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Apothekerbirne - Apothekervereine
theker bei den wichtigsten Völkern der Erde (aus dem Französischen, Jena 1854): Berendes, Die Pharmacie bei den alten Kulturvölkern (2 Bde., Halle 1891); Bremer, Die Apothekenfrage. Denkschrift des Deutschen Pharmaceutenvereins (Berl. 1893); Hager, Handbuch der pharmaceutischen Praxis (3 Bde., 8. Aufl., ebd. 1891); Berendes, Der angehende Apotheker. Lehrbuch der pharmaceutischen Hilfswissenschaften (2 Bde., Halle 1893-94); Schlickums Ausbildung des Apothekerlehrlings (8. Aufl., Lpz. 1895); Handwörterbuch der Pharmacie, hg. von Brestowski (Wien 1893 fg.).
Zahl und Verbreitung der Apotheken im Deutschen Reiche:
Staat Zahl der Apotheken am
1. April 1. Okt. 1. Juli
1876 1887 1892 1894
Preußen 2363 2532 2758 2909
Bayern 605 627 645 659
Sachsen 232 262 288 290
Württemberg 255 265 272 270
Baden 183 193 202 203
Hessen 107 108 109 110
Mecklenburg-Schwerin 65 68 68 69
Sachsen-Weimar 40 41 43 43
Mecklenburg-Strelitz 14 14 14 14
Oldenburg 47 47 49 49
Braunschweig 42 43 51 52
Sachsen-Meiningen 28 29 28 29
Sachsen-Altenburg 15 16 16 16
Sachsen-Coburg-Gotha 26 26 28 28
Anhalt 34 32 33 33
Schwarzburg-Sondershausen 15 14 13 13
Schwarzburg-Rudolstadt 16 15 16 17
Waldeck und Pyrmont 10 11 10 10
Reuß ä. L. 4 4 4 4
Reuß j. L. 9 12 13 13
Schaumburg-Lippe 4 5 6 6
Lippe 16 16 17 17
Lübeck 7 8 11 11
Bremen 13 15 18 20
Hamburg 56 56 57 57
Elsaß-Lothringen 210 221 228 232
Helgoland -- -- -- 1
Deutsches Reich; 4416 4680 4997 5175
Das Hilfspersonal verteilte sich wie folgt:
Apotheken 1876 1887 Differenz
Ohne pharmaceutische Hilfspersonen 1643 1266 -377
Mit 1 " " 1683 1909 +226
Mit 2 " " 684 915 +231
Mit 3 " " 198 330 +132
Mit 4 " " 148 182 + 34
Mit 5 u. mehr pharmaceut. " 60 78 + 18
.
Staat Die Zahl der approbierten Gehilfen in Apotheken betrug
1. April 1876 1. April 1887 Ab- bzw. Zunahme
Preußen 984 929 -55
Bayern 264 224 -40
Sachsen 97 136 +39
Württemberg 99 75 -24
Baden 78 48 -30
Hessen 53 41 -12
Mecklenburg-Schwerin 33 15 -18
Hamburg 34 53 +19
Elsaß-Lothringen 34 23 -11
übrige Staaten d. Reichs 120 115 -5
Deutsches Reich: 1796 1659 -137
Die Gesamtzahl der Gehilfen betrug 5916, der Lehrlinge 2202.
Apothekerbirne, s. Birne, Birnbaum.
Apothekergewicht oder Medizinalgewicht. Von alters her war in der Heilkunde gebräuchlich, die Mengen der Arzneimittel nach Gewichtsgrößen zu bezeichnen, die aus dem Gewichtssystem der Römer abgeleitet worden waren und deren Einheit = 1 Pfd. (Libra) war. Mit der Ausbreitung der Heilwissenschaft hatte sich auch dieses Gewichtssystem und dessen Einteilung überall verbreitet, so daß fast allgemein 1 Medizinalpfund (Libr.j) in 12 Unzen (^xij), 1 Unze in 8 Drachmen (^viij), 1 Drachma in 3 Skrupel (^iij) und ein Skrupel in 20 Gran (gr. xx) geteilt wurde. Wenngleich die Einteilung in verschiedenen Ländern übereinstimmte, so war doch die Schwere der Einheit (des Medizinalpfundes) nicht überall dieselbe. Während die Einheit im allgemeinen zu 3/4 des bürgerlichen Pfundes angenommen wurde, so schwankten doch die verschiedenen Medizinalpfunde zwischen 350,78348 und 420,009 g. Das gebräuchlichste war früher das Nürnberger Medizinalgewicht zu 357,8436 g. In Frankreich hat man seit 1840 das alte Medizinalgewicht gänzlich beseitigt und bedient sich auch im Medizinalwesen seitdem des allgemein gebräuchlichen Grammsystems. Infolge der Einführung des metrischen Systems durch die Maß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. Aug. 1868, die durch die Reichsverfassung von 1871 zum Reichsgesetz wurde, ist das A. auch im ganzen Deutschen Reiche beseitigt und das Grammsystem mit der Einführung einer allgemeinen Deutschen Pharmakopöe angenommen worden.
Apothekertaxe, eine von der betreffenden Regierung vorgeschriebene Taxe, welche die Preise für die gebräuchlichsten einfachen und zusammengesetzten Arzneimittel festsetzt. Sie enthält ferner die Preise für die zur Anfertigung nach ärztlicher Vorschrift (Rezept) nötigen Arbeiten sowie die Preise für die zur Aufnahme der fertigen Arzneien erforderlichen Gefäße. Da die meisten Arzneiwaren auch Handelsartikel und somit einem öftern Steigen oder Fallen der Preise unterworfen sind, so machen sich von Zeit zu Zeit Veränderungen der A. nötig. In der Regel wird die Taxe alle Jahre neu bearbeitet. Unverwehrt ist dem Apotheker, Arzneien unterhalb des Taxpreises abzugeben. In den Ländern, in denen das Apothekergewerbe der freien Konkurrenz unterliegt (Frankreich, England, Schweiz u. s. w.), überlassen die Regierungen die Festsetzung der Arzneipreise den Apothekern selbst, geben also keine A. heraus.
Apothekervereine. Die genossenschaftliche Organisation des Apothekerstandes ist teils staatlich geregelt, teils Privatsache. In Bayern sind staatliche Apothekergremien eingesetzt, die den Stand der Verwaltungsbehörde gegenüber repräsentieren; das Gleiche geschieht in Württemberg, Baden und Hessen durch einen pharmaceutischen Ausschuß, der von und aus den Mitgliedern des pharmaceutischen Landesvereins gewählt wird. Sachsen hat staatlich anerkannte pharmaceutische Kreisvereine, die je ein Mitglied zum Landesmedizinalkollegium entsenden. Preußen hat weder eine staatlich eingesetzte noch eine private pharmaceutische Genossenschaft; die einzige amtliche Vertretung des preuß. Apothekerstandes bei den Behörden ist die sog. technische Kommission für pharmaceutische Angelegenheiten, die aus vier vom Minister ernannten Berliner Apothekenbesitzern besteht. Die deutschen Apotheker umschließt der Deutsche Apothekerverein (gegründet als Norddeutscher Apothekerverein 1821), dem von 5000 deutschen Apothekern etwa 3000 angehören. Der Verein hält jährlich eine Generalversammlung ab und giebt zwei Zeitschriften heraus. Aus dem Unter-^[folgende Seite]