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Abgeleiteter Erwerb – Abgesonderte Befriedigung
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Abgar'
                    Edessa mit Erfolg das Evangelium verkündet. Jener Briefwechsel und dieser Bericht sind lange für echt gehalten, jetzt aber ist diese Ansicht fast allgemein 
                    aufgegeben. Auch ein Bild Christi, das dieser an A. gesendet haben soll, wird schon frühzeitig öfter, besonders im Bilderstreite erwähnt (s. 
                    Christusbilder). Die danach gemalten Bildnisse Christi (Abgarusbilder), welche der morgenländ. Kirche seit 
                    dem 4. Jahrh. angehören, haben einen starren, schmerzvollen Ausdruck und einen düstern Charakter. – Vgl. Lipsius, Die Edessenische Abgar-Sage (Braunschw. 1880; 
                    Matthes, Die Edessenische Abgar-Sage auf ihre Fortbildung untersucht (Lpz. 1882); Tixeront, 
                    Les origines de l'église d'Edesse et la légende d'A. (Par. 1888).
                
                    Abgeleiteter Erwerb, derivativer Erwerb, eines Rechts, der Gegensatz von 
                    Originärem Erwerb (s. d.). Man versteht unter A. E. den, welcher durch Übertragung eines Rechts gemacht wird, 
                    welches der Übertragende (Rechtsurheber) bereits hatte. Der Rechtsurheber kann sein Recht, so wie er es hatte, dem Rechtsnachfolger (Successor) übertragen, z.B. 
                    der Eigentümer läßt das verkaufte Grundstück dem Käufer auf, oder übergiebt ihm die verkaufte Ware; oder der Gläubiger überträgt dem Cessionar seine Forderung. 
                    Der Rechtsurheber kann aber auch einen Ausschnitt aus seinem Recht übertragen, z.B. der Eigentümer bestellt an seinem Grundstück eine 
                    Dienstbarkeit (s. d.) oder eine Hypothek (s. d.), oder der Eigentümer behält sich bei der Veräußerung seines Eigentums eine 
                    Dienstbarkeit vor. Dies wird dann vom Recht so aufgefaßt, als habe der alte Eigentümer die Dienstbarkeit als eine ihm von seinem Rechtsnachfolger neu bestellte 
                    erworben.
                
 
                    Abgeordnete, Bezeichnung der freigewählten Volksvertreter im konstitutionellen Staate, im Gegensatz zu den durch persönliches Recht, 
                    durch Ernennung des Staatsoberhauptes oder durch Bevollmächtigung einer berechtigten Körperschaft (z.B. einer Stadt, eines geistlichen Stifts, einer Universität) 
                    zur Teilnahme an Landtagen Berufenen. In Frankreich nennt man die Mitglieder des Gesetzgebenden Körpers schlechthin députés, 
                    in England Members of Parliament (abgekürzt als Titel M.P.), im Deutschen Reiche 
                    Mitglieder des Reichstags. Der A. unterscheidet sich von dem Bevollmächtigten dadurch, daß er nicht bloß die Rechte und Interessen seiner Wähler, sondern vielmehr 
                    das Gesamtinteresse des ganzen Landes, bez. Reichs, zu vertreten, daher auch nicht nach Instruktionen, sondern nach seiner freien Überzeugung zu stimmen hat. So 
                    sind auch nach Reichsverfassung Art. 29 die Mitglieder des Reichstags Vertreter des ganzen Volks und an Aufträge oder Instruktionen nicht gebunden. Allerdings 
                    wird von einem A. erwartet, daß er den Überzeugungen treu bleibt, die er vor seiner Wahl entweder ausdrücklich (in Wahlprogrammen, Wahlreden oder dergleichen) 
                    bekundet oder als notorisch von ihm vertreten stillschweigend anerkannt hat. Ob der A., wenn er aus irgendwelchem Grunde seine polit. Überzeugung und 
                    Parteistellung wechselt, moralisch verpflichtet ist, sein Amt als A. niederzulegen und einer Neuwahl sich zu unterwerfen, ist eine in der Praxis bestrittene 
                    Frage; doch scheint der polit. Anstand es zu erfordern. Dagegen haben die Wähler kein Recht, zu verlangen, daß der A. sich nach ihren wechselnden Stimmungen 
                    richten, oder wenn sie infolge solcher ihm ihre Unzufriedenheit bezeigen (ihm ein Mißtrauensvotum geben), deshalb  ↔  resignieren, oder daß er bei 
                    einzelnen Abstimmungen sich nach den ihrerseits ihm kundgegebenen Wünschen unbedingt richten müßte (sog. mandat impérativ). 
                    Daß ein A., wenn er in den Staatsdienst eintritt oder in demselben eine Beförderung oder ein höheres Gehalt erlangt, sich einer Neuwahl unterziehen muß, ist, da 
                    sonst leicht Bestechungen auf diesem Wege vorkommen könnten, fast in allen Verfassungen vorgeschrieben. So auch Reichsverfassung Art. 21². Andererseits sind die 
                    A. fast überall gegen willkürliche Verfolgungen sichergestellt und in der Freiheit ihrer Überzeugungen und Meinungsäußerungen geschützt durch verfassungsmäßige 
                    Vorschriften, insbesondere in der Weise, daß ein A. selbst wegen Verdachts eines Verbrechens (außer bei Ergreifung auf frischer That) nicht ohne Genehmigung des 
                    Vertretungskörpers, dessen Mitglied er ist, verhaftet werden darf (Reichsverfassung Art. 31), daß auf Beschluß der Versammlung eine über einen A. verhängte 
                    Untersuchungs- oder Civilhaft sowie jedes schwebende Strafverfahren für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben werden muß (Reichsverfassung Art. 31), ferner daß 
                    kein A. wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Äußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt, oder sonst außerhalb der 
                    Versammlung (wo er der Geschäftsordnung unterliegt) zur Rechenschaft gezogen werden darf (Reichsverfassung Art. 30, Strafgesetzb. §. 11). Auf die Verbüßung einer 
                    bereits erkannten Freiheitsstrafe dagegen hat die Eigenschaft als A. keinen Einfluß. Ob und welche Entschädigungen und Befreiungen die A. während der Erfüllung 
                    ihrer Pflicht genießen (Diäten, Reisegelder oder freies Reisen auf den Eisenbahnen, Portofreiheit u.dgl.), ist in den verschiedenen Einzelstaaten verschieden 
                    festgesetzt. Die A. zu den deutschen Einzellandtagen beziehen allgemein Diäten oder Tagegelder und Reiseentschädigungen; die zum Deutschen Reichstage erhalten 
                    keine Diäten und haben nur freie Eisenbahnfahrt zwischen ihrem Wohnort und dem Sitz des Reichstags während der Sessionen, resp. acht Tage vor- und nachher (s. 
                    Diäten). Portofreiheit für die A. besteht in Deutschland nirgends (§. 6 des Gesetzes, betreffend die Portofreiheiten, vom 5. Juni 1869).
                
 
                    Abgesang, in der Kunstsprache der Meistersänger Schlußteil einer dreiteiligen Strophe (s. Aufgesang).
                
 
                    Abgesonderte Befriedigung. A. B. aus Gegenständen, die zu einer Konkursmasse gehören, können solche 
                    Personen verlangen, denen an diesen Gegenständen besondere Rechte (Hypothekarrechte, Vorzugsrechte, Faustpfandrechte u.s.w.) zustehen, vermöge deren diese Sachen 
                    für eine bestimmte Forderung haften. Die Absonderungsberechtigten, welche in der Österr. Konkursordnung schlechtweg als 
                    Realgläubiger bezeichnet werden, unterscheiden sich sehr wesentlich von den Aussonderungsberechtigten (s. 
                    Aussonderung), da sie nicht Gegenstände, welche überhaupt nicht zur Konkursmasse gehören, aus dieser wegnehmen, sondern nur aus dem Erlös der 
                    für ihre Forderung haftenden Gegenstände vorweg befriedigt sein wollen. Da zum Zweck ihrer Sonderbefriedigung eine Trennung der ihnen haftenden Gegenstände von 
                    der übrigen Konkursmasse stattfindet, wurde das auf diese Befriedigung bezügliche Verfahren im gemeinen Prozesse als Separation 
                    bezeichnet. Die Absonderungsberechtigten wurden Separatisten ex jure crediti genannt, 
                    während die Aussonderungsberechtigten
                
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 44.