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1% Brockhaus → 17. Band: Supplement → Hauptstück: Seite 0204, von Börsenschiedsgericht bis Börsensteuer Öffnen
die widerrechtliche Herstellung und Verbreitung von Kurszetteln wird mit Geld- strafe bis zu 1000 M. oder mit Kaft oder Gefäng- nis bis zu sechs Monaten bestraft. Zu beachten ist noch, daß nach dem neuen Bürgert. Gesetzb. §. 138 jedes