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Ihre Suche nach Beitragswochen
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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0653,
von Beißbeerebis Beitzke |
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. ^[Spaltenwechsel]
Beitöne, s. Obertöne.
Beitragsjahr, nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 ein Zeitraum von 47 Beitragswochen (s. d.), die nicht in dasselbe Kalenderjahr zu fallen brauchen (§. 17), aber auch nicht zu weit
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0470,
von Altersklassenmethodenbis Altersschwäche |
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für den Bezug der A. sind 1) der Nachweis des vorgeschriebenen Lebensalters; 2) die Zurücklegung einer Wartezeit (s. d.) von 30 Beitragsjahren zu 47 Beitragswochen, also von 1410 Beitragswochen (§. 16); Zeiten einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen
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1% |
Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0049,
Arbeiterversicherung (deutsches Reichsgesetz vom 22. Juni 1889) |
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der Invalidenrente wird ein Betrag von 60 Mk. zu Grunde gelegt. Derselbe steigt mit jeder vollendeten Beitragswoche
^[Liste]
in der Lohnklasse I um 2 Pfennig,
" " " II " 6 "
" " " III " 9 "
" " " IV " 13 "
Der von der Anstalt
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1% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0495,
von Investigator-Expeditionbis Irland |
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1891 abgeholfen. Nach demselben mindert sich die Wartezeit um so viele Beitragsjahre und überschießende Beitragswochen, als ihr Lebensalter 1. Jan. 1891 an Jahren und vollen Wochen das vollendete 40. Lebensjahr überstiegen hat. Dabei werden für jedes
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0519,
von Wartepflichtbis Wartha |
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für eine bestimmte Dauer nach dem Eintritt in die Versicherung ausgeschlossen; während dieser W. (Karenzzeit) müssen Beiträge entrichtet werden. Die W. beträgt für die Invalidenrente 5 Beitragsjahre (à 47 Beitragswochen), für die Altersrente 30
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1% |
Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0050,
von Arbeiterversicherungbis Arbeiterwohnungen |
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Beitragswochen. Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des Inhabers sowie sonstige durch das Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an der Quittungskarte sind unzulässig. Quittungskarten, in welchen derartige
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0% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0662,
Invalidenrente |
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von 50 M.
Jener Teil besteht bei der I. zunächst aus einem
festen Grundstock von 60 M., welcher sich mit jeder
Beitragswoche in Lohnklasse I um 2 Pf., II um
6 Pf., III um 9 Pf. und IV um 13 Pf. steigert un-
ter Anrechnung sämtlicher
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