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Handbuch der Drogisten-Praxis

Gustav Adolf Buchheister, Verlag von Julius Springer, Berlin, 3. Auflage, 1893

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Gesetzeskunde.

ein Missbrauch nicht zu besorgen ist, und welche in dieser Hinsicht dem Verkäufer vollkommen bekannt sind. Wofern letzteres nicht der Fall ist, hat sich der Käufer durch ein Zeugniss der Polizeibehörde auszuweisen, dass der Abgabe kein Hinderniss im Wege steht. Dieses Zeugniss ist bei der Abgabe von Dynamit, Schiessbaumwolle u. dergl., sowie explosiven Gemischen, welche chlorsäure und pikrinsäure Salze enthalten, in jedem Falle erforderlich.

Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkauf von explosiven Stoffen befasst, ist verpflichtet, über alle Käufe und Verkäufe von Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern und Zündungen in Quantitäten von mehr als 1 kg, sowie über alle Käufe und Verkäufe sonstiger explosiver Stoffe ein Buch zu führen, welches über die Namen und die Legitimation der Abnehmer, den Zeitpunkt der Abgabe und die abgegebenen Quantitäten Aufschluss giebt. Dieses Buch, sowie die erforderlichen Zeugnisse sind der Polizeibehörde auf Verlangen jederzeit zur Einsicht offen zu legen.

Wer mit Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern und Zündungen Handel treibt, darf a) im Kaufläden nicht mehr als 1 kg, b) im Hause ausserdem nicht mehr als 5 kg vorräthig halten. (Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorraths unter b zeitweilig bis auf 10 kg erhöht werden. ) Die Aufbewahrung desselben darf nur in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit keinem Schornsteinrohre in Verbindung stehenden abgesonderten Räume, der beständig unter Verschluss zu halten ist und mit Licht nicht betreten werden darf, erfolgen. An den entsprechenden Behältnissen muss der Inhalt bezeichnet sein u. s. w.

Grössere Mengen sind ausserhalb der Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherheit die Polizeibehörde sich überzeugt hat. Es kann angeordnet werden, dass die Schlüssel zu diesen Lokalen in den Händen der Behörde bleiben.

Personen, welche mit Pulver und Feuerwerkskörpern nicht Handel treiben (Jäger etc.), bedürfen behufs der Aufbewahrung von mehr als 1 kg gleichfalls der polizeilichen Erlaubniss.

Ueber den Transport feuergefährlicher und ätzender Gegenstände.

(Auszug aus dem Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands.)

Es ist nicht ganz leicht, unter den zahllosen verschiedenen Verordnungen über diesen Gegenstand das herauszufinden, was für den Drogistenstand Interesse bietet. In der Preisliste der Chemischen Fabrik auf Aktien, vorm. E. Schering, findet sich eine sehr praktische Auswahl der einschlägigen Verordnungen, die wir im Nachstehenden zum Abdruck bringen: