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100% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0330, von Wahl bis Wahlprüfung Öffnen
oder verkauft, wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 109) mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Wahlbrüderschaft und Wahlschwesterschaft (pobratimstvo