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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Acceptieren; Acceptilation; Acceptprovision; Acceß; Accession

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Acceptieren – Accession

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Acceptation'

Partei. Bei Verträgen, welche eine Verbindlichkeit auf jeder Seite erzeugen, z. B. des Verkäufers auf Lieferung der Ware, des Käufers auf Zahlung des Preises, ist der Antrag die Erklärung der Partei, welche das Geschäft einleitet. Derselbe schließt das Versprechen der eigenen Leistung und die im voraus erklärte Annahme des Versprechens der andern Partei in sich. Umgekehrt schließt die darauffolgende Annahme die A. des Versprechens der ersten Partei und das Versprechen der eigenen Leistung des Annehmenden in sich. Für den Vertrag kann eine bestimmte Form durch das Gesetz vorgeschrieben sein, in welcher beide Parteien ihre Erklärungen abzugeben haben, so die gerichtliche Auflassung. Ebenso für die Verträge mit zweiseitiger Verbindlichkeit, wenn sie einen Gegenstand über 150 M. betreffen, und nicht Handelsgeschäfte sind, nach Preuß. Allg. Landrecht, sofern eine Verbindlichkeit beider Teile entstehen soll. Sonst folgt daraus, daß für das Versprechen oder die Verzichtserklärung eine Form vorgeschrieben ist, nicht, daß auch die Annahme in dieser Form erklärt werden müßte. Der schriftliche Schuldschein und die schriftliche Cession, die Versicherungspolice verlieren darum ihre Gültigkeit nicht, weil derjenige, zu Gunsten dessen sie ausgestellt sind, die Erklärungen nur mündlich angenommen hat. Für die Regel kann die Annahme mündlich, durch Boten, durch Zeichen oder durch Handlungen ausgedrückt werden, welche einen sichern Schluß darauf zulassen, daß damit die Annahme erklärt ist. Die Annahme kann unter Umständen selbst damit erklärt sein, daß der Annehmende auf die Erklärung des andern Teils nicht widersprochen hat. Im übrigen muß die A. wie der Antrag der andern Partei gegenüber erklärt sein, so daß sie von dieser vernommen werden konnten; und Annahme und Angebot müssen sich inhaltlich decken. (S. Vertrag.)

Mit der Annahme einer schuldigen Leistung ist die bestehende Schuld getilgt, wenn das geleistet wurde, was geschuldet war. In der Annahme liegt noch nicht die Billigung des geleisteten Gegenstandes, wie in der Leistung noch nicht das unwiderrufliche Geständnis liegt, daß der Gebende das schulde, was er als geschuldet geleistet hat. Es ist unerlaubt, Leistungen anzunehmen, welche der Geber in dem Glauben darbringt, er schulde sie, wenn der Empfänger weiß, daß er sie nicht zu fordern hat. Er macht sich dadurch dem Geber verantwortlich. Aber auch die im Irrtum, nach den meisten Gesetzgebungen im entschuldbaren Irrtum geleistete Nichtschuld kann von dem gutgläubigen Empfänger wenigstens so weit zurückgefordert werden, als dieser bereichert ist. (S. Bereicherung.) Umgekehrt darf der Gläubiger nicht die Annahme der schuldigen Leistung weigern, wenn sie ihm am rechten Orte und zur rechten Zeit angeboten wird. Er kommt sonst in Annahmeverzug. (S. Verzug.) – Über die A. von Wechseln s. Accept, von Anweisungen s. Anweisung.

Acceptieren (lat.), annehmen, insbesondere einen gezogenen Wechsel (s. Accept).

Acceptilation (lat. accepti latio, von acceptum ferre, als empfangen annehmen), im altröm. Verkehrswesen ein formeller Akt des Schulderlasses, durch welchen nur die in gewisser Form eingegangenen Schuldverträge, nämlich das Nexum und die Stipulation (s. d.), getilgt werden konnten; er bestand in einer der Eingehung jener Verträge entsprechenden Form. Zu unterscheiden von der A. ist das acceptum referre, d. h. ein Vermerk, daß ↔ Geld eingegangen sei, in dem sog. Codex accepti et expensi des Schuldners, wenn der Gläubiger in seinem eigenen Hausbuch eine expensi latio unter den Ausgaben aufgenommen hatte. – In der Dogmatik ist A. die Lehre, wonach sich Gott mit der von Christus durch sein Leiden und Sterben für die Sünden der Menschheit geleisteten Genugthuung begnüge nicht wegen ihrer Zulänglichkeit, sondern aus freiem Erbarmen. Dagegen nahmen andere, nach dem Vorgange Augustins, ein überschüssiges, d. h. mehr als zureichendes Verdienst Christi (satisfactio abundans) an. Die Reformation verwarf beide Lehren und bestimmte, daß das Verdienst Christi ein seinem Zwecke genau entsprechendes sei.

Acceptprovision. Der Bankier kann einem Kunden dadurch Kredit gewähren, daß er demselben gestattet, auf ihn zu ziehen oder Personen, welchen der Kunde zu zahlen hat, anzuweisen, ihrerseits auf den Bankier zu ziehen. Der Bankier acceptiert die so gezogenen Wechsel und der Inhaber kann sich dann durch Diskontierung Geld machen. Dafür berechnet der Bankier dem Kunden eine Provision, die A. Noch eine andere Provision, die mit dem Accept zusammenhängt, kommt vor. Nach der Deutschen Wechselordnung, Art. 65, kann der Ehrenacceptant, der nicht zur Zahlungsleistung gelangt, weil der Bezogene oder ein anderer bezahlt hat, von dem Zahlenden eine Provision von ⅓ Proz. verlangen.

Accéß (lat.), Zutritt, Zulassung, insbesondere Bezeichnung der Zulassung junger Juristen zum Vorbereitungsdienst bei den Gerichten. Die Zugelassenen heißen Accessisten, bei einigen Gerichten Auskultatoren oder Auditoren (s. Auskultator), in Preußen, Sachsen und andern deutschen Staaten jetzt Referendare (s. d.).

Accession (lat.), Zugang, Zuwachs, im Gemeinen Rechte die körperliche Erweiterung der Sache, welche für das Recht an der erweiterten Sache oder dem neugebildeten Ganzen von Bedeutung ist. Zuwachs ist die organische Erweiterung von innen heraus, also vornehmlich der Pflanzenwuchs. Die A. steht nach allen Richtungen unter dem Rechtsschicksal der Hauptsache. Schwieriger wird die Entscheidung, wenn die Erweiterung durch Zusammengießen, Vermischen, Verbinden (commixtio, confusio, adjunctio), sei es nun beweglicher Sachen mit gleichfalls beweglichen Sachen oder mit Grundstücken erfolgt. Die Vorschriften des röm. Rechts gehen dahin, daß die einheitliche Sache, das heißt die Sache, bei welcher eine Wiederherstellung der frühern selbständigen Bestandteile nicht ausführbar ist oder nicht geschehen soll (s. Superfizies), einem einheitlichen Rechte unterworfen wird, indem die ganze Sache dem Eigentümer der als Hauptsache anzusehenden Sache, insbesondere dem Eigentümer des Grundstücks, zugesprochen oder Miteigentum angenommen wird. Im preuß. Rechte wird, wenn die Verbindung durch die Handlung eines Beteiligten geschieht, der Unredlichkeit des Verbindenden ein weitgehender Einfluß eingeräumt. In den meisten neuern Gesetzgebungen wird eine Ausgleichung unter den Beteiligten nach Maßgabe der Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung verfügt. Eine besondere Art von A. ist die Alluvion (s. d.).

Auf Rechte übertragen bedeutet A. das Verhältnis eines zum Hauptrecht gehörigen Nebenrechts, z. B. der Anspruch gegen den Bürgen im Verhältnis zur Forderung an den Hauptschuldner, das Faustpfandrecht, welches zur Sicherung der persön-

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 91.