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Handbuch der Drogisten-Praxis

Gustav Adolf Buchheister, Verlag von Julius Springer, Berlin, 3. Auflage, 1893

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Handels- und Kontorwissenschaft.

Um Reklamationen sicher begründen zu können, empfiehlt sich die Zuziehung von Zeugen und event. Sachverständigen.

Versand von Waaren. Bei dem Versand von Waaren ist vor Allem auf eine möglichst feste und dauerhafte Verpackung zu sehen. Die Art der Verpackung hat sich selbstverständlich nach der Natur der Waaren und der Art des Transportes zu richten. Fässer und Ballons müssen auf gute Beschaffenheit und völlige Dichtigkeit des Verschlusses geprüft werden. Die Art der Verpackung scharfer und feuergefährlicher Gegenstände hat sich genau nach den Vorschriften der Post- und der Eisenbahnverwaltung zu richten. Werden Packete in Papierumhüllung (Beuteln), in Kisten versandt, so ist jedes einzelne Packet noch besonders in festes Packpapier einzuschlagen und zu verschnüren und sowohl Beutel wie Umhüllung stets mit deutlicher Bezeichnung zu versehen.

Bei dem Versand von Waaren ist immer zu bedenken, dass die Kolli weder auf der Post noch auf der Eisenbahn mit gleicher Vorsicht behandelt werden, wie dies etwa vom Geschäftspersonal geschieht. Das Füllmaterial, mit welchem die Lücken in den Kisten etc. verstopft sind, muss so reichlich bemessen werden, dass es selbst bei anhaltendem Rütteln und Stossen nicht zusammensinkt.

Der Versand von Waaren kann geschehen (abgesehen vom Ortsverkehr) durch die Post, durch die Eisenbahn und durch Wasserfracht. Die letztere ist für Massengüter, selbst im Inlandsverkehr, die weitaus billigste und daher selbst hier, wenn irgend möglich und keine sehr rasche Beförderung erforderlich, vorzuziehen. Der Versand per Post hat natürlich nur für kleinere Sendungen (bis zu 10 kg) Berechtigung.

Postpackete bis zu 5 kg kosten innerhalb Deutschlands 50 Pf. Porto, sobald sie frankirt aufgeliefert werden; jedoch nur 25 Pf. im Umkreis von 10 geographischen Meilen (1. Zone).

Bei Packeten über 5 kg Gewicht wird auf den Einheitspreis von 25 resp. 50 Pf. für jedes folgende Kilogramm ein Zuschlag von 5 Pf. in der ersten, 10 Pf. in der zweiten, 20 Pf. in der dritten, 30 Pf. in der vierten, 40 Pf. in der fünften und 50 Pf. in der sechsten Zone berechnet. Für unfrankirte Packete bis 5 kg wird ein Portozuschlag von 10 Pf. erhoben, für schwerere nicht.

Postpackete können gegen Verlust versichert werden. Die Versicherungsgebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für je 300 M. (mindestens 10 Pf.).

Bei Postversand ist das Versandstück mit deutlicher Adresse zu versehen und zugleich eine Postpacketadresse beizugeben, auf welcher alle erforderlichen Rubriken auszufüllen sind.

Auf eine Begleitadresse können höchstens drei Packete versandt werden. Soll der Werth versichert werden, so muss auf der Begleitadresse der Werth jedes Stückes einzeln angegeben sein.