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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Deckoffiziere; Deckpflanzung; Deckspelzen; Decksträucher; Deckung; Deckungswechsel; Declaratio libelli

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Deckoffiziere - Declaratio libelli.

brauch gemacht worden wäre. Das deutsche Handelsgesetzbuch richtet das Verbot an den Verfrachter, während es im französischen und belgischen Recht gegen den Schiffer (Kapitän) gerichtet ist. Das Verbot greift jedoch nur insoweit Platz, als der Befrachter die D. nicht ausdrücklich gestattet hat. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 567, 710; franz. Code de commerce, art. 229, 421; belg. Code de commerce, l. II, art. 20.

Deckoffiziere, in der Marine der Rang zwischen den Offizieren und Unteroffizieren (sie rangieren nach den Offizieren und vor den Unteroffizieren mit Portepee): Steuermann, Bootsmann, Feuerwerker, Maschinist, Meister (Zimmermeister), Materialienverwalter, Torpeder und Mechaniker. Es gibt zwei Klassen, von welchen die erste durch das vorgesetzte Wort "Ober-" gekennzeichnet wird (s. Marine).

Deckpflanzung, Anpflanzung von Sträuchern zum Verdecken eines häßlichen Gegenstandes im Garten etc., muß dicht und genügend hoch sein. Der Zweck wird das ganze Jahr hindurch vermittelst Koniferen oder andrer immergrüner Gehölze erreicht, die aber durch ihre Einförmigkeit stören, deshalb mit Laubhölzern vermischt sein sollten, namentlich mit solchen, die das Beschneiden vertragen und dadurch ermöglichen, daß die D. unten nicht kahl werde. Wenn aber die Gehölze mit abfallendem Laub von den immergrünen verdrängt, d. h. getötet, worden sind, dann kann man sie durch andre ersetzen, und man wird dann immer solche wählen müssen, welche auch im Schatten, bez. unter und zwischen andern noch gedeihen, wie die Traubenkirsche (Prunus Padus), der Haselnußstrauch (Corylus Avellana), Wildjasmin (Philadelphus coronarius), Weißdorn (Crataegus oxyacantha) u. a.

Deckspelzen, s. Ährchen.

Decksträucher, zu Deckpflanzungen sich eignende Sträucher.

Deckung, im Kriegswesen im allgemeinen alles, was gegen feindliches Feuer, gegen Sicht und feindliche Angriffe schützt; im Sinn der Befestigungskunst der Schutz, den einzelne Tirailleure, Schützenlinien oder Truppenabteilungen hinter Hecken, Bäumen, Mauern, Erdhaufen, Löchern, Gruben, Dämmen, Terrainwellen etc. finden. Hiernach unterscheidet man natürliche und künstliche Deckungen; erstere bietet das Gefechtsfeld, letztere werden von den Truppen hergerichtet, oder erstere werden auch künstlich verstärkt, z. B. durch Anschütten von Erde an Mauern, Hecken, durch Anlegen von Hindernismitteln (s. d.). Im Festungskrieg sollen Brustwehren, Traversen, Panzerungen etc. gegen Flachfeuer (s. d.), bombensicher eingedeckte Räume, wie Kasematten, Hohltraversen, Hangards, Unterstände etc. gegen Wurffeuer decken. Diese Deckungen haben durch die in der Neuzeit außerordentlich gesteigerte Treffsicherheit und Geschoßwirkung der Geschütze und Gewehre an Wert so gewonnen, daß die Feldtruppen aller Armeen zu schleuniger Herrichtung von Deckungen, z. B. Schützenlöchern, Schützengräben, Geschützeinschnitten, in weit reicherm Maß als früher mit tragbarem Schanzzeug ausgerüstet sind. Ruhende oder marschierende Truppen decken sich gegen überraschende Angriffe des Feindes durch Vorposten, Avantgarde etc. (s. Sicherheitsdienst). Unter D. einzelner Terrainabschnitte, Operationsgebiete etc. versteht man deren Sicherung gegen feindliche Unternehmungen durch zweckmäßige Aufstellung oder Bewegung eigner Truppen. - Der Fechter deckt sich, indem er eine Stellung oder Auslage wählt, welche dem Gegner nur wenige, leicht zu verteidigende Blößen darbietet (s. Fechtkunst).

Deckung, im Handelswesen alles, was jemandem, welcher zum Vorteil eines andern eine Vermögensleistung gemacht hat oder machen soll, Sicherheit für den Ersatz des von ihm Aufgeopferten oder diesen Ersatz selbst bietet. Ein auf Schaffung dieser Sicherheit oder dieses Ersatzes gerichtetes Rechtsgeschäft heißt Deckungsgeschäft, Revalierungsgeschäft, Revalisationsgeschäft. Nach obigem unterscheidet man D. als Sicherheit und D. als Ersatz. In einem weitern Sinn wird die D. verstanden, wenn man damit die Maßregeln meint, welche jemand allgemein ergreifen kann, um sich vor Verlusten im Rechtsverkehr zu schützen oder solche sich selbst zu ersetzen; in diesem letztern Sinn spricht man von sich decken im Börsenverkehr, bei Realisationsgeschäften, deren Zweck es ist, Spekulationsgeschäfte zu decken, von D. in Kost-, Report- und Prolongationsgeschäften, ferner vom Deckungskauf und Deckungsverkauf (Deckungskauf als Selbsthilfekauf; s. Gareis in Endemanns "Handbuch des Handelsrechts", Bd. 1, S. 619, 732 ff.). Der oben vorangestellte Begriff einer D. im juristisch-technischen Sinn läßt erkennen, daß die D. sowohl in der Rolle der Sicherstellung als in der der Ersatzleistung hauptsächlich in den Fällen einer aufgetragenen oder unaufgetragenen Geschäftsführung für einen andern (Mandat und negotiorum gestio) zur praktischen Verwertung kommt, im Handelsverkehr namentlich bei Anweisungen, insbesondere bei Bankanweisungen (Checks) und bei gezogenen Wechseln. Wer einen Wechsel oder Check, welcher auf ihn gezogen ist, annimmt und zahlt (acceptiert und honoriert), der kann von dem Aussteller des betreffenden Papiers D. (Revalierung) beanspruchen, d. h. verlangen, daß ihm der zur Zahlung aufgewendete Betrag ersetzt werde. In diesem Fall ist die Zahlung auf Kredit (à découvert, in blanco, auf Borg) geschehen und die D. demnach der nachfolgende Ersatz des anweisungsgemäß bezahlten Betrags. Dies dürfte aber der bei weitem seltenere Fall und die D. dem Bezogenen des Wechsels oder der Anweisung in der Regel bereits vor der Fälligkeit übermittelt sein. Beim Check ist dies regelmäßig Voraussetzung. Die D. kann auch in einem Schuldverhältnis liegen, inhaltlich dessen der Zahlende (Deckungsberechtigte) Schuldner des auf ihn ziehenden Ausstellers der Anweisung oder des Wechsels ist. Im Wechsel wird die Art der D. übungsgemäß durch die sogen. Revalierungsklausel angedeutet, welche lautet: "und stellen den Wert in Rechnung" od. dgl.; "laut Bericht", d. h. so, wie durch den Avisbrief des nähern mitgeteilt wird. In den Wechseln auf fremde Rechnung verwahrt sich der Aussteller gegen die Verpflichtung zur D. ausdrücklich und zwar regelmäßig durch die Worte "und stellen den Wert auf Rechnung des Herrn N. N.", nämlich eines Dritten, dessen Name gewöhnlich mit den Anfangsbuchstaben angedeutet wird, so z. B. in der Kommissionstratte, welche der Aussteller für Rechnung eines Kommittenten trassiert, und durch deren Zahlung dieser letztere dem Zahlenden deckungspflichtig wird. Bei Notenbanken heißt D. der Betrag, welcher zum Zweck der eventuellen augenblicklichen Einlösung der emittierten Banknoten in Vorrat gehalten werden muß (vgl. Deutsches Bankgesetz vom 14. März 1875, § 13 u. 17). Unter bankmäßiger D. wird die D. verstanden, welche in der Hingabe oder Hinterlegung von barem Geld oder leicht zu versilbernden Wertpapieren nach näherer Bestimmung besteht.

Deckungswechsel, s. Depotwechsel.

Declaratio libelli (lat.), im frühern Prozeß die Erläuterung der Klage oder eines sonstigen Partei-^[folgende Seite]