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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Einspruch; Einsprung; Einstand; Einsteher; Einstellung; Einsteuer; Einsteuern; Einstweilige Verfügungen

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Einspruch - Einstweilige Verfügungen.

weiligen zufälligen Füllungsgrad desselben, ohne Rücksicht auf drohende Verdauungsstörungen etc. vornehmen. Die Methode ist zumal in den Fällen von größtem Wert, wo man die Arzneien überhaupt nicht in den Magen bringen kann, z. B. bei Bewußtlosen, bei Schlundverengerung und in ähnlichen Fällen. Man bedient sich zu der subkutanen E. der von Pravaz angegebenen gläsernen Injektionsspritze (s. Abbildung). Letztere besteht aus einem Glasrohr, das genau 1, 2, 6-8 ccm Flüssigkeit enthält, einem Stempel, welcher eine feine Maßeinteilung trägt, und ist mit einer scharfen hohlen Nadel (Kanüle) zum Einstechen in eine emporgehobene Hautfalte verbunden. Es ist ziemlich gleichgültig, an welcher Körperstelle die E. vorgenommen wird, denn die örtliche Wirkung der E. ist eine ganz verschwindende gegenüber der allgemeinen Wirkung, welche durch Aufnahme des Arzneistoffs in das Blut herbeigeführt wird. Auch der Schmerz ist bei der subkutanen E. mancher Stoffe, wie des Morphiums, ganz unerheblich. Gewisse Arzneistoffe wendet man dagegen nicht sowohl zu subkutanen als vielmehr zu parenchymatösen Einspritzungen an. So führt man z. B. die Nadelspitze tief in die Muskelmassen ein, wenn man Sublimatlösungen einspritzt, weil die Schmerzen zu heftig sein würden, wenn diese Lösungen mit den sensibeln Hautnerven in zu innige Berührung kämen. Bisweilen kommt es an der Einstichstelle zur Bildung kleiner Abscesse, die jedoch gewöhnlich nicht viel zu bedeuten haben und leicht ausheilen.

^[Abb.: Injektionsspritze von Pravaz.]

Einspruch, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Rechtsbehelf, mit welchem eine Partei, gegen die ein Versäumnisurteil (s. d.) erlassen ist, die Wiederaufhebung dieses Urteils bezweckt. Dem Versäumnisurteil steht nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 303 ff., 640) der Vollstreckungsbefehl gleich, welcher im Anschluß an einen Zahlungsbefehl erfolgt, gegen den kein Widerspruch erhoben wurde (s. Mahnverfahren). Im Strafverfahren versteht man unter E. die gegen den Strafbefehl (s. d.) des Einzelrichters erhobene Einwendung.

Einsprung, Vorrichtung, durch welche das Wild in einen umgatterten Ort zwar hineinspringen, aber nicht wieder herauskommen kann; man stellt das Gatter dicht an dem Fuß eines nach außen liegenden Hügels auf, so daß der Sprung abwärts in den umstellten Ort, nicht aber nach oben ins Freie möglich ist.

Einstand, Einstandsrecht, s. Näherrecht.

Einsteher (Einstandsmann), militärisch s. v. w. Stellvertreter eines Wehrpflichtigen.

Einstellung, in der Gerichtssprache die Aufhebung eines ergebnislosen Verfahrens. Die E. des Strafverfahrens (E. der Untersuchung) insbesondere kann nach deutschem Recht in verschiedenen Stadien einer strafrechtlichen Untersuchung vorkommen. Haben die von der Staatsanwaltschaft angestellten Ermittelungen zu der Erhebung der öffentlichen Klage keinen genügenden Anlaß gegeben, so schließt die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren mit der E. desselben. Der Beschuldigte ist von der letztern dann in Kenntnis zu setzen, wenn er als Beschuldigter von dem Richter vernommen, oder wenn ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden war. Der Grund der E. braucht ihm nicht mitgeteilt zu werden. Ebenso muß der Antragsteller von der E. des Verfahrens benachrichtigt werden, und zwar sind diesem die Gründe mitzuteilen. Der Antragsteller hat das Recht der Beschwerde über den ablehnenden Bescheid an die vorgesetzten Dienstbehörden der Staatsanwaltschaft. Ist der Antragsteller durch die strafbare Handlung verletzt, ist er also z. B. in dem Fall eines Diebstahls der Bestohlene, so kann er auch auf gerichtliche Entscheidung über den Einstellungsbeschluß der Staatsanwaltschaft antragen. Die Stellung eines solchen Antrags ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Verletzte gegen den ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg eingewendet hatte. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß dann binnen Monatsfrist nach der Bekanntmachung des auf die Beschwerde ergangenen ablehnenden Bescheides gestellt werden. Über den Antrag entscheidet in Reichsgerichtssachen das Reichsgericht, in andern das Oberlandesgericht. Ist dagegen in einer Untersuchungssache eine gerichtliche Voruntersuchung geführt worden, so ist es Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob 1) das Hauptverfahren zu eröffnen, oder ob 2) der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen und das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, oder ob 3) das Verfahren vorläufig einzustellen sei. Letzteres geschieht, wenn der Angeschuldigte nach der That in Geisteskrankheit verfallen, oder wenn er abwesend ist und es sich um eine That handelt, bei welcher die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeschuldigten nicht stattfinden darf. Während in diesen Fällen die E. durch einfachen Gerichtsbeschluß erfolgt, ist ein förmliches Urteil erforderlich, wenn die Hauptverhandlung selbst eingestellt werden soll. Das Urteil kann in diesem Stadium des Strafprozesses auf E. des Verfahrens lauten, wenn es sich bei einer nur auf Antrag zu verfolgenden strafbaren Handlung ergibt, daß der erforderliche Antrag nicht vorliegt, oder wenn der Antrag rechtzeitig zurückgenommen wurde. Auch der Tod des Privatklägers hat in der Regel die E. des Verfahrens zur Folge. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 168, 196, 203 f., 208 f., 259, 433. - E. des Konkurses ist nach der deutschen Konkursordnung die durch Beschluß des Konkursgerichts verfügte Aufhebung eines eröffneten, aber weder durch Verteilung der Masse noch durch Zwangsvergleich beendigten Konkurses. Sie erfolgt von Amts wegen, wenn die Masse so unbedeutend ist, daß sie nicht einmal die Kosten des Konkursverfahrens deckt, während sie auf Antrag des Gemeinschuldners eintritt, wenn derselbe sich nach Ablauf der Anmeldefrist mit seinen Gläubigern außergerichtlich abfindet. Der Kridar erhält durch die E. die Verfügung über die Masse zurück. Vgl. Deutsche Konkursordnung, § 188 ff.

Einsteuer (franz. Impôt unique), die Steuer, welche als einzige eingeführt ist. So empfahlen die Physiokraten die Grundsteuer, andre in der neuern Zeit die allgemeine Einkommensteuer als E.

Einsteuern heißt das Verfahren der Ermittelung der steuerpflichtigen Objekte u. der Steuerbemessung.

Einstweilige Verfügungen dienen im Zivilprozeß (deutsche Zivilprozeßordnung, § 814-822), zum Unterschied von dem die Sicherung von Geldforderungen bezweckenden Arrest (s. d.), zur Sicherung