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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Abtretung; Abtrieb; Abtriebsalter; Abtriebsbedürftig; Abtriebsfähig; Abtriebsnutzung

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Abtretung - Abtriebsnutzung

oder ohne deren Wissen oder Willen handelt. Im erstern Falle ist wieder zu unterscheiden, ob gehandelt wurde gegen Entgelt oder nicht. Der gegen Entgelt handelnde ist strafbar, wenn er die Mittel zur A. verschafft, angewendet oder beigebracht hat, der ohne Entgelt Handelnde, wenn er die Mittel angewendet oder beigebracht hat. In diesen Fällen kommt der Dritte als Thäter in Betracht. Daneben kann er aber auch strafbar werden, wenn er der Schwangern, welche selbst Thäter ist, Hilfe leistet oder wenn er sie zu der That angestiftet hat. Dann trifft ihn die Strafe des Gehilfen oder des Anstifters.

Die Mittel zur A. selbst können sehr verschieden sein: äußere oder innere, gewaltsame oder nicht gewaltsame, chemische, dynamische, mechanische oder physische. Auch psychische - Erregung von Angst, Furcht, Schrecken - sind nicht ausgeschlossen. Nur wenige der herkömmlichen Mittel sind als solche nachzuweisen, welche geeignet sind, die A. zu bewirken. Es erklärt sich daher, daß in sehr vielen Fällen ein Erfolg nicht erzielt wird, und es entsteht alsdann die Frage, ob derjenige, welcher mit einem untauglichen Mittel die A. bewirken will oder sich an derselben beteiligt, wegen Versuchs der A. bestraft werden kann, oder ob er straflos bleiben muß, etwa weil die Gefahr des schädlichen Erfolges von Anfang an ausgeschlossen war. Das Deutsche Reichsgericht hat ausgesprochen, daß er wegen Versuches bestraft werden müsse, und zwar weil schon die Kundgebung des verbrecherischen Willens strafbar sei, und es hat diesen Rechtsgrundsatz auch in dem Falle angewendet, wenn eine Frauensperson Abtreibungsversuche machte, weil sie sich irrtümlich für schwanger hielt. Bis dahin war in Doktrin und Praxis vielfach das Gegenteil angenommen.

Die Strafe der A. nach deutschem Gesetz ist für die Schwangere Zuchthaus bis zu fünf Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Die Strafe des Dritten steigt von einem Jahre Zuchthaus bis zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe, je nach der Art und Schuldbarkeit seiner Beteiligung und den Folgen der That für die Schwangere. Wesentlich in denselben Grenzen halten sich die Strafbestimmungen des Österr. Strafgesetzbuches (§§. 144 fg.). Der Versuch wird mit Kerker zwischen sechs Monaten und einem Jahr, die Vollendung mit schwerem Kerker zwischen einem und fünf Jahren bestraft. Der Vater unterliegt der gleichen Strafe mit Verschärfung, und der Dritte der schweren Kerkerstrafe von einem bis fünf Jahren und, wenn der Mutter Gefahr am Leben oder Nachteil an der Gesundheit zugezogen wird, der gleichen Strafe, welche dann zwischen 5 u. 10 Jahren zu bemessen ist. Der Österr. Strafgesetzentwurf folgt wesentlich dem deutschen Recht.

Das ältere, kanonische Recht und das Recht der Peinlichen Gerichtsordnung (Carolina), welches auch schon die A. als strafbare That behandelte, machte einen, später als unhaltbar nachgewiesenen Unterschied zwischen belebter und unbelebter Frucht, und strafte im ersten Falle wie bei Totschlag, im andern mit arbiträrer Strafe. Bei den Römern finden sich erst im spätern Rechte staatliche Strafandrohungen; der Strafgrund war aber nicht der dem Embryo selbständig zu gewährende Schutz, wie im neuern Recht, sondern die Besorgnis vor einer weitern Zerrüttung des Familienlebens, welche bei der unter den röm. Frauen verbreiteten Abneigung gegen die Übernahme der mütterlichen Pflichten gerechtfertigt schien. Auch in der heutigen Gesellschaft fehlt es nicht an Anzeichen dafür, daß ähnliche Abneigungen wie zur röm. Kaiserzeit vorkommen. Ein solches sind die Ankündigungen von Abortivmitteln, welche unter der Anerbietung von "diskreter Hilfeleistung in allen Frauenangelegenheiten" (oder ähnlich) in den Inseraten einiger Zeitungen oft versteckt sind, und es darf als sicher angenommen werden, daß die Ziffer des in Wirklichkeit vorkommenden Verbrechens der A. diejenige der verurteilten Personen, welche im Deutschen Reiche 258 im J. 1884, d. i. auf 100 000 strafmündige Personen 0,80 betrug, noch ganz erheblich übersteigt. - Vgl. Fabrice, Die Lehre von der Kindesabtreibung und vom Kindesmord (Erlangen 1868); Horch, Das Verbrechen der A. (Mainz 1879); Ploß, Zur Geschichte, Verbreitung und Methode der Fruchtabtreibung (Lpz. 1883); Jungmann, Das Verbrechen der A. (Münch. 1893).

Abtretung, die Überlassung eines Eigentums, Rechts, Anspruchs an einen Dritten, der damit in die Rechte des Abtretenden an dem Objekte der A. tritt. In privatrechtlicher Beziehung ist hier besonders die Cession (s. d.) von Forderungen wichtig.

Im Völkerrecht ist A. die vertragsmäßige Überlassung der vollen Staatsgewalt, sei es über einen Teil des Staatsgebietes, so daß der abtretende Staat als solcher völkerrechtlich fortbesteht, wie die A. Elsaß-Lothringens von Frankreich an Deutschland 1871, oder über das ganze Staatsgebiet, wie die A. der hohenzoll. Fürstentümer an Preußen 1849. Den Gegensatz bildet die einseitige Aneignung fremden Gebiets (Occupation). Bei Einverleibung ganzer Staatsgebiete (wie der ital. Staaten in das Königreich Italien 1860 und Hannovers, Kurhessens u. s. w. in Preußen 1866) bedarf es hierbei zur Herstellung des Rechtszustandes und insbesondere zum Eintritt der Rechtsfolgen der sog. Zwischenherrschaft (s. d.) der Anerkennung der übrigen Staaten.

Abtrieb, in der Forstwirtschaft die Hinwegnahme, Ernte eines Holzbestandes oder eines Teils desselben. Beim Kahlschlagbetrieb erfolgt der A. sämtlicher auf der Schlagfläche stehenden Bäume auf einmal, ausnahmsweise höchstens unter Belassung einiger Überhälter (s. d.). Beim Plenter- oder Femelschlagbetrieb (s. d.) erfolgt der A. allmählich während einer längern Reihe von Jahren, und man nennt den Hieb, der die letzten alten Samen- oder Schutzbäume, unter Umständen mit Belassung einiger Überhälter, entnimmt, Abtriebs- oder Räumungsschlag (s. d.).

Über A. im Lehnsrecht s. Abmeierung.

Abtriebsalter oder Hiebsalter, in der Forstwirtschaft dasjenige Alter eines Bestandes, in dem derselbe abgetrieben, geschlagen wird oder werden soll.

Abtriebsbedürftig nennt man in waldbaulicher Hinsicht einen Bestand, wenn er so licht geworden ist, daß durch längeres Stehenlassen desselben die Bodenkraft geschädigt wird, wenn nicht Unterbau eintritt. Vom Gesichtspunkte der Ernte ist ein Bestand abtriebsbedürftig, sofern sein Zuwachs so tief gesunken ist, daß er den wirtschaftlichen Ansprüchen nicht mehr genügt, besonders im finanziellen Sinne, wenn sein Weiserprozent (s. d.) unter den Wirtschaftszinsfuß zu sinken beginnt.

Abtriebsfähig oder hiebsfähig ist in der Forstwirtschaft ein Bestand, der geschlagen werden kann, ohne daß man dadurch die an ihn grenzenden Bestände gefährdet.

Abtriebsnutzung. Die A., der Abtriebsertrag, umfaßt forstwirtschaftlich, im Gegensatz zu