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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bankok; Bankpolitik; Bankportugaleser; Bankrate; Bankrestriktion; Bankrott

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Bankok - Bankrott

hätte, die sich übrigens nun, nachdem das Vertrauen zurückgekehrt war, als unnötig erwies.

Bei den Krisen von 1857 und 1866 wurden ebenfalls zeitweilige Aussetzungen der Bankakte unumgänglich, was jedenfalls nicht für die Zweckmäßigkeit dieser Einrichtung spricht. Die B. o. E. ist übrigens auch jetzt noch in ihrer Verwaltung von der Regierung durchaus unabhängig, und ihre Beziehungen zu der letztern sind nur geschäftlicher Art. Sie ist der Bankier des Staates und hat namentlich die Verwaltung der Staatsschuld in Händen, wofür sie eine beträchtliche Vergütung erhält. Infolge der fortschreitenden Ausbildung des Depositen- und Clearinghouse-Systems hat sich die ungedeckte Notenausgabe der Bank immer mehr vermindert, und in den letzten Jahren trat sogar häufig Überdeckung, d. h. ein den Gesamtbarvorrat nicht erreichender Notenumlauf, ein.

Die jetzige amtliche Form des Ausweises der B. o. E. erhellt aus folgendem Beispiele (3. Jan. 1895):

1) Notenabteilung.

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2) Bankabteilung.

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In der sog. alten Form (vor dem Gesetz von 1844), in der die Bankausweise sich häufig noch in der Presse vorfinden, lautet der vorstehende wie folgt:

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Zum Verständnis dieses Ausweises sei noch bemerkt, daß man unter Rest den Reservefonds versteht, daß die feste Regierungsschuld und die andern Sicherheiten (16800000 Pfd. St.) das Kontingent der nicht metallisch gedeckten Noten der Bank ausmachen, und daß man den Betrag der wirklich cirkulierenden Noten erhält, wenn man von den ausgegebenen Noten der Notenabteilung die Notenreserve der Bankabteilung abzieht. Die Notenreserve und der Barbetrag der Bankabteilung machen die Totalreserve, d. i. den flüssigen Betriebsfonds des Bankdepartements, aus (in obigem Beispiele 23972301 Pfd. St.). Die Siebentagenoten, auch sog. Postnoten, sind eigene Wechsel der Bank, auf mindestens 5 Pfd. St. lautend und sieben Tage nach Sicht zahlbar; dieselben wurden ursprünglich zur Erleichterung der Geldversendungen der Post eingeführt.

Vgl. außer den Schriften von Ad. Wagner (s. Banken) Francis, History of the B. o. E. (2 Bde., Lond. 1847); Philippovich, Die Bank von England im Dienste der Finanzverwaltung (Wien 1885). (S. auch Banken, Notenbanken.)

Bankok, Hauptstadt von Siam, s. Bangkok.

Bankpolitik, s. Notenbanken.

Bankportugaleser, goldene Schaumünzen im Werte von 10 Dukaten, die aus verschiedenem Anlaß die Bank in Hamburg seit dem Ende des 17. Jahrh. prägen ließ (s. Portugaleser).

Bankrate, s. Bankdiskont.

Bankrestriktion, die vorübergehende Enthebung einer Notenbank von der Verpflichtung, ihre Noten einlösen zu müssen; besonders ist dieser Ausdruck aufgekommen von der Einstellung der Barzahlungen der Bank von England von 1797 bis zur Ausführung der Peelschen Akte von 1819 (s. Bank of England). Der erste Bank restriction act datiert vom 3. Mai 1797, nachdem das Ministerium schon 26. Febr. vorläufig eine ähnliche Maßregel getroffen hatte. Durch dieses Gesetz wird den Direktoren der Bank verboten, Metallgeld auszugeben außer in Beträgen von weniger als 20 Shill., und die Bank wird gegen alle Angriffe wegen ihres Zahlungsmodus sichergestellt. Kein Schuldner sollte belangt werden können, der ein Zahlungsangebot in Banknoten gemacht hätte. Die Wirksamkeit dieser Bestimmungen, die ursprünglich nur bis 24. Juni gelten sollten, wurde 22. Juni bis zur nächsten Parlamentssitzung, dann 30. Nov. 1797 bis «sechs Monate nach dem Friedensschluß» verlängert; doch erfolgte auch nach dem Frieden von Amiens eine weitere Verlängerung. Eine Entwertung der Banknoten gegen Gold trat bis Sept. 1799 nicht ein; dann aber entwickelte sie sich rasch und wurde sowohl in den ungünstigen Wechselkursen als in dem hohen Preise des Barrengoldes (in Banknoten ausgedrückt) unzweifelhaft erkennbar. Während früher die Unze Standardgold 77 Shill. 6 Pence kostete, stieg ihr Preis im Febr. 1801 auf 84 Shill., 1809 auf 90 Shill.. 1814 auf 108 Shill. 1817 war er Ende Februar auf 78 Shill. 6 Pence zurückgegangen, aber im August stieg er wieder auf 80 Shill. 6 Pence. Nach dem Gesetze von 1819 traten bald wieder geordnete Verhältnisse ein, schneller als in den Übergangsbestimmungen des Gesetzes angenommen war, und schon im Febr. 1821 stand der Goldpreis auf dem nunmehr gesetzlichen Pariwerte von 77 Shill. 10½ Pence. Eine parlamentarische Untersuchung über die Ursachen des hohen Goldpreises rief 1810 den berühmten Bullion Report (s. Bullionausschuß) hervor. - Ähnliche Restriktionen finden sich bei andern großen Notenbanken (s. d.) gleichfalls wiederholt vor.

Bankrott (vom ital. Banco rotto, d. h. zerbrochene Bank, weil man demjenigen Wechsler, der nicht mehr zahlen konnte, auf offenem Markte seine Wechselbank zerbrach), das Unvermögen, seine Schulden zu bezahlen. Strafrechtlich verantwortlich wurde seit dem Ausgange des Mittelalters der flüchtig gewordene, zahlungsunfähige Schuldner gemacht. Lange Zeit gab es nur kasuistische Bestimmungen; erst die neuere Gesetzgebung hat positives Recht. Doch blieben - wesentlich unter dem Einfluß des franz. Rechts - die Strafbestimmungen auf den kaufmännischen B. beschränkt, bis die Deutsche Reichskonkursordnung auch den B. des Nichtkaufmanns unter Strafe stellte (§§. 209 fg.).

Die Strafbarkeit des Bankrotteurs beruht auf der Erwägung, daß, wie das Deutsche Reichsgericht sagt, derjenige, welcher mit andern in Kreditbeziehungen tritt, und in besonders hohem Grade ein Kaufmann, solche Handlungen vermeiden müsse, welche, wenn die Eventualität der Zahlungseinstellung oder des Konkurses an ihn