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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bergbaufreiheit; Bergbauwissenschaften; Bergbeamte; Bergbehörde

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Bergbaufreiheit – Bergbehörde

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Bergbau'

an Wichtigkeit das belg.-franz. Kohlenbecken, das südfranzösische, in Deutschland das rhein., westfäl., die sächs., böhm. und schles. Kohlengebiete.

Auch der Steinsalzbergbau hat erst seit Mitte des 19. Jahrh, an Bedeutung zugenommen, und obschon unermeßliche Steinsalzlager zum Aufschluß gebracht worden, sind bei der Wichtigkeit desselben in der norddeutschen Ebene vielfach Bohrversuche ausgeführt, die das Vorhandensein von Kalisalzen, u. a. bei Wolfenbüttel (Thiede) und bei Bienenburg am Harz, nachgewiesen haben. Die großartigen Stein- und Kalisalzwerke zu Staßfurt und Erfurt sind erst 1857 in bergmännischen Betrieb gekommen, nachdem eine Mächtigkeit des Salzlagers von über 330 m nachgewiesen war. Zu den ältesten Steinsalzfundorten geboren die von Wieliczka bei Krakau, Hallein, Hallstadt, Ber, Cordonna u. s. w.

Statist. Angaben über die Produktion des B. enthalten die Einzelartikel der Mineralien; über den deutschen B. in dieser Beziehung s. Deutschland.

Aus der reichen Litteratur über den B. sind hervorzuheben: Archiv für B. und Hüttenwesen (hg. von Karsten, 20 Bde., Berl. 1818–31; fortgesetzt als Archiv für Mineralogie, Geognosie, B. und Hüttenkunde, 26 Bde., ebd. 1829–55); Studien des Göttinger Vereins bergmännischer Freunde (hg. von Hausmann, 4 Bde., Gott. 1824–41); Chr. Zimmermann, Die Wiederausrichtung verworfener Gänge, Lager und Flöze (Darmst. 1828); Kalender für den sächs. Berg- und Hüttenmann (hg. von der Bergakademie zu Freiberg, Freiberg 1827–29; fortgesetzt als Jahrbuch für den Berg- und Hüttenmann, ebd. 1830–72; neue Folge: Jahrbuch für das Berg- und Hüttenwesen im Königreich Sachsen, auf Anordnung des Finanzministeriums hg. von Gottschalk, seit 1887 von C. Menzel, ebd. 1873 fg.); Berg-und hüttenmännisches Jahrbuch der Bergakademie zu Leoben und Přibram (Bd. 1–23, Wien 1851–75); Der Bergwerksfreund (23 Bde., Eisl. 1837–60); Hartmann, Repertorium der Bergbau- und Hüttenkunde (2 Bde., Weim. 1839–40); ders., Handbuch der Bergbau- und Hüttenkunde (ebd. 1858); Ponson, Traité de l´exploitation des mines de houille (4 Bde., Lüttich 1854; deutsch von Hartmann, 2 Bde. mit Atlas, Weim. 1856); Cotta, Die Lehre von den Erzlagerstätten (2 Bde., Freiberg 1859–61); von Groddeck, Die Lehre von den Lagerstätten der Erze (Lpz. 1879); Gätzschmann, Vollständige Anleitung zur Bergbaukunst (Tl. 1: Die Aufsuchung und Untersuchung von Lagerstätten nutzbarer Mineralien, 2. Aufl., ebd. 1866); von Rittinger, Lehrbuch der Aufbereitungskunde (nebst Atlas, Berl. 1867; Nachtrag 1870); Lottner, Leitfaden zur Bergbaukunde (4. Aufl., ebd. 1884); Veith, Deutsches Bergwörterbuch (2 Bde., Bresl. 1870); Dannenberg und Frantz, Bergmännisches Wörterbuch (Lpz. 1882); Haupt, Bausteine zur Philosophie der Geschichte des B. (ebd. 1867); Köhler, Die Störungen der Gänge, Flöze und Lager (ebd. 1886); ders., Lehrbuch der Bergbaukunde (3. Aufl., ebd. 1892; ders., Katechismus der Bergbaukunde (ebd. 1891); Treptow, Grundzüge der Bergbaukunde (Wien 1892). Zeitschriften: Berg- und Hüttenmännische Zeitung (Lpz. 1842 fg.), Zeitschrift für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen im preuß. Staate (Berl. 1853 fg.), Österr. Zeitschrift für Berg- und Hüttenwesen (Wien 1853 fg.), Erfahrungen im berg- und hüttenmännischen Maschinenbau- und Aufbereitungswesen (ebd. 1855 fg.), Der Berggeist (Köln ↔ 1856 fg.), Zeitschrift des berg- und hüttenmännischen Vereins für Steiermark und Kärnten (Klagenfurt 1869fg.), Der Bergmann (Prag und Wien 1873–81), Annales des mines (Paris), Annales des travaux publics (Brüssel), Mining Journal (London).

Bergbaufreiheit, s. Bergwerkseigentum.

Bergbauwissenschaften, s. Bergwerkswissenschaften.

Bergbeamte, s. Bergbehörde.

Bergbehörde, die zur Ausübung des staatlichen Berghoheitsrechts (s. Bergwerkseigentum) erforderlichen Organe der Staatsgewalt. Die Organisation ist in den verschiedenen Staaten verschieden gestaltet, in den größern meistens dreigliederig, in den kleinern zweigliederig. In Preußen sind B. die Revierbeamten (Bergmeister, die ältern mit dem Titel «Bergrat», in neuerer Zeit auch «Oberbergrat»), die Oberbergämter, kollegialisch eingerichtete Behörden mit einem Berghauptmann als Präsidenten und der erforderlichen Zahl von Oberbergräten und Hilfsarbeitern (Bergassessoren), Markscheidern und Baubeamten, und eine Abteilung des Handelsministeriums, deren erster Beamter der Oberberghauptmann ist. Die Revierbeamten bilden die erste Instanz in allen Geschäften, welche gesetzlich der B. obliegen und nicht ausdrücklich den Oberbergämtern übertragen sind. Zur Kompetenz der letztern gehören unter anderm die Verleihung und Entziehung des Bergwerkseigentums, die Enteignung von Grundstücken zu bergbaulichen Zwecken, die Aufsicht über die Knappschaften, Bestellung, Entlassung, Prüfung von Markscheidern u.s.w. Die Oberbergämter bilden außerdem die Aufsichts- und Rekursinstanz für die Revierbeamten und die Verwaltungen der fiskalischen Bergwerke, wie das Ministerium wiederum für die Oberbergämter. Die Sitze der Oberbergämter sind: Breslau, Halle, Clausthal, Dortmund, Bonn. – In Bayern sind die Bezirksbergämter die erste, das Oberbergamt zu München die zweite und das Ministerium des Innern die dritte Verwaltungsinstanz. Ähnliche Einrichtungen bestehen in Württemberg und in Hessen. In Elsaß-Lothringen fungieren zwei Bergmeister als Lokalbergbehörden, das Ministerium (vierte Abteilung) als Oberbergbehörde und der Statthalter als letzte Instanz. Im Königreich Sachsen und in den meisten übrigen kleinern deutschen Staaten giebt es, soweit sie überhaupt B. haben, nur zwei Instanzen; die untere verwalten in der Regel Bergämter mit beigegebenen technischen Lokalbeamten, die obere das Ministerium. In Österreich sind die Einrichtungen ähnlich wie in Preußen; die Behörden sind hier die Revierbeamten, die Berghauptmannschaften und das Ackerbauministerium. Insofern weicht das österr. Recht erheblich vom preußischen ab, als es in allen Fällen nur zwei Instanzen zuläßt. – Die Thätigkeit der B. ist in der Hauptsache eine polizeiliche; sie haben zu wachen über die Sicherheit der Baue, die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs, den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues. Ihrer Aufsicht unterliegen auch die Aufbereitungsanstalten, Dampfkessel, Triebwerke, sowie die Salinen. Die höhern B. haben das Recht, Bergpolizeiverordnungen zu erlassen. Für die Verwaltung der fiskalischen Gruben sind besondere, gleichfalls

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 766.