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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Amortisationsconto

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Amortisationsconto

setzten Vermerk (Kassationsvermerk), sondern in außerordentlicher Weise bewirkt wird. (S. Inhaberpapiere.) - Im Mittelalter verstand man unter A. auch jeden Erwerb zur Toten Hand (insbesondere der Kirche), weil das Erworbene dem Himmel zugewendet wird und der Welt abstirbt. An diese Bedeutung knüpft die Rechtssprache an, wenn die zur Beschränkung eines solchen Erwerbes erlassenen Gesetze "Amortisationsgesetze" genannt werden. Alle hierüber in Deutschland ergangenen Vorschriften sind zusammengestellt von Kahl in seiner Schrift "Die deutschen Amortisationsgesetze" (Tüb. 1879). Danach bestehen Vorschriften dieses Inhalts in Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Altenburg und Elsaß-Lothringen. Kahl teilt sie in Gruppen und berichtet über die vielfach sich kreuzenden Geltungsgebiete. Beschränkt ist bald nur der Erwerb von Immobilien, bald auch der von beweglichen Sachen, mitunter jeder Erwerb, zuweilen nur der unentgeltliche Erwerb. Einige Gesetze machen die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes oder auch lediglich des dinglichen Entäußerungsgeschäftes von staatlicher Genehmigung abhängig. Andere Gesetze verbieten jede "Veräußerung" an die Tote Hand oder knüpfen die Wirksamkeit der Veräußerung an staatliche Genehmigung, wieder andere Gesetze verbieten ausschließlich den Erwerb oder die Annahme ohne Ermächtigung seitens des Staates, noch andere Gesetze erklären die Betreffenden für unfähig zu erwerben. In einigen Rechtsgebieten wird selbst der Erwerb von Grundstücken in gewissen Fällen gestattet, aber vorgeschrieben, daß binnen einer gewissen Frist die Wiederveräußerung zu erfolgen habe, sei es schlechthin, sei es für den Fall, daß die Erlaubnis zum Behalten nicht erteilt wird. - Für Preußen ist das wichtigste der in Betracht kommenden Gesetze das vom 23. Febr. 1870, welches für den gesamten Umfang der Monarchie ergangen ist.

In der Volks- und Staatswirtschaft versteht man unter A. die Tilgung von Schulden und zwar hauptsächlich von einzelnen öffentlichen Anleihen, welche der Staat oder Stadtgemeinden, Kredit- und Aktienvereine oder andere vom Staate hierzu ermächtigte Personen aufgenommen haben. Im engern Sinne bezeichnet man mit A. der Aktien die planmäßige Tilgung der Gesamtzahl aller Aktien oder der Aktien einer bestimmten Gattung während des Bestehens der Gesellschaft mittels gleichmäßiger periodischer Ausscheidung einer Anzahl von Aktien. Die mit Ablauf der einzelnen Periode zur Ausscheidung gelangenden Aktien werden in der Regel ausgelost, d. i. durch das Los bestimmt, und sie werden zu ihrem Nennbetrage bezahlt, wenn nichts anderes festgesetzt ist. Dürfen die Mittel zur Bezahlung aus dem Gesellschaftsvermögen ohne Rücksicht darauf, ob dabei das ursprüngliche Grundkapital erhalten bleibt, genommen werden, so ist diese allmähliche Abstoßung aller Aktien nichts anderes als eine allmähliche Herauszahlung des Grundkapitals, und sie unterliegt, auch wenn sie schon bei Errichtung der Gesellschaft oder vor der betreffenden Aktienausgabe kundgegeben wird, nach dem Gesetze vom 18. Juli 1884 den für eine Grundkapitalsminderung im Interesse der Gemeinschaftsgläubiger geltender Vorschriften, wonach die Ausführung nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung aller bisherigen Gläubiger erfolgen kann. Von diesen Einschränkungen frei ist diejenige A., welche lediglich aus den periodischen Reingewinnen der Gesellschaft erfolgt, und, da dies die am häufigsten vorkommende Art ist, so pflegt man unter der A. Vorzugsweise sie zu verstehen. Ihre Festsetzung erfolgt häufig bei Ausgabe neuer Aktien auf ein bereits bestehendes Aktienunternehmen, die man in kürzerer Zeit aus den Gewinnen wieder abzustoßen hofft, und sie ist das notwendige Auskunftsmittel, wenn, wie dies bei Eisenbahnen außerhalb Preußens nicht selten der Fall gewesen, nach den Bedingungen der staatlichen Konzession, in deren Ausübung der Gegenstand des Unternehmens besteht, das Substanzvermögen bei Ablauf der bestimmten Konzessionsdauer lastenfrei und ohne Entschädigung an einen Dritten fallen soll. Sie ist eine periodische Minderung der Aktienzahl ohne gleichzeitige Minderung des Grundvermögens. Trotz der entsprechenden Verminderung der Zahl der Aktien erfolgt daher der Ansatz des ursprünglichen Grundkapitals unter den Passiven in den fernern Bilanzen unverkürzt, oder es werden, was auf dasselbe hinauskommt, die schon amortisierten Aktienbeträge immer noch unter den Passiven aufgeführt. (S. Amortisationsconto.) Entsprechend der Festsetzung im Gesellschaftsvertrage werden bestimmte Beträge des jährlichen Reingewinns für die A. verwendet. Die Zurückhaltung dieser Beträge, mit welcher in der Regel schon mehrere Jahre vor dem Beginn der A. begonnen wird, während denselben für den betreffenden Verwendungszweck auch noch andere Beträge, wie nicht erhobene Zinsen und Dividenden, zugesellt zu werden pflegen, wird als Bildung des Amortisationsfonds bezeichnet. Der Heimzahlungspreis für die Aktien kann mit oder ohne Gewinnzuschlag festgesetzt sein. Häufig ist auch der Gesellschaft das Recht vorbehalten, die A. durch Verwendung der dazu bestimmten Mittel für freihändigen Ankauf von Aktien zu Kursen unter dem Nennbetrage vorzunehmen. Damit nicht durch die Ausscheidung von Aktien die noch verbleibenden Aktien eine unberechtigte Bevorzugung erhalten, ist eine Festsetzung häufig, nach welcher die Eigentümer der ausscheidenden Aktien an stelle dieser sog. Genußscheine erhalten, die sie zum Weiterbezug von Gewinnen und zur Teilnahme am Liquidationserlöse bei aufgelöster Gesellschaft nach entsprechenden ausgleichenden Vorausbezügen der nicht ausgeschiedenen Aktionäre berechtigen. Es sind dies Überreste der frühern Aktienbeteiligung und auch beim Mangel eines übrigens häufig ausdrücklich noch zugesprochenen Stimmrechts Aktionär- und nicht Gläubigerrechte. Übrigens bedarf es für diese A. aus den Reingewinnen nach dem Gesetz von 1884 der statutarischen Festsetzung vor oder bei der Schaffung der Aktien, wenn der Aktionär daran gebunden sein soll.

Amortisationsconto, häufig nur eine andere Art der Bezeichnung für eine Abschreibung (s. d.) auf Abnutzung, die mittels Einsetzung eines Passivpostens in die Bilanz erfolgt, bezeichnet im besondern einen Passivposten, der in die Bilanzen von Kapitalgesellschaften, welche aus den Erträgen in fortlaufenden Perioden ihre Aktien oder ausgegebenen Obligationen zurückzahlen, für die bereits in den Vorjahren zurückgezahlten Beträge eingesetzt werden muß. Andererseits würden die Beträge der geleisteten Amortisationen in den folgenden Jahren