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Rang | Fundstelle | |
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1% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0204,
von Börsenschiedsgerichtbis Börsensteuer |
Öffnen |
die widerrechtliche Herstellung
und Verbreitung von Kurszetteln wird mit Geld-
strafe bis zu 1000 M. oder mit Kaft oder Gefäng-
nis bis zu sechs Monaten bestraft. Zu beachten ist
noch, daß nach dem neuen Bürgert. Gesetzb. §. 138
jedes
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