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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Banko; Bank of England

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Banko - Bank of England

stens dem Eingeweihten, sofort auffällig ist. Allein bei der jetzigen Verbreitung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Chemie und Photographie bieten alle diese Vorsichtsmaßregeln noch immer keinen unbedingten Schutz gegen Fälschung, wie das Schicksal der russ. und nordamerik. Banknoten beweist. Andererseits hat dies fast alle Staatsdruckereien zu außerordentlich hoher Kunstentwicklung genötigt. Außer der jetzt an der Spitze stehenden Reichsdruckerei in Berlin seien ihrer vorzüglichen Leistungen wegen noch die American Bank Notes Company in Neuyork und die renommierten Firmen B. Dondorf in Frankfurt a. M. (Filiale in Jedo) und Giesecke & Devrient in Leipzig genannt.

Banko, Badeort bei Kaschau (s. d.) in Ungarn.

Bank of England (Bank von England). Die B. o. E. wurde durch königl. Charter vom 27. Juli 1694 nach einem von W. Paterson entworfenen Plane gegründet und zwar, ähnlich wie die ital. Montes (s. d.), als eine Gesellschaft von Staatsgläubigern, die für die Regierung eine Anleihe von 1200000 Pfd. St. (gegen 8 Proz. Zins) aufbrachten und dafür unter der Firma «The Governor and Company of the Bank of England» Korporationsrechte (s. Korporation) sowie das Recht Bankgeschäfte zu treiben erhielt. Doch durfte die Gesellschaft ursprünglich nicht über jenen Kapitalbetrag hinaus, sei es bezüglich der Noten oder auf andere Art, Verbindlichkeiten eingehen, und im Falle der Verletzung dieser Bestimmung sollten die einzelnen Mitglieder persönlich für den Mehrbetrag an Schulden haften. In den ersten Jahren ihres Bestehens geriet die Bank mehrfach in Verlegenheit, so daß ihre Noten, die damals noch wie Wechsel weiter gegeben wurden, 1696 über 20 Proz. im Kurse fielen. Das Kapital der Bank wurde mehrfach erhöht und zwar immer um der Regierung neue Darlehen zu gewähren. Andererseits wurde auch das Vorrecht der Gesellschaft immer wieder verlängert und teilweise auch erweitert. Besonders wichtig war die Erneuerung desselben 1708; der früheste Kündigungstag für die Bankcharte wurde bis Aug. 1732 hinausgeschoben, zugleich aber erhielt die Anstalt ein wichtiges Monopol, indem fortan keine andere Gesellschaft von mehr als sechs Mitgliedern in England berechtigt sein sollte, Geld aufzunehmen oder zu schulden gegen Noten oder Wechsel, die auf Sicht oder in weniger als 6 Monaten zahlbar wären. 1710 war das Kapital der Bank schon auf über 5½ Mill. und 1720 auf nahezu 9 Mill. Pfd. St. gestiegen. Bei der Erneuerung des Vorrechts 1742 (auf 22 Jahre) mußte die Bank der Regierung eine weitere Summe von 1600000 Pfd. St. und zwar zinsfrei vorstrecken, was wieder eine Erhöhung des Kapitals um 840000 Pfd. St. veranlaßte. Im ganzen beliefen sich die Darlehen an die Regierung von 1694 bis 1746 auf 15962999 Pfd. St., während in derselben Zeit nur 4276199 Pfd. St. zurückgezahlt wurden. So entstand eine dauernde Schuld des Staates an die Bank von 11636800 Pfd. St., die bis 1816 umgeändert blieb. Das Bankkapital dagegen wurde 1782 nochmals um 862400 Pfd. St. vermehrt und dadurch auf 11642400 Pfd. St. gebracht. Nach dein Ausbruche des Krieges mit Frankreich verlangte die Regierung, abgesehen von ihrer dauernden Schuld, immer größere Vorschüsse von der Bank, so daß die Einlöslichkeit der Noten ernstlich gefährdet und im Febr. 1797 wirklich ausgesetzt wurde. (S. Bankrestriktion.)

Die Banknoten wurden nun thatsächlich zu Papiergeld und erfuhren während der ganzen Kriegszeit die wechselnden Geschicke eines solchen, bis durch die Peelsche Akte von 1819 die stufenweise Wiederaufnahme der Barzahlungen innerhalb der J. 1820-23 angeordnet wurde. Mittlerweile war 1816 das Bankkapital auf 14553000 Pfd. St. (seine heutige Höhe), und die dauernde Schuld des Staates auf 14686800 Pfd. St. gesteigert worden.

Die Krisis von 1825, bei der zahlreiche Provinzialbanken ihre Zahlungen einstellten und auch die B. o. E. einen run (s. Banknoten) zu bestehen hatte, durch den ihr Barvorrat auf 1260890 Pfd. St. sank, führte 1826 zu einem neuen Bankgesetz, dessen wichtigste Bestimmung die war, daß fortan auch größere Bankgesellschaften ohne staatliche Genehmigung, aber mit unbeschränkter Haftbarkeit aller Teilnehmer, außerhalb eines Bereichs von 65 engl. Meilen um London, in dem das Monopol der B. o. E. erhalten blieb, Noten ausgeben durften. Merkwürdigerweise hatte bis dahin allgemein die Ansicht bestanden, das Vorrecht der B. o. E. mache auch die Gründung von Depositenbanken mit mehr als sechs Teilhabern unmöglich. Daß dieses nicht der Fall sei, wurde bei der Erneuerung des Vorrechts 1833 ausdrücklich festgestellt: Joint-Stock-Bankgesellschaften mit beliebig großer Mitgliederzahl, jedoch mit unbeschränkter Haftbarkeit, sollten auch in dem Londoner Bezirke Bankgeschäfte machen dürfen, hier jedoch unter Ausschluß des Notenrechts. Schon 1834 wurde dann auch trotz des Widerspruchs der B. o. E. die London and Westminster Bank als erste Joint-Stock-Bank in London durch eine Parlamentsakte gegründet. In demselben Jahre hatten übrigens die Noten der Bank noch die weitere Bevorzugung erhalten, daß sie als gesetzliches Zahlungsmittel (legal tender) anerkannt wurden, solange die Bank ihrerseits ihrer Einlösungspflicht nachkomme. Außerdem wurde bei dieser Gelegenheit die dauernde Staatsschuld bei der Bank um ein Viertel, nämlich auf ihren gegenwärtigen Betrag von 11015100 Pfd. St., herabgesetzt. Von der Erlaubnis, ihr Kapital ebenfalls um ein Viertel zu vermindern, machte die Bank keinen Gebrauch. Die Krisen 1837 und 1839 veranlaßten 1844 eine wesentliche Umgestaltung sowohl der B. o. E. wie des engl. Banknotenwesens überhaupt durch ein grundlegendes neues Gesetz, die Peelsche Bankakte (s. Bankakte), die noch gegenwärtig in Kraft steht. Bis dahin war der Bank sowohl hinsichtlich der Menge ihrer Noten wie auch der Art der Deckung derselben vollkommen freie Hand gelassen worden. Sie hatte aus freien Stücken den Grundsatz befolgt, daß ein Drittel der aufgegebenen Noten durch den Barvorrat gedeckt sein müsse. Nach dem Gesetz von 1844 ist für die von der Notenabteilung getrennte Bankabteilung der Anstalt nicht mehr der Barvorrat, sondern die sog. Notenreserve, die noch ohne Metalldeckung ausgegeben werden kann, der entscheidende Umstand. Bei der Krisis von 1847 kam diese Reserve der Erschöpfung nahe, obwohl der Barvorrat noch beinahe 8½ Mill. Pfd. St. betrug. Die Bank hätte daher ihre Diskontgeschäfte und Kreditbewilligungen zum Nachteile des soliden Handels, der sicherer Zahlungsmittel bedurfte, einstellen müssen, wenn nicht die Regierung zeitweise die Bankakte aufgehoben und die Überschreitung des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages der ungedeckten Notenausgabe erlaubt