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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Unterwasserboote - Urheberrecht
der Württcmb. Staatsbahnen, hat (1895) 4149 E.,
.Post, Telegraph, evang. Kirche; Trikotwaren- und
Gipsfabrikation, Vcttfedernrcinigungsanstalt, Gips-
brüche, bedeutenden Gemüse- und vorzüglichen Wein-
bau (Altenbcrg, Mönchsberg, Kesselberg, Hegen,
Dautenklinge). Hier schlössen 28. Mai 1514'die
Remsthaler Bauern den Bund des Armen Konrad.
^Unterwasserboote. Als neuestes Unter-
wasserboot ist das von Holland für die amerik.
Marine erbaute erwähnenswert. Es ist 25,6 iu
lang, 3,5 m breit, hat bei vollständiger Tauchung
168 t, bei geringster 154 t Deplacement. Der Rücken
des Unterwasserbootes, der an die Oberfläche kommt,
ist mit 20 cm starkem Harveypanzer geschützt. Bei
Fahrten an der Wasseroberfläche wird das Boot mit
3 Dampfmaschinen und 3 Schrauben getrieben, die
zusammen 1625 Pferdestärken leisten können und 15
Seemeilen Geschwindigkeit geben. In 20 Sekun-
den kann das Boot tauchen; zu diesem Zweck wird
die Petroleumheizung gelöscht und eine elektro-
dynamische Maschine zur Fortbewegung benutzt.
Das Fahrzeug hat 2 Lancierrohre und 5 Fischtor-
pedos von 45 cm Kaliber. Das neue Unterwasser-
boot ist noch nicht erprobt, aber man erwartet, daß
es die bisher erbauten U. übertrefsen wird.
Uphues, Iof., Bildhauer, geb. 23. Mai 1850
zu Sassenburg in Westfalen, widmete sich bis zu
seinem 28. Jahre der Holzschnitzerei (Heiligenfiguren),
besuchte dann die Berliner Akademie und trat nach
drei Jahren in das Atelier von Vegas, dessen Ge-
hilfe er bei dem Schlohbrunnen in Berlin und bei
dem Sarkophag Kaifer Friedrichs war. Seine erste
größere selbständige Arbeit war: Sabiner, seine
Schwester verteidigend. Größern Erfolg hatte fein
Bogenschütz (1888 auf der Melbourner Weltaus-
stellung mit der ersten Medaille prämiiert und für
die Nationalgalerie in Sydney erworben). Dasselbe
Werk erhielt 1889 in München die kleine goldene
Medaille, 1893 in Chicago die erste Medaille.
Weitere Arbeiten U.' sind das Kaiser-Wilhelm-Denk-
mal für Düren a. Rh., für
Homburg v.d.H., Bismarckdenkmal für Düren und
drei große Marmorgrabdenkmäler daselbst. Von
Porträtbüsten sind zu erwähnen die des Professors
Agidi, des Kommerzienrats Philipp Schöller und
Gemahlin und des Kaisers Friedrich. In Arbeit sind
(1896) ein Kaiser-Friedrich-Denkmal für Wiesbaden
und ein Nischendenkmal Markgraf Ottos II. für die
Siegesallee in Berlin.
^ Urheberrecht. Im Anschluß an die deutsche
Gesetzgebung ist in Osterreich durch das Gesetz vom
26. Dez. 1895 das U. an Werken der Litteratnr,
Kunst und Photographie neu geregelt worden. Ab-
weichungen und Fortbildungen gegenüber dcm deut-
schen Recht liegen folgende vor. Nach deutschem Necht
sind Pantomimen und Ballette nur so weit geschützt,
als sie unter den Begriff "Dramatisches Werk" fallen;
das österr. Gesetz (ß. 3) schützt die choreogr. Werke
ausdrücklich als eine Art der Vühnenwerke neben
dramatischen und dramatisch-musikalischen. Wenn
ein Werk durch öffentliche Ausstellung (Gegensatz:
Herausgabe, Vor- oder Ausführung) veröffentlicht
wird, so muß der Name des Urhebers sich auf dem
Werke selbst oder auf dem Karton befinden, auf dem
es befestigt ist. Der Eiutragsrolle (f. d., Bd. 5) ent-
spricht das vom Handelsministerium zu führende,
jedoch nur auf die Eintragung der wahren Namen
des Urhebers von anonym oder pfeudonym erschie-
nenen Werken sich beschränkende Urhcberregister.
Der Vorbehalt des Übersetzungsrechts wird nach
Ablauf von 3 Jahren seit Herausgabe des Werkes
hinsichtlich jener Sprachen wirkungslos, in welchen
die vorbehaltene Übersetzung nicht vollständig her-
ausgegeben ist. Ein Vertrag, durch welchen jemand
im voraus die U. an allen seinen künftigen Werken
oder an einer ganzen Gattung derselben abiritt, soll
wegen unzulässiger Selbstbeschränkung der Persön-
lichkeit kraft Gesetzes jederzeit binnen Jahresfrist
kündbar sein. Die entgeltliche Überlassung des
Eigentums an einem Werke der Litteratur oder Ton-
kunst gilt als Übertragung des U. Der Urheber,
welcher sein Werk einem andern zur Heransgabe
oder öffentlichen Aufführung überläßt, hat ein un-
verzichtbares Rückfallsrecht von feiner Verfügungs-
macht, wenn die Herausgabe oder Aufführung ohne
feinen Willen und sein Verschulden drei Jahre lang
unterbleibt. Als Nachdruck ist die Entlehnung eines
Werkes nicht anzusehen, wenn das entlehnte Stück
den Umfang eines Druckbogens des Werkes, dem
es entnommen ist, nicht überschreitet, und ebenso
nicht die Herstellung einzelner Vervielfältigungen,
wenn deren Vertrieb nicht beabsichtigt wird, dagegen
die Herausgabe von Potpourris. Bei Sammel-
werken muß der Mitarbeiter bei Veranstaltung von
Einzelausgaben seiner Beiträge das Werk, in wel-
cbem der Beitrag erschien, angeben. Hinsichtlich der
Photographieporträte ist nicht bloß bestimmt, daß
hier das U. bei Bestellung gegen Entgelt dcm Be-
steller zukommt, sondern auch, daß in allen Fällen
die Ausübung des U. an die Zustimmung der dar-
gestellten Person oder ihrer Erben gebunden sei
(ausgenommen Photographien für amtliche Zwecke).
- Das U. besteht regelmäßig während der Lebens-
dauer des Urhebers und 30 Jahre nach feinem Tode.
Bei nachgelassenen Werken, welche innerhalb der
letzten fünf Jahre der Schutzfrist erfchienen sind,
endigt das U. fünf Jahre nach dem Erscheinen.
Auch für das Aufführungsrecht besteht eine 30jährige
Schutzfrist. Das ausschließliche Recht zur Heraus-
gabe von Übersetzungen endigt fünf Jahre nach der
Herausgabe dervorbehaltenenÜbersetzung. DasU.
an Photographien endigt zehn Jahre nach dem Ent-
stehen der unmittelbar nach dem Original herge-
stellten Matrize. Auf die Bezeichnung (Titel) des
Werkes erstreckt sich ein U. nicht. Aber kraft befon-
derer Bestimmung gewährt das österr. Recht dem
Urheber einen Anspruch auf Entschädigung und bei
sortlaufenden oder periodischen Werken auf Verbot
des Wcitergebrauchs, wenn ohne sachliche Notwen-
digkeit einem Werke der Titel oder die äußere Er-
scheinung eines früher erschienenen Werkes gegeben
wird und dies zu einer Irreführung des Publikums
über die Identität der Werke geeignet ist. Dasselbe
gilt, wenn die Bezeichnung oder äußere Erscheinung
mit so geringen oder so undeutlichen Abänderungen
wiedergegeben wird, daß der Unterschied vom Publi-
kum nur bei besonderer Aufmerksamkeit wahrgenom-
men werden kann.
In Frankreich und Belgien sind fremde U.
genau so wie einheimische geschützt. Das deutsche
Recht gewährt in Anerkennung einer hierauf bezüg-
lichen Gemeinschaft im Deutschen Bunde unter Vor-
aussetzung der Gegenseitigkeit einem ausländischen
Urheber für ein unveröffentlichtes Werk wenigstens
dann Schutz, wenn er im ehemaligen deutschen
Bundesgebiet staatsangehörig ist, für ein veröffent-
lichtes Werk auch dann, wenn es außerhalb des
Reichsgebietes im ehemaligen Bundesgebiet erschie-