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Handbuch der Drogisten-Praxis

Gustav Adolf Buchheister, Verlag von Julius Springer, Berlin, 3. Auflage, 1893

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Handels- und Kontorwissenschaft.

dere im Hauptbuch, nicht vorkommen dürfen.)

Stunden = eine Zahlungsfrist verlängern.

Submission = Angebot einer Sache oder Arbeit für den niedrigsten Preis.

Substanz = Bestandtheil, Stoff, Inhalt.

Supplement = Ergänzung, Nachlieferung.

Surrogat = Ersatzmittel für ähnliche, aber höher im Preise stehende Waaren.

T.

Tantième = Gewinnantheil.

Tratte = gezogener Wechsel.

V.

Verjährung = Verjährungsfristen sind in den deutschen Bundesstaaten verschiedene; meistens verjähren am Jahresschlusse die aus dem drittletzten Jahre stammenden Forderungen der Kaufleute, Apotheker und Handwerker für Waaren und Arbeiten. Ausgenommen hiervon bleiben Forderungen, welche in Bezug auf den Gewerbebetrieb des Empfängers der Waaren oder Arbeit entstanden sind. Eine Forderung an einen Kaufmann für Waaren, die derselbe für sein Geschäft bestellt hat, verjährt erst nach 30 Jahren (die Forderung verjährt indess nach 2 bis höchstens 3 Jahren, wenn der Kaufmann die Waaren für seinen Hausbedarf bestellt hatte). Die Verjährung wird unterbrochen, wenn vor Ablauf des Jahres die Klage beim Gericht eingereicht wurde.

Vignette = Bild, Zierbild, Aufschrift, Zeichen.

Visum = Beglaubigungsvermerk, Unterschrift.

W.

Warrant = Lagerschein, Lagerpfandschein.

Z.

Zinsen = Interessen für ein entliehenes Kapital.

Zinsfuss = die Norm, der Maßstab, wonach die Zinsen eines Kapitals zu berechnen sind.