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Fegefeuer – Fehdehandschuh
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Féerie'
delnd eingeführt werden und die Bedeutung der Maler, Kostümiers und Maschinisten weit über der des Dramatikers steht. Die F., deren früheste Spuren bis ins 17.
Jahrh. reichen, ist mit der früher, besonders in Wien beliebten Feen- oder Zauberoper verwandt. Das Massenaufgebot weiblicher Schönheit stammt von den Pariser
Bühnen; neuerdings spielt das Ballett in den F. eine große Rolle.
Fegefeuer (Fegfeuer, d.i. Reinigungsfeuer, lat. ignis purgatorius),
in der röm.-kath. Lehre das (materiell vorgestellte) Feuer, das in der Unterwelt diejenigen abgeschiedenen Seelen völlig läutert, die für läßliche Sünden oder für
Todsünden, deren ewige Strafe ihnen bereits durch das Bußsakrament erlassen ist, die zeitliche Genugthuung noch schuldig waren. Abgesehen davon, daß das ganze
Altertum das Feuer als Symbol der Reinigung kennt, knüpfte die Lehre vom F. an 1 Kor. 3,13‒15 an, wo der Apostel die Werke jedes
Einzelnen im Jüngsten Gericht im Feuer geprüft werden läßt, was Augustinus dahin deutet, daß vielleicht nach dem Tode noch die Seelen einiger Gläubigen durch
Feuer geläutert, d.i. das Irdische ihnen ausgebrannt werde. Als Mittel zur Abbüßung der läßlichen Sünden der Gläubigen betrachtet bereits Gregor d. Gr. das F. und
lehrt zugleich, daß gute Werke, Fürbitten und besonders Meßopfer die Dauer und die Qual dieser Büßung zu mildern vermögen. Völlig ausgebildet ist die Lehre vom F.
durch Thomas von Aquino, wonach das F. nicht mehr der sittlichen Läuterung, sondern der Ableistung der bei der Beichte auferlegten aber unerledigt gebliebenen
Bußen dient. Diese Lehre wurde zum wirksamsten Mittel der Beherrschung der Gemüter, da sich die Kirche die Vollmacht zulegte, auch für das Jenseits noch die
Nachholung solcher Bußen im F. gegen andere Leistungen erlassen zu können. (S. Ablaß.) Denn die Gläubigen erlangen in der priesterlichen
Absolution (s. d.) zwar die Befreiung von den ewigen, aber nicht von den zeitlichen Strafen; letztere werden teilweise auf Erden, teilweise im
F. verbüßt. Die Kirche hat aber vermöge ihres Verfügungsrechts über den Schatz der guten Werke und vor allem durch das für die Seelen der Verstorbenen
dargebrachte Meßopfer (Seelenmesse) die Mittel, auch den Toten noch an dem Verdienst Christi Anteil zu verschaffen. Der enge Zusammenhang der Lehre vom F. mit dem
Meßopfer, dem Ablaß und dem gesamten kirchlichen Gnadenmechanismus forderte die Reformation zu ihrer entschiedenen Verwerfung heraus. Dagegen wurde die
thomistische Fegefeuertheorie in der 25. Sitzung des Tridentinischen Konzils kirchlich gebilligt. Die griech. Kirche sollte auf der Kirchenversammlung zu Florenz
(1439) zur Annahme eines Reinigungszustandes nach dem Tode vermocht werden, hat aber in der Confessio orthodoxa jeden
Mittelzustand zwischen Himmel und Hölle verworfen.
Feh, im Pelzhandel der Name des gemeinen Eichhörnchens oder seines Fells, im besondern des im hohen Norden (Sibirien) wohnenden grauen
Eichhörnchens, dessen Pelzwerk von den Franzosen petit-gris, bei uns auch Grauwerk genannt
wird. Da nicht alle Teile des Körpers Haar von gleicher Farbeschattierung tragen, so sortiert man sie sorgfältig. Die ausgeschnittenen Rückenteile heißen
Fehrücken, die Bauchteile Fehwamme (verderbt aus dem russ. Fewan); welches dieser Teile
mehr geschätzt wird, hängt von der jeweiligen Mode ab. ↔
Fehde. Bei den alten Germanen hatten nur die todeswürdigen Verbrechen, sog. Neidingswerke, als Verletzungen eines höhern Friedens,
Ausstoßung aus der Rechtsgenossenschaft, also Friedlosigkeit des Verbrechers zur Folge. Alle andern Friedensbrüche galten nur als gegen den Verletzten und dessen
Sippe gerichtet, welche im Wege der Selbsthilfe Rache üben oder den Rechtsweg beschreiten konnten. Die Feindschaft, welche infolge des Verbrechens zwischen den
Parteien entstand, heißt F. (ahd. fêhida, von fêhan, hassen; latinisiert
faida). Sie war ein Rechtsinstitut, und so war jede im Wege der rechtmäßigen F. verübte Gewaltthat straflos. Die F. wurde oft
zu einem Privatkrieg der Sippen des Verbrechers und der des Verletzten. Klagte letztere auf Zahlung des Wergelds (compositio),
was unter Umständen für schimpflich galt, oder kam es zu einem außergerichtlichen Sühnevertrag, so war damit die Feindschaft der Sippen aufgehoben.
Das Fehderecht war im Laufe der Zeit auf gewisse Hauptverbrechen und den Verbrecher sowie dessen nächste Angehörigen
beschränkt worden, und die Karolinger suchten, jedoch erfolglos, dasselbe ganz zu beseitigen. Auch die folgenden kräftigen Kaiser haben vergeblich große
Anstrengungen zur Aufhebung des Fehderechts gemacht. Im 11. Jahrh. suchte man durch den Gottesfrieden (s. d.)
wenigstens die F. auf bestimmte Tage zu beschränken und friedlichen Personen Schutz zu verschaffen. Auch diese von der Kirche ausgehenden Einschränkungen wurden
nur mangelhaft beobachtet. Wirksamer waren die Landfrieden (s. d.), welche die Kaiser für eine Reihe von Jahren und
gewöhnlich nur für bestimmte Teile des Reichs als Reichsgesetz verkündigten oder welche auch von einzelnen Fürsten und Städten für ihre Territorien vereinbart
wurden. Das Fehderecht wurde nur Personen, die das Waffenrecht hatten, zugestanden. Während früher das Fehderecht nur bei Tötungen zugelassen wurde, wurde es
jetzt überall als rechtmäßig anerkannt, wo der Rechtsweg vergeblich versucht worden war. Diese Bedingung wurde aber oft mißachtet. Zur F. durfte man nur nach
förmlicher, mindestens drei Tage vorher erfolgter Ankündigung (Absage, diffidatio) schreiten. Gegen befriedete Personen und
Sachen (Geistliche, Pilger, Kaufleute, Kirchen, Kirchhöfe u.dgl.) war jede F. untersagt. Jede unerlaubte Fehdeübung wurde als Landfriedensbruch gestraft. Erst auf
dem Reichstage zu Worms 1495 konnte Kaiser Maximilian Ⅰ. den Ewigen Landfrieden aufrichten und das Fehderecht für das ganze Reich beseitigen. Thatsächlich kamen
aber noch im 16. Jahrh. viele F. vor. Eine der berüchtigtsten ist die des Herzogs Ulrich von Württemberg gegen die Stadt Reutlingen 1519 und die Franz von
Sickingens mit dem Erzbischof von Trier. – Vgl. Wächter, Das Faust- und Fehderecht, in den «Beiträgen zur deutschen Geschichte, insbesondere zur Geschichte des
deutschen Strafrechts» (Tüb. 1845); Dahn, Fehdegang und Rechtsgang der Germanen (Berl. 1877); Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1 (Lpz. 1887), §. 21.
Fehdebrief oder Absagebrief, ein Schreiben, mit welchem man im Mittelalter jemand die
Fehde (s. d.) ankündigte.
Fehdehandschuh, der Handschuh, der nach Ritterbrauch demjenigen zugeworfen wurde, den man herausfordern wollte; die Aufnahme des
Handschuhs galt als Annahme der Herausforderung.