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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Berufen; Berufkraut; Berufsbeleidigung; Berufsgenossenschaften; Berufskonsul; Berufung

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Berufen - Berufung.

B. durch seine Übersetzungen und Zeitschriften sowie durch die von ihm ins Leben gerufenen Institute verdient gemacht. Von den Übersetzungen verdient vor allen die des "Don Quichotte" von Cervantes nebst der Fortsetzung des Avellaneda (Leipz. 1775, wiederholt 1780-81, 6 Bde.) hervorgehoben zu werden, weil sie zuerst die Aufmerksamkeit der Deutschen auf die spanische Litteratur hinlenkte. Mit Wieland und Schütz entwarf B. 1784 den Plan zu der "Jenaischen allgemeinen Litteraturzeitung" und gab seit 1786 mit Kraus das "Journal des Luxus und der Moden" heraus, das bis 1827 bestand und für die Sitten- und Kulturgeschichte zur Zeit der französischen Revolution und des Kaiserreichs von bleibendem historischen Interesse ist. Gleichzeitig veröffentlichte er das "Magazin der spanischen und portugiesischen Litteratur" (Dessau 1780-82, 3 Bde.), das "Theater der Spanier und Portugiesen" (Weimar 1782, Bd. 1) u. ein brauchbares "Spanisches Lesebuch" (Leipz. 1790, 2 Bde.). Einen populären Namen verschafften ihm sein in Tausenden von Exemplaren verbreitetes "Bilderbuch für Kinder" (Weim. 1790-1822, 190 Hefte) sowie die "Blaue Bibliothek aller Nationen" (Gotha 1790-97, 11 Bde.), Werke, zu deren Herstellung und Vertrieb er 1791 das "Landesindustriekontor" begründete. Bald verbanden sich mit dem Institut verschiedene andre Anstalten, welche zahlreiche Schriftsteller, Künstler und Handwerker beschäftigten, darunter das noch jetzt bestehende "Geographische Institut" (für Kartenverlag) sowie seit 1805 eine Buchhandlung in Rudolstadt. Seine zuerst mit Zach, dann mit Gaspari, Ehrmann u. a. herausgegebenen "Geographischen Ephemeriden" (1798-1824) wie nicht minder die "Neue Bibliothek der wichtigsten Reisebeschreibungen" (Wien 1815 ff., von B. bis zum 32. Bd. herausgegeben) trugen viel zur Beförderung der geographischen Studien bei.

Berufen (Beschreien), einem noch jetzt sehr verbreiteten Aberglauben zufolge ein Schade, den man sich selbst oder andern, namentlich kleinen Kindern, absichtlich oder auch unabsichtlich durch unvorsichtiges und übertriebenes Loben oder Bewundern, durch allzu bestimmte Hoffnung auf einen glücklichen Ausgang einer Sache etc. zufügen kann. Dieser weitverbreitete Glaube gründet sich auf die alte Anschauung von dem Neide der Götter oder der Schicksalsschwestern. Schon im Altertum brauchte man als Vorbeugungsmittel eine Demütigung, indem man sich nach einem unbedachten oder übermütigen Ausdruck in den eignen Busen spie, und noch jetzt ist dreimaliges Ausspeien zur Abwendung des Berufens im Volk sehr üblich. In den Fällen, wo man bei unheilbarem Siechtum der Kinder ein B. von seiten böser Leute als Ursache annahm, wurden Räucherungen und Waschungen mit sogen. Berufskräutern vorgenommen, unter denen Erigeron Conyza und Stachys recta die gebräuchlichsten waren.

Berufkraut, s. Berufen.

Berufsbeleidigung, s. Amtsbeleidigung.

Berufsgenossenschaften heißen die auf Grund des deutschen Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 für bestimmte Bezirke gebildeten und auf Gegenseitigkeit beruhenden Unternehmerverbände, welche innerhalb dieser Bezirke alle Betriebe der Industriezweige umfassen, für die sie errichtet sind, und welche die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Beamten, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn und Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt, gegen die Folgen der bei dem Betrieb sich ereignenden Unfälle zu versichern haben. Eine Anleitung zur Aufstellung von Statuten nach dem erwähnten Gesetz gibt das im Januar 1885 vom Reichsversicherungsamt veröffentlichte "Normalstatut". Vgl. Unfallversicherung.

Berufskonsul, s. Konsul.

Berufung, ein dogmatischer Kunstausdruck, welcher sich an das in den Parabeln Jesu vorkommende Bild vom Einladen zum messianischen Mahl und an die Paulinische Lehrsprache anlehnt. In der Dogmatik heißt B. die erste Station aus dem Heilsweg, da der Mensch das Wort von der Gnade vernimmt und auf solche Weise eingeladen wird, dieselbe zu ergreifen. Gegenüber den Calvinisten (Prädestinatianern) wird von den Lutheranern behauptet, die B. sei ernsthaft gemeint, Verlangen wirkend, erstrecke sich auf alle Sünder, trete an jeden heran, könne aber abgewiesen werden.

Berufung (Appellation), im Rechtswesen dasjenige Rechtsmittel, wodurch ein gerichtliches Urteil angefochten werden kann, um eine nochmalige Prüfung und Entscheidung der Sache durch das zuständige höhere Gericht herbeizuführen. Das höhere Gericht, an welches die B. geht, ist das Obergericht (Appellationsgericht, Berufungsrichter, judex, ad quem); dasjenige Gericht, gegen dessen Urteil B. eingelegt (appelliert) wird, ist das Untergericht (Vorderrichter, judex, a quo). Die Gerichte, welche zu einander in dem Verhältnis der Unter- und Überordnung stehen, werden Instanzen genannt, und man spricht vom Instanzenzug als von der Reihenfolge, in welcher die gerichtlichen Entscheidungen in ebenderselben Rechtssache herbeigeführt werden können. Die B. muß binnen einer gesetzlich bestimmten ausschließlichen Frist (Appellationsfrist, Notfrist) eingelegt werden. Diese Frist war früher eine zehntägige. Die B. hat Suspensiveffekt, d. h. sie hat suspensive oder aufschiebende Wirkung, sie hemmt (suspendiert) die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils. Sie hat aber auch Devolutiveffekt, d. h. sie überträgt (devolviert) die richterliche Entscheidung vom Unterrichter auf das Obergericht. Das Rechtsmittel der B. kommt nicht nur in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sondern auch in Strafsachen vor, ebenso in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Verwaltungsstreitverfahren, indem z. B. in Preußen gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Kreisverwaltungsgerichte die B. an die Bezirksverwaltungsgerichte und die B. gegen erstinstanzliche Entscheidungen der letztern an das Oberverwaltungsgericht geht (s. Verwaltung). Übrigens wird der Ausdruck B. neuerdings auch zur Bezeichnung der Beschwerde oder des Rekurses gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden gebraucht, so auch zur Bezeichnung der Beschwerde, welche gegen Mißbrauch der geistlichen Gewalt an die weltliche Behörde gerichtet wird (s. Recursus ab abusu). Die gerichtliche B. (lat. appellatio) ist aus dem römischen Recht in das moderne Rechtsleben übergegangen. Der römische Kaiser Augustus setzte zuerst ein bestimmtes Verfahren und einen bestimmten Instanzenzug fest, welcher bis an den Kaiser selbst ging. In Deutschland fand der Grundsatz, daß namentlich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine mehrfache Entscheidung durch Unter- und Obergerichte möglich sein müsse, durch die Errichtung des Reichskammergerichts als oberster Appellationsinstanz in wichtigern Rechtssachen für das ganze Reich eine ausdrückliche Anerkennung. Wenn sich nun auch in der Folgezeit nicht wenige Territorien durch Privilegien de non appellando von der Gerichtsbarkeit des Reichskammergerichts und des neben ihm bestehenden Reichshofrats zu befreien wuß-^[folgende Seite]