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Handbuch der Drogisten-Praxis

Gustav Adolf Buchheister, Verlag von Julius Springer, Berlin, 3. Auflage, 1893

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Gesetzeskunde.

Gifte und gifthaltige Waaren, Arznei- und Geheimmittel.

Es dürfen also auch diejenigen, welche die Erlaubniss zum Handel mit Giften (und giftigen Farben) besitzen, mit denselben nicht hausiren.

Der § 367 des Strafgesetzbuches bestimmt in Absatz 7 Folgendes:

Mit Geldstrafe bis 150 M. oder mit Haft wird bestraft, wer verfälschte oder verdorbene Getränke oder Esswaaren feilhält oder verkauft.

Das Gesetz vom 14. Mai 1879 betrifft den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen.

"Nahrungsmittel" im Sinne dieses Gesetzes sind alle diejenigen Stoffe, welche zur Nahrung von Menschen dienen, auch wenn sie, um geniessbar zu werden, erst zubereitet (Feldfrüchte) oder mit anderen Stoffen verarbeitet (Hopfen) werden müssen. "Genussmittel" sind Gegenstände, die körperlich direkt genossen (im Genusse verbraucht) werden, nicht schon solche, die Genuss bereiten, wie Blumen, Feuerungs- und Beleuchtungsmaterial (wohl aber Tabak und Heilmittel).

§ 10 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 bestimmt, dass derjenige mit Gefängniss bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft wird, welcher

a) zum Zweck der Täuschung im Handel und Verkehr Nahrungs- und Genussmittel nachmacht oder verfälscht;

b) wissentlich Nahrungs- und Genussmittel, welche verdorben oder nachgemacht oder verfälscht sind, unter Verschweigung dieses Umstandes verkauft oder unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung feilhält. (Schon der Versuch ist strafbar. )

Mit weit härteren Strafen wird belegt, wer vorsätzlich Gegenstände, welche bestimmt sind, als Nahrungs- oder Genussmittel zu dienen, derart herstellt, dass der Genuss derselben die menschliche Gesundheit zu schädigen geeignet ist, ingleichen, wer wissentlich derartige Gegenstände als Nahrungs- oder Genussmittel verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt.

Gesetz, betreff. die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 5. Juli 1887.

§ 1. Gesundheitsschädliche Farben dürfen zur Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, welche zum Verkauf bestimmt sind, nicht verwendet werden.

Gesundheitsschädliche Farben im Sinne dieser Bestimmung sind diejenigen Farbstoffe und Farbzubereitungen, welche: Antimon, Arsen, Baryum, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Uran, Zink, Zinn, Gummigutti, Korallin, Pikrinsäure enthalten.

§ 2. Zur Aufbewahrung oder Verpackung von Nahrungs- und Genussmitteln, welche zum Verkauf bestimmt sind, dürfen Gefässe, Umhüllungen oder Schutzbedeckungen, zu deren Herstellung Farben der im § 1, 2 bezeichneten Art verwendet sind, nicht benutzt werden.

Auf die Verwendung von schwefelsaurem Baryum (Schwerspath, blanc fixe),