen S. entzogen und den Küstenbezirksämtern (s. d.) unterstellt worden.

Seftigen. 1) Bezirk im schweiz. Kanton Bern, hat 195,1 qkm und (1888) 19417 E., darunter 37 Katholiken, in 27 Gemeinden. Hauptort ist Belp. - 2) Dorf im Bezirk S., in fruchtbarer Gegend, hat (1888) 599 evang. E.

Segers, Gustaaf, vläm. Schriftsteller, geb. 29. Dez. 1848 zu Hoogstraeten, studierte an der Normalschule zu Lier, wurde 1868 Lehrer in Löwen, 1875 in Antwerpen und ist seit 1879 Lehrer an der Normalschule zu Lier. Infolge seines Umganges mit dem Bauernstande der belg. Kempen hat er das ländliche Leben zum Vorwurf seiner Schilderungen gewählt und darin Treffliches geleistet. Seine Hauptwerke sind: "Dorpsgeschiedenissen" (Löwen 1879), "In de Kempen" (Antw. 1882), "Gelukkig", Roman (Roeselare 1887) und "De Beren" (Ninove 1890). Auch veröffentlichte er Studien über Jost van den Vondel (Antw. 1890).

Seidel, August, Sprachgelehrter, geb. 29. Sept. 1860 zu Helmstedt, studierte in Halle orient. und klassische Sprachen und veröffentlichte eine Reihe praktischer Hilfsmittel zum Studium der verschiedensten, besonders orient. Sprachen. Hierzu gehören die "Grammatik der neupers. Sprache" (Wien 1890), der japanischen (ebd. 1890), der Suaheli-Sprache (ebd. 1891), der malaiischen Sprache (ebd. 1891), "Grammatiken der Hauptsprachen Deutsch-Südwestafrikas" (ebd. 1892), "Leitfaden zur Erlernung der Dualla-Sprache in Kamerun" (Berl. 1892), "Theoretisch-praktische Grammatik der Hindustani-Sprache" (ebd. 1893), "Praktisches Lehrbuch der arab. Umgangssprache ägypt. Dialekts" (ebd. 1893), der arab. Umgangssprache syr. Dialekts (Wien 1894), der engl. Umgangssprache (ebd. 1894), der franz. Umgangssprache (ebd. 1894), "Handbuch der Shambala-Sprache in