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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Landesverrat; Landesverschönerung; Landesverteidigung; Landesverweisung; Landfolge; Landfriede

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Landesverrat - Landfriede.

phische), Flurkarten und Katasterkarten, Forstkarten (vgl. Feldmeßkunst), geologische Landeskarten. Gemeinsam ist oder sollte allen sein die astronomische und geodätische Grundlage (vgl. Geodäsie, Feldmeßkunst). Nach Maßgabe der beiden Hauptzwecke: Vermessungen im Interesse der allgemeinen höhern Staatsverwaltung und Vermessungen zu besonderer gewerblicher Ausnutzung, beschäftigt das deutsche Vermessungswesen teils staatlich berufene Beamte, teils frei gewerblich thätige Vermessungstechniker. Die staatlichen Vermessungsgeschäfte (s. "Zeitschrift für Vermessungswesen", Stuttgart; "Bericht über die neunte Hauptversammlung des Deutschen Geometervereins", Frankf. 1880) teilen sich in die Gradmessung, Landesaufnahme (Triangulierung, topographische Vermessung, Generalnivellement), Landesparzellenvermessung für Grundbesteuerung und Grundbuch im ganzen, Vermessungen für Gemeinheitsteilungen und Güterzusammenlegungen, auch für den allgemeinen forstwissenschaftlichen Betrieb; die gewerblichen Vermessungsgeschäfte erscheinen als: a) Arbeiten, die vom Staat zu gewerbsmäßiger Leistung an Vermessungstechniker übergeben sind: Vermessungen und Dismembrationen einzelner Staatsgüter, Domänen, oder von Grundflächen für Staatshochbauten, Vorarbeiten für Staatseisenbahn-, Kanal-, Ufer- und Straßenbauten, Aufnahmen von Grundflächen für Meliorationszwecke u. dgl. b) Arbeiten, für welche der Staat die Ausführung, der Einzelinteressent aber die Bezahlung übernimmt: Erteilung von Auszügen aus dem amtlichen Vermessungsmaterial und die zur legalen Fortführung und Evidenthaltung des Grundsteuerkatasters und des Grundbuchs erforderlichen Vermessungsarbeiten. c) Gewerbliche Vermessungsarbeiten ohne unmittelbaren organischen Einfluß des Staats im Privatinteresse (s. Feldmeßkunst).

Landesverrat, s. Majestätsverbrechen.

Landesverschönerung, das Bestreben, durch Gärten, Parke und sonstige Anpflanzungen auf die Verschönerung eines Landes in solcher Weise einzuwirken, daß es schließlich als ein einziger großer Garten erscheint. Derartigen Bestrebungen begegnet man zuerst in China, wo die Herrscher seit Jahrtausenden solche verfolgten, dann in England, wo Addison und Pope in ihren Gärten die freie Natur nachzuahmen suchten, nachdem schon Bacon in der zweiten Hälfte des 16. Jahrh. einen Garten angelegt hatte, der nur ein Teil der Landschaft sein sollte. Dieser fruchtbare Gedanke ist leider in der Folge in England wenig beachtet worden; jeder der zahlreichen Gärten und Parke wirkt nur für sich, es fehlt das einheitliche Prinzip, der gleiche Geist, welcher alle Anlagen durchwehen und ihren Eigentümlichkeiten in einer harmonischen Verbindung Rechnung tragen sollte. In Deutschland brachte v. Sckell den freien Gartenstil in dem Englischen Garten in München zur Anwendung; aber das Verdienst, die Idee der L. mit Bewußtsein verfolgt zu haben, gebührt vor allen dem Fürsten Pückler-Muskau, welcher in Muskau und noch mehr in Branitz die Umgebung mit seinem Park in Verbindung brachte und die ganze Gegend in einen Garten zu verwandeln suchte. Er kaufte einzeln stehende alte Eichen und zog diese wie die Wälder des Landes in den Plan seiner Anlagen hinein. Auch in Weimar und Eisenach wirkte der Fürst in gleichem Sinn, zum Teil im Anschluß an die frühern ähnlichen Bemühungen Goethes und Karl Augusts. In Bayern waren in den 20er Jahren mehrere Männer für die L. thätig, und Schuderoff in Ronneburg bei Altenburg versuchte nicht umsonst, den religiösen Geist des Volkes für die Idee empfänglich zu machen. Die Kunstrichtung Ludwigs I. war aber diesen Bestrebungen wenig günstig, und so wurden viel bedeutendere Resultate in Norddeutschland erzielt, wo der 1821 gegründete "Verein zur Beförderung des Gartenbaues in Preußen" bereits vorgearbeitet hatte, die durch Lenné begründete königliche Baumschule ein reiches Material lieferte und namentlich Friedrich Wilhelm IV. bei Potsdam die großartigsten Anlagen im Sinn der L. schuf. In den Provinzen Posen und Preußen entstanden um jene Zeit in vielen Städten Verschönerungsvereine, welche ihre Thätigkeit auf die nächste Umgebung konzentrierten und viel mehr leisteten als die zahlreichen Gartenbauvereine in andern Teilen Deutschlands, welche meist sehr viel weniger versprechende Ziele verfolgen. Neuerdings hat die Idee der L. wieder mehr Freunde gefunden, und in vielen großen Städten sind zur Beförderung derselben Gärtner angestellt worden. Vgl. Gartenbau.

Landesverteidigung, in mehreren Staaten das Aufgebot aller Wehrhaften bei feindlichem Einfall; dann Inbegriff aller Maßregeln zur Abwehr des Feindes von den eignen Grenzen. Österreich-Ungarn hat je ein Ministerium für L. in Wien und Budapest, aus Beamten und Offizieren zusammengesetzt. Ihnen sind die Landwehrkommandos jedes der im Reichsrat vertretenen Länder, die Landwehrtruppen und das Landsturmwesen in denselben unterstellt. Für Tirol und Vorarlberg besteht eine Oberbehörde der L., deren Vorsitzender der Statthalter ist (s. Landesschützen). In Deutschland besteht seit 1875 zur Beratung der im Frieden für die L. zu treffenden Anordnungen, wie Festungsbauten, Schutz der Grenzen und Küsten etc., unter Vorsitz des Kronprinzen die Landesverteidigungskommission, deren Mitglieder der Kriegsminister, der Chef des Generalstabs, die Generalinspekteure der Artillerie und des Ingenieurkorps, der Chef der Admiralität und einige besonders dazu berufene Generale sind.

Landesverweisung, s. Ausweisung.

Landfolge (Landesfronen), die Verpflichtung der Unterthanen zu Diensten zum Besten des Landes. Dahin gehören: Kriegsdienste (Heeresfolge) und Dienste zum Vorspann, insbesondere Kriegsfuhren; ferner: Dienste zur Aufsuchung, Verfolgung und Bewachung von Verbrechern, zum Botengehen, zur Jagdfolge (bei Ausrottung gefährlicher Tiere), zum Beistand bei Löschung des Feuers oder bei Wassersnot infolge von Durchbrüchen etc. Die neuern Verfassungsurkunden haben diese Verpflichtungen teils genauer geregelt, teils aufgehoben, indem mehr die Steuerkraft der Staatsangehörigen in Anspruch genommen und hierdurch die Mittel aufgebracht werden, um diese Leistungen bezahlen zu können. Die Kriegsleistungen (s. d.) sind in Deutschland durch Reichsgesetz normiert, während im übrigen die L. zu militärischen Zwecken durch die Militärgesetzgebung geregelt ist.

Landfriede (Constitutio pacis, Pax instituta, jurata), eine Institution zur Beseitigung der Fehden und Sicherung des öffentlichen Friedens im deutschen Mittelalter. Auch der öffentliche Friede selbst wurde L. (Pax publica) genannt, indem die Staatsidee seit der Entwickelung der Monarchie im fränkischen Reich zuerst in der Gestalt eines Königsfriedens, d. h. in der Form eines vom König über den ganzen Staat ausgehenden Rechtsschutzes, hervortrat. Einschränkungen des Fehdeunwesens wurden nun zuerst dadurch bewirkt, daß man die Fehde (s. d.) zwar