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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Accessionsvertrag – Accidenzien

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Accession'

lichen Forderung bestellt wird. Ebenso spricht man von accessorischen Leistungen (Zinsen im Verhältnis zum Kapital: Schadenersatz für verspätete Erfüllung im Verhältnis zu der Hauptleistung; auch Erstattung der gezogenen Früchte neben Herausgabe des Grundstücks).

Accessionsvertrag, im Völkerrecht ein Vertrag, durch welchen ein Staat einem zwischen andern Staaten abgeschlossenen Vertrag derart beitritt, daß die kraft desselben bestehenden Rechte und Verpflichtungen auch zwischen dem beitretenden und jedem der ursprünglich vertragschließenden Staaten begründet werden. Diese Rechte und Pflichten können nicht nur völkerrechtlicher, sondern auch staatsrechtlicher Art sein, wie bei den im Nov. 1870 zwischen dem Norddeutschen Bund und den süddeutschen Staaten abgeschlossenen Verträgen, durch welche diese dem Bunde beitraten. – In ganz anderm Sinne ist das Wort angewendet worden auf den am 18. Juli 1867 zunächst auf zehn Jahre abgeschlossenen Vertrag, durch welchen der Fürst von Waldeck dem Könige von Preußen die Ausübung wesentlicher Regierungsrechte übertrug unbeschadet seiner Souveränität und der staatsrechtlichen Selbständigkeit des Staates. (S. Waldeck.)

Accessĭo possessionis, s. Accessio temporis.

Accessĭo temporis (lat., d. i. Hinzukommen der Zeit). Die Wirkung der Anspruchsverjährung (s. d.) einer dinglichen Klage (s. Actio) tritt zu Gunsten des Besitzers ein, wenn der Berechtigte während der im Gesetz bestimmten Zeit die Klage gegen den Besitzer nicht erhoben hat. Die Wirkung der Ersitzung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts tritt ein, wenn der Besitzer während der gesetzlichen Zeit ungestört besessen hat. Zu der Zeit seines Besitzes rechnet man in dem einen wie im andern Falle die Zeit hinzu, während welcher sein Rechtsvorgänger unbehelligt besessen hat. Das ist A. t., auch Accessio possessionis genannt.

Accessist, s. Acceß.

Accéssit (lat., «er hat sich (dem Ziele) genähert"), ein Nebenpreis, gewöhnlich der zweite Preis, für die Lösung einer Preisaufgabe.

Accessorisch (lat.), hinzukommend, nebensächlich, s. Accession; Accessorische Intervention, s. Nebenintervention.

Acciajuoli oder Acciajoli (spr. atschá), florentin. Familie, die der Überlieferung nach aus Brescia stammt; die A. beherrschten in Neapel den Geldverkehr von Florenz, wie ihn die Medici in Frankreich vermittelten. Der berühmteste Sproß der A. ist Niccoló, geb. 12. Sept. 1310, gest. 8. Nov. 1365. Er war ein ausgezeichneter Feldherr König Roberts von Neapel, wurde Großseneschall des Königreichs, zu dessen Leitung er sich unter Johanna I. aufschwang, und erwarb ansehnliche Herrschaften in Apulien und Griechenland, wo seine Angehörigen als Herzöge von Athen, Theben, Korinth bis zur türk. Eroberung (1463) herrschten. Er war ein Beschützer der Künste und erbaute die prächtige Certosa bei Florenz. Vgl. Tanfani, Niccoló A. (Flor. 1863). – Zanobi A., gest. 1519, war Anhänger Savonarolas und Freund des Kardinals Giovanni Medici. Als letzterer unter dem Namen Leo X. den päpstl. Thron bestieg, wurde A. Bibliothekar des Vatikans und verfaßte das erste Register des geheimen Archivs. Das Geschlecht erlosch 1834. – Vgl. Litta, Famiglie celebri italiane, Bd. 8 (Mail. 1819). ↔

Accĭdens (lat.), in der logischen Kunstsprache eine zufällige, nicht wesentliche (d. h. im allgemeinen: eine veränderliche, nicht bleibende) Eigenschaft eines Dinges oder einer Substanz (s. d.); accidentiell heißt daher zufällig, im Gegensatz zu essentiell, wesentlich.

Accidentalen (fälschlich Accidenzĭen), in der Musik soviel wie Versetzungszeichen (s. d.).

Accidentalien (d. i. Zufälliges, lat. accidentalia negotii). Bei jedem Rechtsgeschäft verstehen sich gewisse für dasselbe wesentliche Bestimmungen von selbst, so daß derjenige, welcher dies Rechtsgeschäft errichtet, etwas davon Abweichendes nicht bestimmen kann. Wird etwas Abweichendes bestimmt, so ist entweder das Geschäft ungültig oder es ist ein anderes Geschäft geschlossen. So ist der offenen Handelsgesellschaft die persönliche und solidarische Haftung der Gesellschafter wesentlich, dem Kauf, daß der Käufer einen Preis zahle. Abgesehen von diesen wesentlichen Bestimmungen (essentialia) läßt das Gesetz den das Rechtsgeschäft Errichtenden in der Bestimmung des Inhalts freien Spielraum. Hat das Gesetz für den Fall, daß die das Rechtsgeschäft Errichtenden nicht etwas anderes bestimmen, Anordnungen getroffen, so sind das die Naturalien des Rechtsgeschäfts. So ist es ein Naturale des Mietvertrags, daß das Mietgeld postnumerando bezahlt wird. Parteien können aber in Abänderung der gesetzlichen Bestimmung ausmachen, daß dasselbe im voraus bezahlt wird. Diejenigen Bestimmungen, welche das Gesetz zuläßt, ohne darüber etwas zu verfügen, wenn die Parteien solche Bestimmungen nicht getroffen haben, sind A., z. B. eine für den Fall des Verzugs verabredete Konventionalstrafe. Natürlich können solche A., welche der allgemeinen Natur, z. B. des Kaufvertrags, nicht wesentlich sind, für die Absicht der Parteien, welche diesen Vertrag schließen, sehr wesentlich sein, so daß, wenn sich der Käufer nicht dazu verstehen will, die Konventionalstrafe zu bewilligen, der Eigentümer nicht verkauft. Ist die Einigung über solche A. vorbehalten, so kommt der Vertrag nicht zu stande, wenn die Einigung nicht erzielt wird (Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 783). Das Preuß. Allg. Landr. I, 5, §. 125 läßt den Vertrag nicht zu stande kommen, wenn sich die Parteien ausdrücklich die Einigung über Nebenpunkte vorbehalten hatten; nach dem Deutschen Entwurf des Bürgerl. Gesetzbuchs gilt er im Zweifel, und zwar schlechthin sogar nicht, wenn Vereinbarung auch nur von einer Partei vorbehalten wurde (§. 116).

Accidenzĭen (lat.), die zufälligen Einkünfte der Geistlichen, s. Stolgebühren. – In der Buchdruckerkunst, im Gegensatze zu den fortlaufenden Werk- oder Zeitungsarbeiten, die Einzeldrucksachen (Accidénzarbeiten), z. B. Cirkulare, Avise, Preiscourante, Wertpapiere, Tabellen und die verschiedenen Druckarbeiten für gewerbliche und gesellschaftliche Zwecke. An die Ausführung solcher A. (frz. ouvrages de ville, engl. jobwork) werden häufig und besonders in der Neuzeit große Ansprüche gestellt und Bunt- und Golddruck sowie die gleichzeitige Verwendung verschiedener graphischer Manieren gefordert. Die Druckerei muß für solche reich mit Titel- und Zierschriften (Accidenzschriften), Einfassungen, Linien, Unterdruckplatten, Vignetten u. dgl., auch mit besondern Maschinen für diesen Zweck (Accidenzmaschinen, s. Schnellpresse) versehen sein: die Herstellung erfordert auch besonders geschulte Setzer (Accidenzsetzer).