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Handbuch der Drogisten-Praxis

Gustav Adolf Buchheister, Verlag von Julius Springer, Berlin, 3. Auflage, 1893

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Gesetzeskunde.

Jede mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bedrohte Handlung ist eine Uebertretung; Handlungen, die mit einer höheren Geldstrafe geahndet werden, qualifiziren sich als Vergehen; aus diesem Grunde gelangen Strafprozesse, die sich gegen das Ankündigen von Geheimmitteln in der Rheinprovinz richten - das Vergehen wird mit Geld bis zu 600 Frcs. bestraft - in erster Instanz an das Landgericht, in zweiter Instanz an das Reichsgericht.

Gifthandel. Das Strafgesetzbuch bestraft im § 367 mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haft:

Wer ohne polizeiliche Erlaubniss Gift oder Arzneien, soweit der Handel mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft oder sonst an Andere überlässt; wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von Giftwaaren die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt.

Unter Gift versteht man Stoffe, welche durch ihre chemische Beschaffenheit, auch in kleinen Mengen dem Körper zugeführt, die Gesundheit erheblich zu schädigen geeignet sind.

Die Eintheilung der Gifte in direkte und indirekte dürfte fernerhin nicht mehr maßgebend sein. Man unterscheidet I.: solche Gifte, deren besondere Aufbewahrung ausserhalb des Verkaufsladens nothwendig erscheint, und II.: solche, welche nur abgesondert von Genussmitteln aufbewahrt werden müssen. - Giftige Farben und Säuren fallen gleichfalls unter das Giftgesetz.

Zur Abtheilung I gehören besonders Arsen und dessen Verbindungen, die Quecksilberverbindungen (mit Ausnahme von Zinober und schwarzem Schwefelquecksilber), Cyankalium, Blausäure, lösliche Uransalze, die meisten Alkaloide (darunter Strychnin), und Phosphor nebst den zum Vertilgen von Ungeziefer damit bereiteten Mitteln. Welche Gifte zur IL Abtheilung gehören, ergeben die einzelnen Giftgesetze, da uns bislang ein einheitliches deutsches Giftgesetz fehlt.

Die Berechtigung zum Handel mit Giften und giftigen Stoffen schliesst nicht die Erlaubniss zum Einzelverkauf der giftigen Stoffe aus dem Verzeichniss B ein.

Die Angestellten eines Kaufmanns (Drogisten), der die Konzession zum Handel mit Giften besitzt, dürfen nur, soweit sie Vollmacht vom Prinzipal erhalten haben, in die Giftkammer gehen und Gifte abgeben.

Die Umhüllungen (Standgefässe etc. ) der giftigen Stoffe müssen dauerhaft sein und die Bezeichnung des Inhalts enthalten, und zwar muss dieselbe bei Abtheilung I mit weisser Schrift auf schwarzem Grunde, bei Abtheilung II mit rother Schrift auf weissem Grunde, deutlich und dauerhaft angebracht sein.

Die Giftkammer ist ein von anderen Räumen abgetrennter und verschlossener, mit der auffälligen Bezeichnung "Gift" versehener, möglichst heller Raum, in dem ein anderer Verkehr, als der mit den betreffenden