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Merck's Warenlexikon

Autorenkollektiv, Verlag von G. A. Gloeckner, Leipzig, Dritte Auflage, 1884

Beschreibung der im Handel vorkommenden Natur- und Kunsterzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der chemisch-technischen und anderer Fabrikate, der Droguen- und Farbewaren, der Kolonialwaren, der Landesprodukte, der Material- und Mineralwaren.

Schlagworte auf dieser Seite: Abfälle; Baumwolle

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Abfälle - Baumwolle

Tarifnummern.

Den Maßstab der Verzollung bildet der Einheitssatz von 100 kg. Ausnahmen sind besonders ersichtlich gemacht. Die gewöhnlich vorkommenden Verpackungsarten sind wie folgt bezeichnet: B = Ballen, F = Fässer, Fl = Flaschen, Ki = Kisten, Kö = Körbe, Kü = Kübel, S = Säcke, Uf = Überfässer. Ein h vor einer dieser Bezeichnungen bedeutet „von hartem Holz“, ein w „von weichem Holz“. Die hinter der Verpackungsbezeichnung stehenden Zahlen geben die Prozentsätze der Tara an. Letztere beträgt für Säcke in der Regel 2% und für Ballen in einfachem Schilf-, Rohr-, bzw. Bastgeflecht oder ähnlichen schweren Stoffen 4%. Für diese sind die Tarasätze deshalb nur da ersichtlich gemacht, wo dieselben von der Regel abweichen. Die 2% übersteigende Ballentara wird bei baumwollenen und wollenen Geweben nur bis zum Maximalgewicht von 300 kg, bei andern Waren bis zu 400 kg bewilligt.

1. Abfälle:

Mark

1 a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne) und von Eisenblech, verzinntem (Weißblech) und verzinktem; von Glashütten, auch Scherben von Glas- und Thonwaren; von der Wachsbereitung; von Seifensiedereien die Unterlauge; von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige zur Verwendung als Fabrikationsmaterial geeignete Lederabfälle. frei

1 b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Tierflechsen; Treber; Branntweinspülig; Spreu; Kleie; Malzkeime; Steinkohlenasche; Dünger, tierischer, und andre Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde und Tierknochen jeder Art frei

Anmerkung: An sich zollflichtige ^[richtig: zollpflichtige] künstliche Düngungsmittel und Düngesalz werden auf besondere Erlaubnis, letzteres nur unter der Kontrolle der Verwendung, zollfrei zugelassen.

1 c) Lumpen aller Art; Papierspäne; Makulatur, beschriebene und bedruckte; alte Fischernetze, altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie frei

Anmerkung: Abfälle, welche nicht besonders genannt sind, werden wie die Rohstoffe, von welchen sie herstammen, behandelt.

Bemerkung: Wenn es zweifelhaft ist, ob alte, abgenutzte Gegenstände von Eisenblech, Abfälle von Leder oder von Zeugstoffen, alte Fischernetze und altes Tauwerk noch eine selbständige Verwendung zulassen, so sind dieselben entweder wie neue Waren zu verzollen, oder von den Beteiligten unter amtlicher Kontrolle zu zerkleinern.

2. Baumwolle und Baumwollenwaren:

2 a) Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte frei

2 b) Baumwollwatte 1,50

2 c) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder andern vegetabilischen oder animalischen Spinnstoffen:

2 c 1. eindrähtiges, roh

α) bis zur Nr. 17 englisch 12

β) über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch 18

γ) über Nr. 45 bis Nr. 60 " 24

δ) über Nr. 60 bis Nr. 79 " 30

ε) über Nr. 79 englisch 36

Tara: Ki 17, F 13, Kö 13, B 3.