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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Erfrischungsinsel; Erfrischungsstationen; Erft; Erfüllung

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Erfrischungsinsel - Erfüllung (bei Schuldverhältnissen)

fläche würde schnell auftauen, und dadurch würden die Gewebe, Gefäße und Nerven gelähmt oder selbst zerstört werden. Ein erfrorener Körper muß vorsichtig, damit kein Glied zerbricht, an einen Ort, welcher möglichst vor dem Wind geschützt ist, gebracht werden. Hier entkleidet man ihn mit der größten Vorsicht und bedeckt ihn bis auf den Mund und die Nasenlöcher mit Schnee, reibt ihn tüchtig damit ab und ersetzt den ablaufenden so lange mit frischem, bis die Haut auftaut und so das erste Zeichen des wiederkehrenden Lebens erscheint. Erst wenn sich Beweglichkeit der Glieder und Lebenswärme auf der Haut einstellt, entfernt man den Schnee ganz und beginnt mit kalten nassen Tüchern oder mit kaltem Sand zu frottieren. Hat dieses die erwünschte Wirkung, so kann man allmählich die Temperatur des Ortes erhöhen und die übrigen Belebungsversuche wie beim Scheintod (s. d.), insbesondere künstliche Atmungsbewegungen, eintreten lassen. Hierauf versucht man durch Riechmittel (Salmiakgeist, Äther, Hoffmannsche Tropfen, zerschnittene Zwiebeln) und innere Reizmittel (starken Wein, kalten Kaffee) das Bewußtsein wieder zurückzurufen. Mit diesen Wiederbelebungsversuchen höre man nicht zu frühzeitig auf, da es schon wiederholt gelungen ist, Erfrorene in das Leben zurückzurufen, die schon viele Stunden erstarrt gelegen hatten.

Hinsichtlich der örtlichen Wirkung der Kälte unterscheidet man ganz ähnlich wie bei den Verbrennungen (s. d.) drei Grade der E., deren erster sich durch Rötung und Schwellung der Haut sowie lebhafte brennende Schmerzen kundgiebt, während sich beim zweiten mehr oder weniger ausgedehnte Blasen bilden, durch deren Zerfall die schleichend verlaufenden, bisweilen bis auf den Knochen dringenden Frostgeschwüre entstehen; beim dritten Grad endlich wird das betroffene Glied durch die vollkommene Aufhebung der Blutcirkulation und die Zerstörung der einzelnen Gewebselemente in eine schwarze, gefühllose, kalte Masse verwandelt, welche nur allmählich durch eine demarkierende Entzündung von den gesunden Teilen abgestoßen werden kann. (S. Brand.) Auch bei der Behandlung einzelner erfrorener Glieder ist die größte Vorsicht anzuwenden; Schnee und eiskalte Wasserumschläge sind auch hier die besten und vor allen Dingen nötigen Mittel zur Wiederbelebung. In leichterm Grade erfrorene (sog. erbällte) Körperteile unterliegen einer schleichenden Entzündung, die sich durch einen gelähmten Zustand der Haargefäßchen von andern unterscheidet und gern im Winter Rückfälle macht. Man muß diese sog. Frostbeulen (perniones) im Sommer und Herbst fleißig mit belebenden spirituösen Mitteln waschen. Dazu dienen am besten Kampfergeist, Steinöl mit Spirituösen vermischt, verdünnte Kantharidentinktur, Bepinselung mit Jodtinktur u. dgl. Im Winter, wenn sich die Stellen frisch entzünden, bedeckt man sie mit milden Salben oder überzieht sie mit Tischlerleim, Ichtyolsalbe oder Kollodium, wendet auch wohl nach Umständen Blutegel und andere entzündungswidrige Mittel an. - Vgl. Sonnenburg, Verbrennungen und E. (Stuttg. 1879); Esmarch, Die erste Hülfe bei plötzlichen Ünglücksfällen (10. Aufl., Lpz. 1891).

Erfrischungsinsel, Insel im Atlantischen Ocean, s. Tristan da Cunha.

Erfrischungsstationen, im Kriege Einrichtungen auf Bahnhöfen zur Verpflegung und ärztlichen Besichtigung (Verbanderneuerung) Kranker und Verwundeter auf Eisenbahntransporten. E. werden durch staatliche Organe (Krankentransportkommission) oder durch solche der Freiwilligen Krankenpflege eingerichtet und verwaltet und zwar regelmäßig da, wo eine Krankentransportkommission oder eine Sektion derselben ihren Standort hat, außerdem nach Bedarf mit Zustimmung der betreffenden Linienkommandantur.

Erft, linker Nebenfluß des Rheins in der preuß. Rheinprovinz, entspringt in der nördl. Eifel, 8 km südlich von Münstereifel in 279 in Höhe, verläßt bei Euskirchen (150 m) das Bergland, fließt fast nördlich, dann dem Höhenzug Ville parallel nach NW. und mündet bei Grimlinghausen oberhalb Neuß. Sie ist 115 km lang, 4 km vor ihrer Mündung bei Neuß geht von ihr ein Wasser nach dem Rhein, der Erftkanal (4 km), erbaut 1855-57 mit einer Sohlenbreite von 7,5 m und einer geringsten Tiefe von 1,8 m, derselbe ist Schiffen von 7000 Ctrn. zugänglich. 1890 kamen nach und gingen von Neuß auf 1781 Schiffen 130 553 bez. 5257 t, während der Floßverkehr 10857 t betrug. Im Winter wird der Erftkanal als Hafen benutzt.

Erfüllung, bei Schuldverhältnissen die Leistung desjenigen, was geschuldet wurde (lat. solutio; frz. Le paiement); bei Geldschulden heißt die E. Zahlung, damit wird aber auch die Übergabe von Geld zu Eigentum des Empfängers allgemein bezeichnet, also auch wenn durch die Zahlung ein Schuldverhältnis begründet wird, z.B. ein Darlehn (s. d.). Die E. tilgt das Schuldverhältnis und die zu dessen Sicherung begründeten Rechte, wie den Anspruch gegen den Bürgen, das Recht auf das gegebene Pfand. Macht der Gläubiger oder sein Rechtsnachfolger das Forderungsrecht nach der E. gegen den Schuldner oder dessen Erben, den Anspruch gegen den Bürgen, das Recht aus der Hypothek geltend, so steht ihm die Einrede der Tilgung entgegen, welche der Beklagte freilich geltend machen muß, damit sie vom Richter berücksichtigt werden kann. Es giebt Rechtsverhältnisse, welche durch die E. allein nicht direkt gelöst werden. Damit eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld (s. d.) oder Hypothek (s. d.) getilgt wird, muß zur E. die Löschung im Grundbuch hinzutreten. Erfolgt die Löschung nicht, so steht zwar dem Inhaber, welchem die E. geleistet wurde, und seinen Erben eine die Klage ausschließende Einrede entgegen, seinen Cessionaren aber nur unter gewissen Voraussetzungen. Ebenso wird bei Inhaberpapieren (s. d.) oder bei Orderpapieren (s. d.), z. B. einem an Order gestellten Wechsel, der Schuldner, welcher zahlt, gegen Nachforderungen dritter Personen, auf welche das Papier übergeht, nur dadurch gesichert, daß er sich das Papier zurückgeben läßt und sicher aufbewahrt oder vernichtet. In jedem Falle hat der Schuldner, welcher erfüllt hat, den Anspruch auf Löschung, Rückgabe des Verpflichtungsscheins, Quittung, Rückgabe der Pfänder. Bei der Grundschuld und Hypothek kann er statt der Löschung Abtretung fordern. (S. Eigentümerhypothek.) Bei gegenseitigen Schuldverhältnissen, z. B. dem Kauf, dem Mietvertrag, hat die Partei, welche geleistet hat, den Anspruch auf Gegenleistung; es kann ihr nun nicht mehr die Einrede des nicht erfüllten Vertrags entgegengesetzt werden.

Die E. hat eine so verschiedene Gestaltung, wie die Schuldverhältnisse einen verschiedenen Inhalt haben. Hatte sich der Schuldner verbindlich gemacht, etwas nicht zu thun, so erfüllt er damit, daß er