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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0630,
von Lehmbaubis Lehnin |
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belegenen, früher lehnbaren Grundstücke verzeichnet sind. An die Stelle derselben sind jetzt die Grundbücher (s. d.) getreten.
Lehner, s. v. w. Viertelhofsbesitzer, s. Bauer, S. 462.
Lehngeld, s. Laudemium.
Lehngericht (Mannengericht
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1% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0195,
von Mannaflechtebis Mannhardt |
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, Brunnen in Brüssel (s. d., S. 526).
Mannen (Pares curiae), in den Urkunden des Mittelalters s. v. w. Vasallen, Lehnsleute.
Mannengericht, s. Lehngericht.
Mannequin (franz., spr. mann'käng), s. v. w. Gliederpuppe (s. d.); allgemeiner s. v. w
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0928,
von Landfriedensbruchbis Landgerichtspräsident |
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nung für Grafengericht oder echtes Ding (f. Ding
^Volksversammlung), im Gegensatz z. B. zu dem
Lehngericht, Hofgericht. Es gab auch kaiserliche L.,
z. B. in Rottweil. - Nach der heutigen deutschen
Gerichtsverfassung sind L. die erstinstanzlich
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0934,
von Landquart (Bezirk)bis Landrecies |
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, parallel der Unterscheidung von Landgericht (s. d.) und Lehngericht, Hofgericht u. s. w. Das auf
Gewohnheit beruhende L. wurde zum Teil schriftlich dargestellt; die berühmteste Darstellung ist die des
sächsischen L. (s. Sachsenspiegel ). Seit
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